Begründung:
Nach dem zwischen den Streitteilen im Oktober 1997 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung hatte der Beklagte einen monatlichen Mietzins (inklusive Betriebskosten und USt) von 6.800 S zu bezahlen; überdies war ein Kompensationsverbot vereinbart. Tatsächlich leistete der Beklagte von November 1997 (Mietbeginn) bis September 2000 - mit Ausnahme von zusätzlichen Zahlungen von 1.200 S im Februar 1998, von 3.465 S und 5.050 S im Juli 1999, einer abweichenden Zahlung von 8.478,70 S im April 2000 und der Unterlassung jeglicher Zahlung in den Monaten Mai und Juni 1999 - monatliche als "Miete" bezeichnete Zahlungen von 4.500 S (was dem im Zeitraum vor dem gegenständlichen Mietvertrag vereinbarten Mietzins entsprach).
Zwischen den Streitteilen wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, welche der (aushaftenden) monatlichen Mietzinse (inklusive Betriebskosten) mit den jeweiligen Zahlungen beglichen werden sollten. Der Beklagte nahm - abgesehen von der Bezeichnung "Miete" - keine ausdrückliche Widmung der überwiesenen Gelder (auf einzelne Abrechnungsmonate) vor.
Zwischen den Streitteilen wurde darüber hinaus vereinbart, dass der Beklagte für den Kläger verschiedene Arbeitsleistungen erbringt und ihm als Gegenleistung hiefür eine Gutschrift auf die monatlich anfallenden Mietzinszahlungen erteilt wird. Er leistete im Verlauf des Bestandverhältnisses verschiedene Arbeiten für den Kläger, wofür ihm Mietzinsgutschriften im Ausmaß von 1.200 S, 3.465 S und 5.050 S (entsprechend den vorher erwähnten abweichenden Zahlungen) erteilt wurden.
Der Kläger begehrte vom Beklagten (nach Ausdehnung und Einschränkung seines Begehrens) 6.177,19 EUR sA an rückständigem Mietzins mit dem Vorbringen, die Zahlungen des Beklagten seien gemäß § 1416 ABGB jeweils auf die älteste Schuld gutgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands des Beklagten hafte der Mietzins für den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 2000 unberichtigt aus.Der Kläger begehrte vom Beklagten (nach Ausdehnung und Einschränkung seines Begehrens) 6.177,19 EUR sA an rückständigem Mietzins mit dem Vorbringen, die Zahlungen des Beklagten seien gemäß Paragraph 1416, ABGB jeweils auf die älteste Schuld gutgeschrieben worden. Unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands des Beklagten hafte der Mietzins für den Zeitraum vom 15. November 1999 bis 30. November 2000 unberichtigt aus.
Der Beklagte wendete Verjährung und darüber hinaus ein, er habe vereinbarungsgemäß lediglich den bisherigen Mietzins von 4.500 S in bar gezahlt, den Differenzbetrag auf den neuen Mietzins von 6.800 S aber durch Arbeitsleistungen gegenüber dem Kläger und der N***** GmbH & Co KG getilgt. Darüber hinaus wendete er eine Gegenforderung von mindestens 7.000 EUR aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) statt. Da die Streitteile keine einvernehmliche ausdrückliche Zweckwidmung gemäß § 1415 ABG vorgenommen hätten und der Beklagte selbst seine Zahlungen lediglich allgemein als "Miete" deklariert habe, sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungen des Beklagten zuerst die älteste Mietzinsschuld fortlaufend beglichen worden sei. Der geltend gemachten Gegenforderung stehe das vertragliche Kompensationsverbot entgegen.Das Erstgericht erkannte die Klageforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) statt. Da die Streitteile keine einvernehmliche ausdrückliche Zweckwidmung gemäß Paragraph 1415, ABG vorgenommen hätten und der Beklagte selbst seine Zahlungen lediglich allgemein als "Miete" deklariert habe, sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungen des Beklagten zuerst die älteste Mietzinsschuld fortlaufend beglichen worden sei. Der geltend gemachten Gegenforderung stehe das vertragliche Kompensationsverbot entgegen.
Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung lediglich mit 1.702,02 EUR sA als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab daher dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.702,02 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.475,17 EUR sA ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechsprechung zur Frage, inwiefern eine Widmung einer Mietzins-Teilzahlung konkludent erfolgen könne, zulässig sei. Eine Widmungserklärung nach § 1415 Satz 2 ABGB könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Wenngleich Teilzahlungen auf mehrere Mietzinsforderungen im Allgemeinen auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf die Kapitalforderung und schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinse, dann auf diese selbst usw anzurechnen seien und die Zuordnung von ungewidmeten Zahlungen auf den jeweiligen Einzahlungsmonat bei Bestehen eines älteren Zinsrückstands nicht zu erfolgen habe, bestehe hier kein Zweifel, dass der Beklagte durch seine monatlichen Mietzinszahlungen zumindest seit November 1997 in Höhe von jeweils 4.500 S den Mietzins für den jeweiligen Monat zahlen habe wollen. Dies lasse sich nicht nur daraus ableiten, dass diese Mietzinszahlungen mittels eines Dauerauftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt seien, sondern auch daraus, dass dies mehrere Jahre hindurch so geschehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrags dem Kläger einen monatlichen Mietzins von 4.500 S zu zahlen gehabt habe und er diese Zahlungsmodalität beibehalten habe. Es liege somit kein vernünftiger Grund zu zweifeln vor (§ 863 ABGB), dass der Beklagte durch die Zahlungen von monatlich 4.500 S den betreffenden monatlichen Mietzins zumindest teilweise habe tilgen wollen und der Kläger dieser Widmung weder ausdrücklich noch schlüssig widersprochen habe. Die Anrechnungsbestimmung des § 1416 ABGB komme daher nicht zum Tragen. Der Kläger habe durch Zahlung von jeweils 4.500 S den jeweiligen monatlichen Mietzins teilweise abgedeckt, diese Teilzahlungen habe der Kläger auch angenommen. Der Kläger hätte der erwähnten Widmung der Teilzahlungen widersprechen müssen, wenn er die Anrechnungsregel nach § 1416 ABGB beanspruchen hätte wollen. Da der Kläger auch unter Bedachtnahme auf die Vertrauenstheorie die jeweiligen Mietzinszahlungen des Beklagten als für den jeweiligen Zahlungsmonat gewidmet verstehen habe müssen, sei die von ihm vorgenommene Anrechnung der Teilzahlungen auf die rückständigen Verzugszinsen und Mietzinsbeträge unberechtigt. Die Zahlungen seien den jeweiligen Monaten zuzurechnen gewesen. Dies habe aber zur Folge, dass die Mietzinsforderungen bis 19. März 2000 verjährt seien, zumal erst in der Tagsatzung am 19. März 2003 das Klagebegehren in seiner endgültigen Fassung konkretisiert worden sei.Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung lediglich mit 1.702,02 EUR sA als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, gab daher dem Klagebegehren lediglich im Ausmaß von 1.702,02 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 4.475,17 EUR sA ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechsprechung zur Frage, inwiefern eine Widmung einer Mietzins-Teilzahlung konkludent erfolgen könne, zulässig sei. Eine Widmungserklärung nach Paragraph 1415, Satz 2 ABGB könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Wenngleich Teilzahlungen auf mehrere Mietzinsforderungen im Allgemeinen auf die der ersten fälligen Mietzinsforderung zuzuordnenden Verzugszinsen, dann auf die Kapitalforderung und schließlich auf die Verzugszinsen der nächsten Mietzinse, dann auf diese selbst usw anzurechnen seien und die Zuordnung von ungewidmeten Zahlungen auf den jeweiligen Einzahlungsmonat bei Bestehen eines älteren Zinsrückstands nicht zu erfolgen habe, bestehe hier kein Zweifel, dass der Beklagte durch seine monatlichen Mietzinszahlungen zumindest seit November 1997 in Höhe von jeweils 4.500 S den Mietzins für den jeweiligen Monat zahlen habe wollen. Dies lasse sich nicht nur daraus ableiten, dass diese Mietzinszahlungen mittels eines Dauerauftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt seien, sondern auch daraus, dass dies mehrere Jahre hindurch so geschehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrags dem Kläger einen monatlichen Mietzins von 4.500 S zu zahlen gehabt habe und er diese Zahlungsmodalität beibehalten habe. Es liege somit kein vernünftiger Grund zu zweifeln vor (Paragraph 863, ABGB), dass der Beklagte durch die Zahlungen von monatlich 4.500 S den betreffenden monatlichen Mietzins zumindest teilweise habe tilgen wollen und der Kläger dieser Widmung weder ausdrücklich noch schlüssig widersprochen habe. Die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 1416, ABGB komme daher nicht zum Tragen. Der Kläger habe durch Zahlung von jeweils 4.500 S den jeweiligen monatlichen Mietzins teilweise abgedeckt, diese Teilzahlungen habe der Kläger auch angenommen. Der Kläger hätte der erwähnten Widmung der Teilzahlungen widersprechen müssen, wenn er die Anrechnungsregel nach Paragraph 1416, ABGB beanspruchen hätte wollen. Da der Kläger auch unter Bedachtnahme auf die Vertrauenstheorie die jeweiligen Mietzinszahlungen des Beklagten als für den jeweiligen Zahlungsmonat gewidmet verstehen habe müssen, sei die von ihm vorgenommene Anrechnung der Teilzahlungen auf die rückständigen Verzugszinsen und Mietzinsbeträge unberechtigt. Die Zahlungen seien den jeweiligen Monaten zuzurechnen gewesen. Dies habe aber zur Folge, dass die Mietzinsforderungen bis 19. März 2000 verjährt seien, zumal erst in der Tagsatzung am 19. März 2003 das Klagebegehren in seiner endgültigen Fassung konkretisiert worden sei.