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Entscheidung 4 Ob 1008/93×

Entscheidung 4 Ob 1008/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1008/93

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter E*****, vertreten durch Dr.Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, Weiden am See, vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 200.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Dezember 1992, GZ 13 R 181/92-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat sich in erster Instanz nur auf die von der Beklagten in ihrem Schreiben an den Wasserleitungsverband für das nördliche Burgenland vom 20.9.1990 augestellte Behauptung berufen (S. 3); daß sich die Beklagte auch gegenüber anderen Personen, insbes gegenüber den Miteigentümern der Ferienanlage, als (alleinige) Verwalterin der Anlage bezeichnet hätte, wurde weder vorgebracht noch festgestellt. Die von einer anderen Sachverhaltsgrundlage ausgehenden Revisionsausführungen müssen daher als unzulässige Neuerung unbeachtet bleiben.

Geht man aber von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann hat das Berufungsgericht den allein auf das UWG gestützten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint, fehlte doch der Beklagten bei der Beantwortung einer an sie gerichteten Anfrage des Wasserleitungsverbandes entgegen der Meinung des Klägers (S. 4) ganz offensichtlich jede Wettbewerbsabsicht.

Anmerkung

E31244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01008.93.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19930309_OGH0002_0040OB01008_9300000_000