Entscheidung 4 Ob 1006/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "S*****" ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 950.000,-), infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Dezember 1993, GZ 4 R 250/93-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 3 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Auch von Brillen(fassungen) erwartet der Verkehr, daß sie sofort greifbar sind, um sie probieren zu können. Der Vergleich mit HIFI-Anlagen (Baumbach-Hefermehl17, 935 Rz 361 zu § 3 dUWG) oder Satellitenempfangsanlagen (ÖBl 1992, 129) ist verfehlt. Dazu kommt noch, daß die Kunden in manchen Fällen überhaupt nicht die Gewißheit hatten, beim Beklagten die angebotenen Brillen kaufen zu können.Auch von Brillen(fassungen) erwartet der Verkehr, daß sie sofort greifbar sind, um sie probieren zu können. Der Vergleich mit HIFI-Anlagen (Baumbach-Hefermehl17, 935 Rz 361 zu Paragraph 3, dUWG) oder Satellitenempfangsanlagen (ÖBl 1992, 129) ist verfehlt. Dazu kommt noch, daß die Kunden in manchen Fällen überhaupt nicht die Gewißheit hatten, beim Beklagten die angebotenen Brillen kaufen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01006.94.0125.000
Dokumentnummer
JJT_19940125_OGH0002_0040OB01006_9400000_000