Nach § 78 Abs 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Damit soll - wie schon des Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB z UrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52; MR 1990, 58; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 84 und 87 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 84 und 87 ua). Nach Paragraph 78, Absatz eins, UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Damit soll - wie schon des Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB z UrhG, abgedruckt bei Peter, UrhRecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 60/188; SZ 63/75; MR 1989, 52; MR 1990, 58; MR 1990, 226; ÖBl 1992, 84 und 87 uva). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind; dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (SZ 60/188; SZ 63/75; ÖBl 1992, 84 und 87 ua).
Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer Verbreitung seines Bildnisses als schutzwürdig erkannt, dann ist die Verbreitung grundsätzlich unzulässig; behauptet aber auch derjenige, der das Bildnis verbreitet, ein Interesse an dieser Verbreitung, dann müssen nach ständiger Rechtsprechung die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (SZ 60/188; MR 1990, 58; MR 1990, 224; Rehm, Das Recht am eigenen Bild, JBl 1962, 1 ff; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem UrhRecht, ÖJZ 1970, 533 f; Buchner, Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre UrhG 21 ff [26 f]).
Daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung im Hinblick auf den Text des Artikels "76 Gläubiger stehen Schlange" den - insbesondere auch geschäftlichen - Interessen des Klägers, im höchsten Maße abträglich ist, liegt auf der Hand, wird doch hier zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger als früherer Geschäftsführer der "Zielwerbung" für deren Konkurs verantwortlich ist, welcher in der Folge verschiedenen Sportverbänden großen Schaden zugefügt hat; außerdem habe er sich durch Aufgabe seiner Geschäftsführerfunktion der Verantwortung entzogen und veranlaßt, daß sein Halbbruder "den Kopf hinhalten" müsse.
Da der Beklagten - sofern ihre Behauptungen wahr sein sollten - das Recht auf Information der Öffentlichkeit nicht abgesprochen werden kann, bleibt daher noch zu prüfen, ob ihr Interesse auch an der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers gegenüber dessen Interesse am Schutz seines Rufes überwiegt. Dazu war zu erwägen:
Der Kläger ist gewiß keine unbekannte Privatperson; er ist vielmehr weiten Kreisen der Öffentlichkeit - vor allem all jenen, die am Tennissport interessiert sind - bekannt. Wie das Rekursgericht im Einklang mit ÖBl 1992, 84 ausgeführt hat, kann das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann ein erhebliches Interesse auch an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen, sofern dazu nicht bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden oder die Veröffentlichung nur der Befriedigung von Neugierde und Sensationslust dient (Buchner aaO 35 f; SZ 48/73; SZ 50/22), was aber bei der Veröffentlichung des Lichtbildes einer bekannten Persönlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist. In ÖBl 1992, 84 hat der Oberste Gerichtshof dem Interesse der beklagten Medieninhaberin an der Verbreitung des Bildnisses einer im öffentlichen Leben stehenden Person ("Betriebsratskaiser") deshalb den Vorrang vor dem Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung der Verbreitung des Bildnisses eingeräumt, weil die gegen den dortigen Kläger erhobenen Vorwürfe nicht besonders gravierend waren, zwar leichtere Verfehlungen, aber kein unehrenhaftes oder gesetzwidriges Verhalten des Klägers aufgezeigt hatten, während ein starkes Interesse bestanden hatte, aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung über die öffentliche Kritik eines Landeshauptmannes an der Amtsführung des Klägers die Öffentlichkeit über die Person des Klägers, welcher als politischer Interessenvertreter im Blickpunkt des lokalen öffentlichen Lebens seines Bundeslandes stand, auch durch ein - mit seiner öffentlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehendes - Lichtbild zu informieren.
Die im vorliegenden Fall gegen den Kläger im Zusammenhang mit der beanstandeten Veröffentlichung seines Bildnisses erhobenen Vorwürfe beeinträchtigen aber seine Interessen wesentlich schwerer. Im Hinblick auf diesen Angriff, der geeignet ist, den Kläger wirtschaftlich schwersten zu schädigen, sind an das Informationsinteresse der Beklagten wesentlich höhere Anforderungen zu stellen. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist zwar bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, in Betracht zu ziehen. Daraus ergibt sich aber - entgegen der Meinung der Beklagten - keineswegs, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre. Das könnte nur allenfalls auf solche Personen zutreffen, deren Aussehen allgemein bekannt ist, nicht aber auf Personen - wie etwa Künstler, Landespolitiker, Sportler udgl. -, deren Aussehen nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, wird doch bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1992, 87 mwN).
Die Abbildung des Klägers im Zusammenhang mit dem mehrfach erwähnten Artikel war durchaus entbehrlich; sie hat jedenfalls keinen so hohen Nachrichtenwert, daß dieser das Interesse des Klägers am Schutz vor der Herabsetzung seines Ansehens und seines wirtschaftlichen Rufs in der Öffentlichkeit überwiegen könnte. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, wie weit die in dem Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen - welche ja nicht selbst Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind - der Wahrheit entsprechen oder nicht; die Frage der Beweislast hiefür stellt sich daher gar nicht.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin stattzugeben, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederhergestellt wird. Der vom Erstgericht gefaßte Spruch des Unterlassungsgebotes ist entgegen der Meinung der Beklagten weder zu weit noch für eine Exekutionsführung zu unbestimmt, geht es doch hier nicht um das Verbot "herabsetzender oder geschäftsschädigender Behauptungen", sondern um jenes der Bildnisveröffentlichung. Bei einer Exekutionsbewilligung hat das Bewilligungsgericht zu prüfen, ob die im Exekutionsantrag geltend gemachte neuerliche Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit herabsetzenden oder geschäftsschädigenden Äußerungen geschehen ist; eine zu enge Umschreibung dieser Äußerungen würde eine Umgehung des Verbotes allzu leicht machen (vgl ÖBl 1991, 105 ua).Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin stattzugeben, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederhergestellt wird. Der vom Erstgericht gefaßte Spruch des Unterlassungsgebotes ist entgegen der Meinung der Beklagten weder zu weit noch für eine Exekutionsführung zu unbestimmt, geht es doch hier nicht um das Verbot "herabsetzender oder geschäftsschädigender Behauptungen", sondern um jenes der Bildnisveröffentlichung. Bei einer Exekutionsbewilligung hat das Bewilligungsgericht zu prüfen, ob die im Exekutionsantrag geltend gemachte neuerliche Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit herabsetzenden oder geschäftsschädigenden Äußerungen geschehen ist; eine zu enge Umschreibung dieser Äußerungen würde eine Umgehung des Verbotes allzu leicht machen vergleiche ÖBl 1991, 105 ua).
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.