Entscheidung 4 Ob 101/03m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2003, GZ 4 R 223/02x-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesenDie außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die unter der Schlagzeile "107.5 gewinnt. Antenne verliert!" veröffentlichte Behauptung, die Antenne Steiermark habe beim Radiotest für das 3. Quartal 2000 eines der schlechtesten Ergebnisse in der Geschichte des Senders eingefahren, sie habe 27.000 Hörer verloren, nimmt ausdrücklich Bezug auf die Ergebnisse des Radiotests für einen konkreten Zeitraum. Dass die auf diese Umfrageergebnisse gegründete Aussage, der Sender der Klägerin habe das schlechteste Ergebnis in seiner Geschichte eingefahren, beim Leser den unrichtigen Eindruck hervorruft, der angegebene Hörerzahlverlust sei exakt erwiesen und bedeute, dass das Medium der Klägerin signifikante, außerhalb der statistischen Schwankungsbreite liegende Verluste erlitten habe, hat der Senat schon im Sicherungsverfahren ausgesprochen (4 Ob 4/02w). Ob der behauptete signifikante Hörerverlust durch die von der Beklagten im Hauptverfahren angestrebte Erweiterung des Beobachtungszeitraums bis 2001 in Verbindung mit Trendananalysen über den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden könnte, ist nicht zu prüfen, weil sich die beanstandete Aussage nur auf die Ergebnisse des Radiotests für das 3. Quartal 2000 bezog. Eine Behauptung, wonach das Medium der Klägerin in der Realität kontinuierlich und signifikant Hörerzahlen verliere, hat die Beklagte nicht aufgestellt. Derartiges ist auch der beanstandeten Veröffentlichung nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00101.03M.0520.000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0040OB00101_03M0000_000