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Entscheidung 4 Ob 101/00g×

Entscheidung 4 Ob 101/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob101/00g

Entscheidungsdatum

12.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" ***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 333.333 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Februar 2000, GZ 5 R 60/99a-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten hat die Klägerin in der Klage zum Sicherungsantrag vorgebracht, die Beklagte sei für die beanstandete Werbeaktion hauptverantwortlich (worin auch ein Tatsachenkern enthalten ist) und es bestehe "ein konzertiertes Vorgehen namentlich genannter, der Beklagten verbundener Mediengesellschaften gemeinsam mit der Beklagten gegen FORMAT zu Gunsten von profil". Dann begegnet es aber keinem Bedenken, wenn das Erstgericht in der ohne Anhörung der Beklagten erlassenen einstweiligen Verfügung auf Grund der vorgelegten Bescheinigungsmittel in Verbindung mit diesen Behauptungen im Tatsachenbereich davon ausging, dass die beanstandete Werbeaktion mit Wissen und Willen der Beklagten stattfand. Elementare Grundsätze des Verfahrensrechts wurden damit keineswegs hintangestellt.

Anmerkung

E57846 04A01010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00101.00G.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20000412_OGH0002_0040OB00101_00G0000_000