Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 2 UWG.Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 2, UWG.
Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, daß sich ihre beanstandete Werbung nur an Fachleute gerichtet habe, deren Verständnis nicht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung des Richters, sondern nur durch entsprechende Beweisaufnahmen ermittelt werden könnte (ÖBl 1987, 78-Wärmeabgabetabelle uva). Sie übergeht dabei, daß sie sich mit ihrer Werbung auch an Schulen und sonstige Interessenten, wie etwa Turnvereinsfunktionäre gewandt hat. Ob solche Personen in Irrtum geführt werden können unterliegt der Beurteilung durch die Gerichte.
Daß die Beklagte die beanstandeten Werbemittel in der Bundesrepublik Deutschland "unangefochten und zu Recht benützt", hat sie in erster Instanz nicht behauptet und wurde auch nicht als bescheinigt angenommen. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 dUWG) unterscheidet sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang jedenfalls nicht; auf Art 30 EGV braucht daher diesmal nicht eingegangen zu werden.Daß die Beklagte die beanstandeten Werbemittel in der Bundesrepublik Deutschland "unangefochten und zu Recht benützt", hat sie in erster Instanz nicht behauptet und wurde auch nicht als bescheinigt angenommen. Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 3, dUWG) unterscheidet sich in dem hier maßgeblichen Zusammenhang jedenfalls nicht; auf Artikel 30, EGV braucht daher diesmal nicht eingegangen zu werden.
Die angesprochenen Interessenten können, zumindest dann, wenn sie nicht Fachhändler sind, durch die beanstandete Werbrung darüber in Irrtum geführt werden, daß alle der angeführten Niedersprung- und Leicht-Bodenturnmatten DIN-geprüft seien oder doch den DIN entsprächen, obwohl das in Ansehung vieler Matten im Hinblick auf ihre abweichenden Abmessungen nicht zutrifft. Daß es aber nur auf die sonstige Beschaffenheit der Matten, nicht aber auf ihre Abmessungen ankäme, ist den vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen, sagt doch etwa die DIN 7914 Teil 3 ausdrücklich, daß die Niedersprungmatten den Werten der Tabelle 1 entsprechen müßten; Tabelle 1 nennt dann aber (außer der Forderung, daß alle Winkel rechtwinkelig sein müssen), nur bestimmte Maße.
Für das Provisorialverfahren ist daher davon auszugehen, daß es auch auf die Ausmaße ankommt. Ein - vom Wortlaut der DIN abweichendes - Auslegungsergebnis könnte - wie die Beklagte selbst einräumt - nur auf Grund eines Sachverständigenbeweises erzielt werden, der hier nicht durchgeführt wurde. Die Beweislast für einen vom Wortsinn abweichenden Sinngehalt trifft nicht die Klägerin, sondern die Beklagte.
Soweit das Rekursgericht Mängel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann hierauf im Revisionsrekursverfahren nicht mehr eingegangen werden.