Die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des klagestattgebenden Ersturteils anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, dass das Kaufanbot, auf das sich der Kläger stützt, nach § 26 Abs 2 IO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung bleiben Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, dass das Kaufanbot, auf das sich der Kläger stützt, nach Paragraph 26, Absatz 2, IO zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung bleiben Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist (vgl RIS-Justiz RS0044298, RS0042776, RS0044358).Ob dies der Fall ist, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, weshalb insoweit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist vergleiche RIS-Justiz RS0044298, RS0042776, RS0044358).
Im Hinblick auf die gebotene Beurteilung des Kaufanbots nach § 26 Abs 2 IO (Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 26 KO Rz 73 f; Gamerith in Bartsch/Pollak4 § 26 Rz 19) kann § 25b Abs 2 IO von vornherein nicht angewendet werden; dieser regelt nämlich nur die Auflösung oder den Rücktritt von Verträgen (Widhalm-Budak in Konecny, IRÄG 2010, 26; Taufner, Gesellschaftsvertragliche Ausschluss- und Aufgriffsrechte nach dem IRÄG 2010, GesRZ 2011, 157 [158]; Umlauft, Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte in der Insolvenz des Gesellschafters, NZ 2012, 289 [290]), also von zweiseitigen Rechtsgeschäften. Andernfalls hätte § 26 Abs 2 IO keinerlei Anwendungsbereich. Die Berechtigung des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs hängt daher nicht davon ab, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion von § 25b IO zu billigen ist oder nicht. Es kommt darüber hinaus auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Mietvertrag wirksam vorzeitig auflösen konnte oder dieser in den Anwendungsbereich des MRG fällt.Im Hinblick auf die gebotene Beurteilung des Kaufanbots nach Paragraph 26, Absatz 2, IO (Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 26, KO Rz 73 f; Gamerith in Bartsch/Pollak4 Paragraph 26, Rz 19) kann Paragraph 25 b, Absatz 2, IO von vornherein nicht angewendet werden; dieser regelt nämlich nur die Auflösung oder den Rücktritt von Verträgen (Widhalm-Budak in Konecny, IRÄG 2010, 26; Taufner, Gesellschaftsvertragliche Ausschluss- und Aufgriffsrechte nach dem IRÄG 2010, GesRZ 2011, 157 [158]; Umlauft, Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte in der Insolvenz des Gesellschafters, NZ 2012, 289 [290]), also von zweiseitigen Rechtsgeschäften. Andernfalls hätte Paragraph 26, Absatz 2, IO keinerlei Anwendungsbereich. Die Berechtigung des hier klageweise geltend gemachten Anspruchs hängt daher nicht davon ab, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene teleologische Reduktion von Paragraph 25 b, IO zu billigen ist oder nicht. Es kommt darüber hinaus auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Mietvertrag wirksam vorzeitig auflösen konnte oder dieser in den Anwendungsbereich des MRG fällt.
Die vom Berufungsgericht aus den Umständen dieses Falls (Kaufanbot im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluss und dessen Befristung bis drei Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses) gezogene Schlussfolgerung, dass der hypothetische Parteiwille nicht auf eine vom Bestand des Mietvertrags unabhängige Ausübung der Kaufoption bzw darauf gerichtet war, im Insolvenzfall nicht nur das Mietverhältnis allenfalls vorzeitig zu beenden (was möglicherweise nicht rechtswirksam ist), sondern im Insolvenzfall vom Wegfall der Kaufoption auszugehen, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.