3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0042776). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eine konkrete ÖNORM-Bestimmung vereinbart haben (1 Ob 359/98w mwN; zuletzt etwa 1 Ob 81/07d).3. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vergleiche auch RS0042776). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Parteien eine konkrete ÖNORM-Bestimmung vereinbart haben (1 Ob 359/98w mwN; zuletzt etwa 1 Ob 81/07d).
Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmungen ermöglicht (RIS-Justiz RS0017787, vgl auch RS0017767). Der Standpunkt der Beklagten, wonach die Klägerin aufgrund des Verweises auf die „Richtlinien der ÖNORM" zur Einbringung eines Trennvlieses verpflichtet gewesen sei, steht nicht nur im Widerspruch zur ebenfalls von der Beklagten vorgegebenen Leistungsbeschreibung, die ein solches Vlies nicht vorgesehen hatte, sondern die Klägerin wäre auch verpflichtet gewesen, ein Werk zu erbringen, das eine geringere Qualität aufgewiesen hätte als das tatsächlich erbrachte. Unter diesen Umständen ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts alles andere als unvertretbar.Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, die eine wirksame und sinnvolle Anwendung der strittigen Bestimmungen ermöglicht (RIS-Justiz RS0017787, vergleiche auch RS0017767). Der Standpunkt der Beklagten, wonach die Klägerin aufgrund des Verweises auf die „Richtlinien der ÖNORM" zur Einbringung eines Trennvlieses verpflichtet gewesen sei, steht nicht nur im Widerspruch zur ebenfalls von der Beklagten vorgegebenen Leistungsbeschreibung, die ein solches Vlies nicht vorgesehen hatte, sondern die Klägerin wäre auch verpflichtet gewesen, ein Werk zu erbringen, das eine geringere Qualität aufgewiesen hätte als das tatsächlich erbrachte. Unter diesen Umständen ist das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts alles andere als unvertretbar.
4. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin hätte sie über die Problematik eines ÖNORM-konformen Aufbaus informieren müssen, fehlt es an einem konkreten Vorbringen, welcher Schaden durch das Unterbleiben einer solchen Aufklärung verursacht wurde. Die ebenfalls nicht der ÖNORM entsprechende Korngröße der Schüttung hat die Beklagte in erster Instanz nicht bemängelt.
5. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).5. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen die Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen die Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen hat.