Entscheidung 4 Ob 100/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Olivier Rathkolb, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Franz Urlesbereger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 560.987,73 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2026, GZ 16 R 12/26s-307, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
[1] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. 7. 2026 die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht.
Rechtliche Beurteilung
[2] § 483 Abs 3 ZPO lässt eine Rücknahme der Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere dann zu, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos, was das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen hat. Paragraph 483, Absatz 3, ZPO lässt eine Rücknahme der Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts insbesondere dann zu, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos, was das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen hat.
[3] Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567), sodass auszusprechen ist, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 61/25d [Rz 4]; 8 Ob 27/25s [Rz 4]), wobei sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen erstreckt (RS0106421). Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567), sodass auszusprechen ist, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 61/25d [Rz 4]; 8 Ob 27/25s [Rz 4]), wobei sich die Wirkung auch auf die Kostenentscheidungen erstreckt (RS0106421).
[4] Das etwaige Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht (3 Ob 61/25d [Rz 7] mwN; 8 Ob 27/25s [Rz 6]). Das etwaige Verfahren nach Paragraph 237, Absatz 3, ZPO obliegt dem Erstgericht (3 Ob 61/25d [Rz 7] mwN; 8 Ob 27/25s [Rz 6]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00100.26Y.0806.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00100_26Y0000_000