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Entscheidung 4 Ob 100/22t×

Entscheidung 4 Ob 100/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob100/22t

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.060 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2022, GZ 16 R 67/22y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision umzudeuten vergleiche RS0123405).

[2]                                2. Das Rechtsmittel befasst sich ausschließlich mit der Frage der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses.

[3] Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu in anderen Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt nahezu wortgleich erhobenen Revisionen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und darin darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (1 Ob 74/22x, 7 Ob 96/22a; vergleiche auch 9 Ob 25/22z; alle mwN).

[4] 3. Dies gilt auch hier, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E136187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00100.22T.0923.000

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220923_OGH0002_0040OB00100_22T0000_000