Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten gemäß § 528 Abs 1 ZPO schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob selbstklebende Abziehbilder von Jugendidolen aus der Musik- und Filmwelt nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zum Leistungsgegenstand einer Illustrierten für Jugendliche gehören oder ob sie infolge ihrer Art von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer solchen Zeitschrift in Betracht kommen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob selbstklebende Abziehbilder von Jugendidolen aus der Musik- und Filmwelt nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zum Leistungsgegenstand einer Illustrierten für Jugendliche gehören oder ob sie infolge ihrer Art von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer solchen Zeitschrift in Betracht kommen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist aber nicht berechtigt.
"Zugabe" im Sinn des § 1 Abs 1 ZugG ist ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 121; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; Feil-Holeschofsky, ZugG 13 Rz 14 zu § 1;"Zugabe" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 121; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; Feil-Holeschofsky, ZugG 13 Rz 14 zu Paragraph eins,;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1360 Rz 1 zu § 3 dZugV;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1360 Rz 1 zu Paragraph 3, dZugV;
ÖBl 1969, 138; ÖBl 1971, 82; SZ 44/162; SZ 45/43; SZ 57/15; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1990, 261 uva). Zugabe im Sinne des Gesetzes können daher immer nur solche wirtschaftliche Vorteile sein, die nach der - wandelbaren (ÖBl 1978, 46; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1983,
89) - Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise nicht zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes gehören, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung haben und selbständig zu bewerten sind (Koppensteiner aaO 66 f; Feil-Holeschofsky aaO;
Baumbach-Hefermehl aaO 1361 Rz 2 und 3; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 85; SZ 48/49; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; ÖBl 1982, 47;
ÖBl 1985, 108; ÖBl 1987, 67; ÖBl 1990, 261 ua). Was also von den beteiligten Verkehrskreisen als Teil der Hauptware
(Hauptleistung) und mit dem Preis für diese abgegolten angesehen wird, hat keinen Zugabencharakter, weil es nicht neben der Hauptware (Hauptleistung) und nicht zusätzlich zu dieser gewährt wird (Feil-Holeschofsky aaO; SZ 25/59; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109).
Ob die einer Ausgabe der illustrierten Jugendzeitschrift "p*****" beigehefteten und auf ihrem Titelblatt angekündigten "Star-Stickers" als Zugabe anzusehen sind, hängt somit davon ab, ob sie vom jugendlichen Leserpublikum als Teil der Hauptleistung, also der Jugendzeitschrift, und mit dem Preis für diese abgegolten angesehen wurden, oder ob sie infolge ihrer Art und Beschaffenheit, ihres Verwendungszwecks und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer Jugendzeitschrift in Betracht kamen (Koppensteiner aaO 67; Feil-Holeschofsky aaO 16 Rz 16 zu § 1; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; ÖBl 1990, 261). So werden etwa die verschiedenen im Zeitungshandel üblichen Beilagen für Rundfunk, Sport, Wochenende, Reise, Kinder usw allgemein als Bestandteil der Zeitung angesehen; sie sind nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise Leistungen, die bereits im Preis für die Zeitung selbst inbegriffen sind, und verlieren nach Auffassung der Leser diese Eigenschaft eines Bestandteils der Zeitung nicht schon dadurch, daß sie sich in Gestaltung und Aufmachung, zB durch Verwendung besseren Papiers oder durch andere Drucktechniken, vom übrigen Teil der Zeitung abheben, werden doch solche Beilagen vom Publikum nicht mehr als etwas Ungewöhnliches oder dem Wesen einer Tageszeitung Fremdes empfunden oder angesehen (ÖBl 1990, 261 mwN). Auch kommt es nicht darauf an, ob diese Beilagen vom übrigen Teil der Zeitung abgesondert und allenfalls aufbewahrt werden können, ohne daß sie erst ausgeschnitten werden müßten, geht doch auch dadurch ihre Eigenschaft als Bestandteil der Zeitung nicht verloren (ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109).Ob die einer Ausgabe der illustrierten Jugendzeitschrift "p*****" beigehefteten und auf ihrem Titelblatt angekündigten "Star-Stickers" als Zugabe anzusehen sind, hängt somit davon ab, ob sie vom jugendlichen Leserpublikum als Teil der Hauptleistung, also der Jugendzeitschrift, und mit dem Preis für diese abgegolten angesehen wurden, oder ob sie infolge ihrer Art und Beschaffenheit, ihres Verwendungszwecks und ihrer selbständigen Bedeutung als Handelsware von vornherein nicht als notwendiger Bestandteil einer Jugendzeitschrift in Betracht kamen (Koppensteiner aaO 67; Feil-Holeschofsky aaO 16 Rz 16 zu Paragraph eins,; ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109; ÖBl 1990, 261). So werden etwa die verschiedenen im Zeitungshandel üblichen Beilagen für Rundfunk, Sport, Wochenende, Reise, Kinder usw allgemein als Bestandteil der Zeitung angesehen; sie sind nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise Leistungen, die bereits im Preis für die Zeitung selbst inbegriffen sind, und verlieren nach Auffassung der Leser diese Eigenschaft eines Bestandteils der Zeitung nicht schon dadurch, daß sie sich in Gestaltung und Aufmachung, zB durch Verwendung besseren Papiers oder durch andere Drucktechniken, vom übrigen Teil der Zeitung abheben, werden doch solche Beilagen vom Publikum nicht mehr als etwas Ungewöhnliches oder dem Wesen einer Tageszeitung Fremdes empfunden oder angesehen (ÖBl 1990, 261 mwN). Auch kommt es nicht darauf an, ob diese Beilagen vom übrigen Teil der Zeitung abgesondert und allenfalls aufbewahrt werden können, ohne daß sie erst ausgeschnitten werden müßten, geht doch auch dadurch ihre Eigenschaft als Bestandteil der Zeitung nicht verloren (ÖBl 1978, 131; ÖBl 1980, 109).
Entscheidend ist somit, welchen Inhalt die hier beteiligten Verkehrskreise dem Hauptgeschäft "Kauf einer illustrierten Jugendzeitschrift" beimessen; dabei spräche es bereits für den Zugabencharakter der "Star-Stickers", wenn sie über das von den jugendlichen Kunden beim Kauf einer Jugendzeitschrift üblicherweise Gewünschte oder Erwartete hinausgingen (Feil-Holeschofsky aaO, 16 f; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 3 a; ÖBl 1980, 106). Das ist aber hier entgegen der Meinung der Beklagten vom Rekursgericht zutreffend bejaht worden:
"Stickers" sind (selbstklebende) Aufkleber aus Papier oder Plastik (Duden, Fremdwörterbuch4, 727), "Star-Stickers" daher im gegebenen Zusammenhang Klebebilder von "Stars" aus der Musik- und Filmwelt. Nun gehören zwar Berichte über solche "Stars" in Wort und Bild von vornherein zum eigentlichen Leistungsgegenstand einer illustrierten Jugendzeitschrift. Farbbilder dieser Art sind daher regelmäßig Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes; sie werden von den jugendlichen Lesern einer solchen Zeitschrift erwartet und gewünscht.
Damit hängt aber die Entscheidung über den Sicherungsantrag der
Klägerin nur noch davon ab, ob die hier beanstandeten
"Star-Stickers" nach der Auffassung der angesprochenen
jugendlichen Verkehrskreise deshalb ihre Eigenschaft als
Bestandteil einer illustrierten Jugendzeitschrift verloren haben,
weil es sich nicht bloß um ausschneidbare oder beigelegte
Farbbilder (Poster, Farbtafeln; vgl ÖBl 1978, 131) von Idolen aus
der Musik- und Filmszene handelte, sondern um Klebebilder, die
durch Abziehen von einer Folie zu einem selbständigen Gegenstand
mit eigener Funktion gemacht werden konnten. So wurden etwa
Kleber mit farbigen Abbildungen berühmter Fußballstars, die einer
Tageszeitung anläßlich der damals unmittelbar bevorstehenden
Endrunde der Fußballweltmeisterschaft in Argentinien im Frühjahr
1978 zwölf Tage hintereinander unentgeltlich beigelegt worden
waren ebensowenig als Zeitungsbestandteile gewertet (ÖBl 1980,
109 - "Fußball-WM-Kleber") wie Aufkleber mit von einem Künstler
entworfenen Kennzeichentafeln, die einer Tageszeitung im Juni
1989 "als Geschenk für alle, die keine deutschen Kfz-Schilder
wollen", beigelegt worden waren (ÖBl 1990,
261 - "Hundertwasser-Pickerl") Gegenstand dieser beiden
Entscheidungen waren zwar Beilagen von Tageszeitungen; die Grundsätze dieser Judikatur - insbesondere jene der Entscheidung ÖBl 1980, 109 - sind aber entgegen der Meinung der Beklagten auch auf den vorliegenden Fall einer Jugendzeitschrift anwendbar, gehört doch die Sportberichterstattung in Wort und Bild ebenso zum Leistungsgegenstand einer Tageszeitung wie die Berichterstattung über "Stars" aus der Musik- und Filmszene zum Leistungsgegenstand von Jugendzeitschriften. Aufkleber, wie sie hier von "p*****" vertrieben wurden, können dann aber nicht als üblicher Bestandteil von Jugendzeitschriften angesehen werden; dies insbesondere dann nicht, wenn sie - wie hier - Bilder von "Stars" aus der Musik- und Filmszene enthalten, über die im selben Heft der Zeitschrift ohnehin schon in Wort und weiteren - wesentlich größeren - Bildern berichtet wird, so daß die Zeitschrift solcherart diese "Star-Bilder" sogar doppelt enthält. Das kommt im übrigen auch schon in der Ankündigung einer "Extra-Beilage" zum Ausdruck. Die Gestaltung kleineren Bilder, also der "Stickers", welche es erlaubt, sie durch Abziehen von der Folie zu einem Aufkleber (Klebebild) und damit zu einem selbständigen Gegenstand mit eigener Funktion zu machen, schließt ihre Qualifikation als Bestandteil der Jugendzeitschrift aus. Die Beklagte hat damit vielmehr eine Gratisbeigabe gewählt, die nach ihrer Art und Beschaffenheit, aber auch nach ihrem selbständigen Verwendungszweck nicht mehr zum Leistungsgegenstand des Hauptgeschäftes - Kauf einer Jugendzeitschrift - gehört, sondern eine davon losgelöste wirtschaftliche Bedeutung hat und selbständig zu bewerten ist (ÖBl 1980, 109; ÖBl 1990, 261).
Die von der Beklagten auf der Titelseite des Heftes Nr 21/90 angekündigten und der Zeitschrift beigegebenen "Star-Stickers" verstießen somit gegen das Zugabenverbot des § 1 Abs 1 ZugG, waren sie doch geeignet, das jugendliche Publikum in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Ausgabe von "p*****" aus sachfremden Gründen und nicht wegen der Qualität dieser Zeitschrift zu beeinflussen. Auf den in der Äußerung erhobenen Einwand in bezug auf das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der § 2 Abs 1 lit d, § 3 Abs 1 lit c ZugG kommt die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr zurück, so daß darauf auch nicht mehr näher einzugehen ist.Die von der Beklagten auf der Titelseite des Heftes Nr 21/90 angekündigten und der Zeitschrift beigegebenen "Star-Stickers" verstießen somit gegen das Zugabenverbot des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG, waren sie doch geeignet, das jugendliche Publikum in seinem Entschluß zum Erwerb dieser Ausgabe von "p*****" aus sachfremden Gründen und nicht wegen der Qualität dieser Zeitschrift zu beeinflussen. Auf den in der Äußerung erhobenen Einwand in bezug auf das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der Paragraph 2, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ZugG kommt die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr zurück, so daß darauf auch nicht mehr näher einzugehen ist.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.