Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer (ein Anfechtungsinteresse) voraus (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 = EvBl 1988/100 uva; Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 9 mwN). Der Rechtsmittelwerber ist (ua) dann nicht beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung zwar seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag widerspricht, seine Rechtsstellung aber nicht beeinträchtigt wird (Kodek aaO vor § 461 Rz 10 mwN). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek vor § 461 Rz 9).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer (ein Anfechtungsinteresse) voraus (SZ 49/22; SZ 53/86; SZ 61/6 = EvBl 1988/100 uva; Kodek in Rechberger, ZPO vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Der Rechtsmittelwerber ist (ua) dann nicht beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung zwar seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag widerspricht, seine Rechtsstellung aber nicht beeinträchtigt wird (Kodek aaO vor Paragraph 461, Rz 10 mwN). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek vor Paragraph 461, Rz 9).
Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung insoweit nicht beschwert, als sein Sicherungsantrag abgewiesen wurde, weil er bereits über eine inhaltsgleiche einstweilige Verfügung verfügt. Auf die in diesem Zusammenhang als erheblich bezeichnete Rechtsfrage ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit der Sicherungsantrag abgewiesen wurde, weil das Rekursgericht die subjektive Vorwerfbarkeit des vom Beklagten begangenen Gesetzesverstoßes verneint hat, steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung:
Gegen § 1 UWG verstößt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; ÖBl 1993, 66 - Impressum mwN). Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewußt handelt (s ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1993, 66 - Impressum). Das bedeutet nicht, daß sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt sein müßte; für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewußten (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 1 UWG Rz 658). Sie sind nicht wettbewerbswidrig iS des § 1 UWG, wenn dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe derartige Verstöße zufolge mangelhafter Organisation in seinem Betrieb in Kauf genommen (ÖBl 1987, 160 = WBl 1987, 163 - Biodiät Reform-Kost-Margarine II ).Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; ÖBl 1993, 66 - Impressum mwN). Wettbewerbswidrig handelt ein Gesetzesverletzer nur, wenn er bewußt handelt (s ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1993, 66 - Impressum). Das bedeutet nicht, daß sich der gesetzwidrig Handelnde der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt sein müßte; für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß genügt, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Versehentliche oder bloß unachtsame Verstöße sind aber keine bewußten (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph eins, UWG Rz 658). Sie sind nicht wettbewerbswidrig iS des Paragraph eins, UWG, wenn dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe derartige Verstöße zufolge mangelhafter Organisation in seinem Betrieb in Kauf genommen (ÖBl 1987, 160 = WBl 1987, 163 - Biodiät Reform-Kost-Margarine römisch zwei ).
Im vorliegenden Fall ist ein vorgeschriebener Hinweis in der Gebrauchsanweisung (§ 9 Abs 1 Z 9 Kondomprüfungsverordnung) nur deshalb schwer lesbar geworden, weil der Beklagte auf der Rückseite dieser Gebrauchsanweisung mit Filzstift eine Streichung vornehmen ließ, die durchgefärbt hat. Ein bewußter Verstoß liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.Im vorliegenden Fall ist ein vorgeschriebener Hinweis in der Gebrauchsanweisung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Kondomprüfungsverordnung) nur deshalb schwer lesbar geworden, weil der Beklagte auf der Rückseite dieser Gebrauchsanweisung mit Filzstift eine Streichung vornehmen ließ, die durchgefärbt hat. Ein bewußter Verstoß liegt daher, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.