Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Kündigungsentschädigung und Abfertigung im Gesamtbetrage vom 74.972,92 S samt Anhang unter Hinweis auf folgendes Vorbringen: Er sei als ordinierender Arzt bei der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" ab 1. 5. 1933 zunächst probeweise tätig gewesen. Mit Vertrag vom 20. 1. 1935 sei er für fünf Jahre angestellt und für die Zeit nachher eine halbjährige Kündigungsfrist vereinbart worden. Nach Auflösung der genannten Stiftung im Jahre 1939 habe ihn unter Wahrung seiner erworbenen Rechte die Beklagte übernommen; er sei bei ihr als Chefarzt bis zum Jahre 1945 im Angestelltenverhältnis gewesen. Laut Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 4. 7. 1945 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund des § 20 VerbotsG seine Anstellung mit 1. 4. 1945 widerrufen werde. Er habe sich dann wiederholt in B***** zum Dienst gemeldet, doch habe die Beklagte entweder ablehnend oder überhaupt nicht reagiert. Mit Schreiben vom 26. 7. 1958 sei ihm schließlich auf seine Eingabe vom 26. 9. 1957 mitgeteilt worden, dass seine Entlassung rückwirkend aufgehoben, die Beklagte aber nicht in der Lage sei, ihn in ihren Dienststand aufzunehmen. Diese Erklärung sei als Aufhebung der Entlassung bei gleichzeitiger Kündigung des Dienstverhältnisses zu werten. Da dem Kläger eine halbjährige Kündigungsfrist zustehe, habe die Beklagte frühestens für 31. 3. 1959 kündigen können. Sie schulde infolgedessen neben Gehalt für die Zeit vom 1. 8. 1958 bis 31. 3. 1959 im Betrage von 38.000 S eine Abfertigung in der Höhe des 8-fachen eines Monatsentgelts, das sei ein Gesamtabfertigungsbetrag von 38.000 S, wozu noch der anteilsmäßige 13. Monatsgehalt komme. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass der Kläger nicht bei ihr, sondern bei der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" beschäftigt gewesen sei. Die Stiftung sei zwar im Jahre 1939 von der Beklagten übernommen, im Jahre 1945 aber wieder reaktiviert worden. Der Kläger habe daher seine Ansprüche gegen die Stiftung zu stellen. Der zwischen dem Kläger und der genannten Stiftung auf 5 Jahre abgeschlossene Dienstvertrag sei im Jahre 1939 erloschen. Im November 1939 sei die genannte Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen der Beklagten überlassen worden. Ein besonderer Dienstvertrag zwischen den Streitteilen sei nicht geschlossen worden. Der Kläger sei nach der Tarifordnung A (TOA) für Angestellte im öffentlichen Dienst entlohnt worden. Ab dem Außerkrafttreten der TOA im Jahre 1946 seien auf den Kläger die Bestimmungen des ABGB anzuwenden. Wenn daher dem Kläger eine Entlohnung zustehe, dann nur für eine vierwöchentliche Kündigungsfrist, Abfertigung gebühre ihm überhaupt nicht. Das Angestelltengesetz sei nicht anwendbar, weil die Beklagte keine der im § 2 Z 1 bis 9 AngG aufgezählten Unternehmungen sei. Der Kläger habe von der Beklagten überhaupt nichts zu fordern. Die im Jahre 1945 ausgesprochene Entlassung sei unter Behandlung des Klägers nach den Bestimmungen der NS-Amnestie 1957 rückwirkend aufgehoben worden. Nach § 44 Abs 2 des Gesetzes vom 14. März 1957, BGBl Nr 82/1957, stehe dem Kläger ein Anspruch auf irgendwelche Bezüge nicht zu. Außerdem sei Verzicht des Klägers auf allfällige Ansprüche anzunehmen. In einem Schreiben vom Jahre 1946 habe der Kläger vom Bürgermeister der Beklagten freundschaftlichen Rat erbeten, ob er mit seiner baldigen Wiederverwendung im Sanitätsdienste der Stadt B***** rechnen könne oder nicht. "Im negativen Falle wäre er genötigt, sich anderwärts umzusehen." Auf dieses Schreiben sei anscheinend nicht reagiert worden. In der Folge sei der Kläger jahrelang untätig geblieben, um erst mit Schreiben vom 29. 11. 1956 über seinen Anwalt an die Beklagte mit Ansprüchen heranzutreten. Dabei hätte er bereits im Jahre 1947 auf Grund der Bestimmungen des NS-Gesetzes 1947 um seine Rehabilitierung ansuchen können.Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Kündigungsentschädigung und Abfertigung im Gesamtbetrage vom 74.972,92 S samt Anhang unter Hinweis auf folgendes Vorbringen: Er sei als ordinierender Arzt bei der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" ab 1. 5. 1933 zunächst probeweise tätig gewesen. Mit Vertrag vom 20. 1. 1935 sei er für fünf Jahre angestellt und für die Zeit nachher eine halbjährige Kündigungsfrist vereinbart worden. Nach Auflösung der genannten Stiftung im Jahre 1939 habe ihn unter Wahrung seiner erworbenen Rechte die Beklagte übernommen; er sei bei ihr als Chefarzt bis zum Jahre 1945 im Angestelltenverhältnis gewesen. Laut Beschluss des Gemeinderates der Beklagten vom 4. 7. 1945 sei ihm mitgeteilt worden, dass auf Grund des Paragraph 20, VerbotsG seine Anstellung mit 1. 4. 1945 widerrufen werde. Er habe sich dann wiederholt in B***** zum Dienst gemeldet, doch habe die Beklagte entweder ablehnend oder überhaupt nicht reagiert. Mit Schreiben vom 26. 7. 1958 sei ihm schließlich auf seine Eingabe vom 26. 9. 1957 mitgeteilt worden, dass seine Entlassung rückwirkend aufgehoben, die Beklagte aber nicht in der Lage sei, ihn in ihren Dienststand aufzunehmen. Diese Erklärung sei als Aufhebung der Entlassung bei gleichzeitiger Kündigung des Dienstverhältnisses zu werten. Da dem Kläger eine halbjährige Kündigungsfrist zustehe, habe die Beklagte frühestens für 31. 3. 1959 kündigen können. Sie schulde infolgedessen neben Gehalt für die Zeit vom 1. 8. 1958 bis 31. 3. 1959 im Betrage von 38.000 S eine Abfertigung in der Höhe des 8-fachen eines Monatsentgelts, das sei ein Gesamtabfertigungsbetrag von 38.000 S, wozu noch der anteilsmäßige 13. Monatsgehalt komme. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass der Kläger nicht bei ihr, sondern bei der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" beschäftigt gewesen sei. Die Stiftung sei zwar im Jahre 1939 von der Beklagten übernommen, im Jahre 1945 aber wieder reaktiviert worden. Der Kläger habe daher seine Ansprüche gegen die Stiftung zu stellen. Der zwischen dem Kläger und der genannten Stiftung auf 5 Jahre abgeschlossene Dienstvertrag sei im Jahre 1939 erloschen. Im November 1939 sei die genannte Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen der Beklagten überlassen worden. Ein besonderer Dienstvertrag zwischen den Streitteilen sei nicht geschlossen worden. Der Kläger sei nach der Tarifordnung A (TOA) für Angestellte im öffentlichen Dienst entlohnt worden. Ab dem Außerkrafttreten der TOA im Jahre 1946 seien auf den Kläger die Bestimmungen des ABGB anzuwenden. Wenn daher dem Kläger eine Entlohnung zustehe, dann nur für eine vierwöchentliche Kündigungsfrist, Abfertigung gebühre ihm überhaupt nicht. Das Angestelltengesetz sei nicht anwendbar, weil die Beklagte keine der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 AngG aufgezählten Unternehmungen sei. Der Kläger habe von der Beklagten überhaupt nichts zu fordern. Die im Jahre 1945 ausgesprochene Entlassung sei unter Behandlung des Klägers nach den Bestimmungen der NS-Amnestie 1957 rückwirkend aufgehoben worden. Nach Paragraph 44, Absatz 2, des Gesetzes vom 14. März 1957, Bundesgesetzblatt Nr 82 aus 1957,, stehe dem Kläger ein Anspruch auf irgendwelche Bezüge nicht zu. Außerdem sei Verzicht des Klägers auf allfällige Ansprüche anzunehmen. In einem Schreiben vom Jahre 1946 habe der Kläger vom Bürgermeister der Beklagten freundschaftlichen Rat erbeten, ob er mit seiner baldigen Wiederverwendung im Sanitätsdienste der Stadt B***** rechnen könne oder nicht. "Im negativen Falle wäre er genötigt, sich anderwärts umzusehen." Auf dieses Schreiben sei anscheinend nicht reagiert worden. In der Folge sei der Kläger jahrelang untätig geblieben, um erst mit Schreiben vom 29. 11. 1956 über seinen Anwalt an die Beklagte mit Ansprüchen heranzutreten. Dabei hätte er bereits im Jahre 1947 auf Grund der Bestimmungen des NS-Gesetzes 1947 um seine Rehabilitierung ansuchen können.
Demgegenüber brachte der Kläger noch vor, dass sein Dienstverhältnis dem Angestelltengesetz unterliege, er sich um seine Wiederverwendung bei der Beklagten bemüht und sie auch begehrt habe. Das Erstgericht hat dem Kläger einen Betrag von 37.902 S samt 4 % Zinsen ab 7. 11. 1959 für Abfertigung zugesprochen, das Mehrbegehren von 37.070,32 S samt Anhang für Kündigungsentschädigung dagegen abgewiesen. Das Urteil hat folgende Sachverhaltsgrundlage: Nach Ablauf des Probedienstvertrages kam es zwischen dem Kläger und der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" (in der Folge nur mehr kurz Stiftung genannt) zu einem neuen Dienstvertrag, womit ein befristetes Dienstverhältnis vom 1. 5. 1934 bis 30. 4. 1939 vereinbart worden ist. Für die Zeit nachher stand beiden Teilen halbjähriges Kündigungsrecht zu. Das Dienstverhältnis war für den Kläger Hauptberuf, die kleine selbständige Praxis nur Nebenbeschäftigung. Von 1938 bis August 1939 war der Kläger auch Vertragsarzt bei der deutschen Luftwaffe. Am 15. August 1939 rückte er zur Deutschen Wehrmacht ein, bei der er bis zum Kriegsende verblieb. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Stiftung ist am 30. 4. 1939 nicht beendet, sondern fortgesetzt worden. Mit Bescheid des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 17. 8. 1939, Zahl II/4-164, 914/1939, ist über Antrag des Stillhaltekommissärs für Vereine, Organisationen und Verbände die Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen der Beklagten eingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war der Kläger bereits zur Wehrmacht eingerückt. Sein Dienstverhältnis wurde ohne Abschluss einer neuen Vereinbarung von der Beklagten fortgesetzt. Der Kläger hat auch bis zum Kriegsende von der Beklagten den Gehalt bezogen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt B***** vom 7. 4. 1945 wurde die Anstellung des Klägers mit Wirkung vom 1. 4. 1945 widerrufen. Der nur minderbelastete Kläger bemühte sich zwischen 1945 und 1948 einige Male mündlich und im Jahre 1946 auch einmal schriftlich um seine Wiederverwendung bei der Beklagten, erhielt aber abschlägige Erklärungen, weil das Gebäude der Stiftung in der Zeit von 1945 bis zum Abzug der russischen Besatzungsmacht im Herbst 1955 von dieser besetzt war. Erst mit Schreiben vom 29. 11. 1956 wendete sich der Kläger wieder an die Beklagte und vertrat den Standpunkt, dass sein Dienstverhältnis ungelöst sei und Ansprüche verschiedener Art bestünden. Auf Grund des Antrages des Klägers vom 26. 9. 1957 erhielt er von der Beklagten folgende Zuschrift: "Auf Ihren Antrag vom 26. 9. 1957 betr. die Behandlung ihres Mandanten gemäß §§ 9 und 45 der NS-Amnestie 1957, BGBl Nr 82/1957, teilt Ihnen die Stadtgemeinde B***** folgendes mit:Demgegenüber brachte der Kläger noch vor, dass sein Dienstverhältnis dem Angestelltengesetz unterliege, er sich um seine Wiederverwendung bei der Beklagten bemüht und sie auch begehrt habe. Das Erstgericht hat dem Kläger einen Betrag von 37.902 S samt 4 % Zinsen ab 7. 11. 1959 für Abfertigung zugesprochen, das Mehrbegehren von 37.070,32 S samt Anhang für Kündigungsentschädigung dagegen abgewiesen. Das Urteil hat folgende Sachverhaltsgrundlage: Nach Ablauf des Probedienstvertrages kam es zwischen dem Kläger und der Stiftung "Wohltätigkeitshaus B*****" (in der Folge nur mehr kurz Stiftung genannt) zu einem neuen Dienstvertrag, womit ein befristetes Dienstverhältnis vom 1. 5. 1934 bis 30. 4. 1939 vereinbart worden ist. Für die Zeit nachher stand beiden Teilen halbjähriges Kündigungsrecht zu. Das Dienstverhältnis war für den Kläger Hauptberuf, die kleine selbständige Praxis nur Nebenbeschäftigung. Von 1938 bis August 1939 war der Kläger auch Vertragsarzt bei der deutschen Luftwaffe. Am 15. August 1939 rückte er zur Deutschen Wehrmacht ein, bei der er bis zum Kriegsende verblieb. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Stiftung ist am 30. 4. 1939 nicht beendet, sondern fortgesetzt worden. Mit Bescheid des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 17. 8. 1939, Zahl II/4-164, 914 aus 1939,, ist über Antrag des Stillhaltekommissärs für Vereine, Organisationen und Verbände die Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen der Beklagten eingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war der Kläger bereits zur Wehrmacht eingerückt. Sein Dienstverhältnis wurde ohne Abschluss einer neuen Vereinbarung von der Beklagten fortgesetzt. Der Kläger hat auch bis zum Kriegsende von der Beklagten den Gehalt bezogen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt B***** vom 7. 4. 1945 wurde die Anstellung des Klägers mit Wirkung vom 1. 4. 1945 widerrufen. Der nur minderbelastete Kläger bemühte sich zwischen 1945 und 1948 einige Male mündlich und im Jahre 1946 auch einmal schriftlich um seine Wiederverwendung bei der Beklagten, erhielt aber abschlägige Erklärungen, weil das Gebäude der Stiftung in der Zeit von 1945 bis zum Abzug der russischen Besatzungsmacht im Herbst 1955 von dieser besetzt war. Erst mit Schreiben vom 29. 11. 1956 wendete sich der Kläger wieder an die Beklagte und vertrat den Standpunkt, dass sein Dienstverhältnis ungelöst sei und Ansprüche verschiedener Art bestünden. Auf Grund des Antrages des Klägers vom 26. 9. 1957 erhielt er von der Beklagten folgende Zuschrift: "Auf Ihren Antrag vom 26. 9. 1957 betr. die Behandlung ihres Mandanten gemäß Paragraphen 9 und 45 der NS-Amnestie 1957, Bundesgesetzblatt Nr 82 aus 1957,, teilt Ihnen die Stadtgemeinde B***** folgendes mit:
Gemäß § 44 der NS-Amnestie 1957, BGBl Nr 82/1957, ist die seinerzeit erfolgte Entlassung des Herrn Dr. Egon M***** von gesetzeswegen rückwirkend aufgehoben. Die NS-Amnestie 1957 hat wohl etwa bisher bestehende Hindernisse für die dienstrechtliche Behandlung nach den bisherigen NS-Gesetzen beseitigt, begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in einen Dienstposten. Die Stadtgemeinde B***** ist daher nicht in der Lage, den Antragsteller, Herrn Dr. Egon M*****, in ihren Dienststand aufzunehemen."Gemäß Paragraph 44, der NS-Amnestie 1957, Bundesgesetzblatt Nr 82 aus 1957,, ist die seinerzeit erfolgte Entlassung des Herrn Dr. Egon M***** von gesetzeswegen rückwirkend aufgehoben. Die NS-Amnestie 1957 hat wohl etwa bisher bestehende Hindernisse für die dienstrechtliche Behandlung nach den bisherigen NS-Gesetzen beseitigt, begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in einen Dienstposten. Die Stadtgemeinde B***** ist daher nicht in der Lage, den Antragsteller, Herrn Dr. Egon M*****, in ihren Dienststand aufzunehemen."
Ein Versuch des Klägers sodann seine Ansprüche im Verwaltungsweg durchzusetzen, hatte keinen Erfolg, weil nach dem Bescheid des Amtes der nö Landesregierung vom 1. 6. 1959 nicht die Verwaltungsbehörden, sondern das Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die klägerischen Ansprüche berufen sei. Seit 1947 ist der Kläger als Facharzt für Frauenheilkunde in W***** tätig; im dortigen Krankenhaus war er nie angestellt. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers in seiner Privatpraxis beträgt zirka 2.500 S. Das Wohltätigkeitshaus in B***** hatte bei Dienstantritt des Klägers 400 Betten und beschäftigte außer dem Kläger noch 3 Sekundarärzte. Die im Jahre 1955 reaktivierte Stiftung verpachtete den Betrieb der Beklagten, die ihn noch heute führt. Der Bezug des Klägers für den Fall, als er bei der Stiftung oder der Beklagten fortlaufend weiter beschäftigt worden wäre, würde in der Zeit vom 1. 5. 1957 bis 30. 4. 1959 monatlich einschließlich Familienzulage und Wohnungsbeihilfe 4.211,40 S betragen haben, und zwar 13 mal im Jahr.
In rechtlicher Beziehung meint das Erstgericht: Die passive Klagslegitimation sei gegeben, weil die Beklagte den Kläger bei Übernahme des Vermögens der Stiftung ebenfalls übernommen habe, ohne dass eine rechtliche Änderung des Dienstvertrages eingetreten wäre. Die Wiederherstellung der Stiftung im Jahre 1955 sei rechtlich ohne Bedeutung, weil gar nicht behauptet werde, dass der Kläger von der Stiftung unter Anrechnung aller bisherigen Rechte und Pflichten eingestellt worden sei, vielmehr habe die Beklagte auch nach Reaktivierung der Stiftung das Wohltätigkeitshaus B***** als Pächterin weiterbetrieben. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. 7. 1958, dem Kläger zugestellt am 29. 7. 1958, sei die seinerzeitige Entlassung des Klägers rückwirkend aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht worden, dass das Dienstverhältnis am 29. 7. 1958 noch bestanden habe. Die Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers bedeute rechtlich eine neuerliche Entlassung, ohne dass hiefür wichtige Gründe angeführt werden konnten. Das Schreiben vom 26. 7. 1958 bedeute aber auch, dass nach Meinung der Beklagten das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch langjähriges Untätigsein erloschen sei. Dies wäre wohl auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger in den Jahren 1945 bis 1948 einige Versuche zur Wiederverwendung bei der Beklagten unternahm. Es könne ihm nicht schaden, wenn er von 1948 bis 1956 nichts unternahm, weil doch als Ablehnungsgründe gegen seine Wiederverwendung die Besatzungsverhältnisse genannt wurden; diese hielten aber bis zum Herbst 1955 unverändert an. Das Untätigsein durch etwa ein Jahr lasse gegebenenfalls noch keinen Verzicht annehmen, weil nach geschehener Räumung von durch die Besatzungsmacht benützten Gebäude eine gewisse Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Wohltätigkeitshaus B***** toleriert werden müsste. Gemäß § 44 der NS-Amnestie 1957 fände eine Nachzahlung von Bezügen nicht statt, wohl aber stünden Bezüge für die Zeit nach Aufhebung der Entlassung zu. Die Höhe der Bezüge sei vom Kläger richtig errechnet. Wegen grundloser Entlassung gebühre dem Kläger die Kündigungsentschädigung. Als privatrechtliches Dienstverhältnis unterliege dieses den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, nicht aber jenen des ABGB. Der zunächst beim Wohltätigkeitshaus B***** beschäftigt gewesene Kläger sei von der Beklagten mit gleichen Rechten und Pflichten übernommen worden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 AngG sei das Angestelltengesetz auf das Dienstverhältnis von Personen anwendbar, die höhere Dienstleistungen bei Stiftungen jeder Art verrichten. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Anwendung der §§ 3, 2 Abs 1 Z 8 AngG. Infolge der grundlosen Entlassung würden dem Kläger die Ansprüche im Sinne des § 29 AngG gebühren, wenn er sie binnen 6 Monaten nach Entlassung geltend gemacht hätte (§ 34 AngG). Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch auf Kündigungsentschädigung verfallen. Dem Kläger gebühre aber die geltendgemachte Abfertigung im Ausmaß von 9 Monatsgehältern, weil eine Dienstzeit von mehr als 20 Jahren erwiesen sei (§ 23 AngG). Diesbezüglich gelte die dreijährige, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist.In rechtlicher Beziehung meint das Erstgericht: Die passive Klagslegitimation sei gegeben, weil die Beklagte den Kläger bei Übernahme des Vermögens der Stiftung ebenfalls übernommen habe, ohne dass eine rechtliche Änderung des Dienstvertrages eingetreten wäre. Die Wiederherstellung der Stiftung im Jahre 1955 sei rechtlich ohne Bedeutung, weil gar nicht behauptet werde, dass der Kläger von der Stiftung unter Anrechnung aller bisherigen Rechte und Pflichten eingestellt worden sei, vielmehr habe die Beklagte auch nach Reaktivierung der Stiftung das Wohltätigkeitshaus B***** als Pächterin weiterbetrieben. Mit dem Schreiben der Beklagten vom 26. 7. 1958, dem Kläger zugestellt am 29. 7. 1958, sei die seinerzeitige Entlassung des Klägers rückwirkend aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht worden, dass das Dienstverhältnis am 29. 7. 1958 noch bestanden habe. Die Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers bedeute rechtlich eine neuerliche Entlassung, ohne dass hiefür wichtige Gründe angeführt werden konnten. Das Schreiben vom 26. 7. 1958 bedeute aber auch, dass nach Meinung der Beklagten das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch langjähriges Untätigsein erloschen sei. Dies wäre wohl auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger in den Jahren 1945 bis 1948 einige Versuche zur Wiederverwendung bei der Beklagten unternahm. Es könne ihm nicht schaden, wenn er von 1948 bis 1956 nichts unternahm, weil doch als Ablehnungsgründe gegen seine Wiederverwendung die Besatzungsverhältnisse genannt wurden; diese hielten aber bis zum Herbst 1955 unverändert an. Das Untätigsein durch etwa ein Jahr lasse gegebenenfalls noch keinen Verzicht annehmen, weil nach geschehener Räumung von durch die Besatzungsmacht benützten Gebäude eine gewisse Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Wohltätigkeitshaus B***** toleriert werden müsste. Gemäß Paragraph 44, der NS-Amnestie 1957 fände eine Nachzahlung von Bezügen nicht statt, wohl aber stünden Bezüge für die Zeit nach Aufhebung der Entlassung zu. Die Höhe der Bezüge sei vom Kläger richtig errechnet. Wegen grundloser Entlassung gebühre dem Kläger die Kündigungsentschädigung. Als privatrechtliches Dienstverhältnis unterliege dieses den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, nicht aber jenen des ABGB. Der zunächst beim Wohltätigkeitshaus B***** beschäftigt gewesene Kläger sei von der Beklagten mit gleichen Rechten und Pflichten übernommen worden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AngG sei das Angestelltengesetz auf das Dienstverhältnis von Personen anwendbar, die höhere Dienstleistungen bei Stiftungen jeder Art verrichten. Zum gleichen Ergebnis führe auch die Anwendung der Paragraphen 3, 2, Absatz eins, Ziffer 8, AngG. Infolge der grundlosen Entlassung würden dem Kläger die Ansprüche im Sinne des Paragraph 29, AngG gebühren, wenn er sie binnen 6 Monaten nach Entlassung geltend gemacht hätte (Paragraph 34, AngG). Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch auf Kündigungsentschädigung verfallen. Dem Kläger gebühre aber die geltendgemachte Abfertigung im Ausmaß von 9 Monatsgehältern, weil eine Dienstzeit von mehr als 20 Jahren erwiesen sei (Paragraph 23, AngG). Diesbezüglich gelte die dreijährige, noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei, so führt es aus, davon auszugehen, dass der Kläger, wie nicht bestritten, minderbelasteter Nationalsozialist und bereits vor dem 13. 3. 1938 bei einer Stiftung angestellt war. Der "Widerruf" seiner Anstellung unter Berufung auf § 20 VerbotsG 1945 sei auf alle Fälle verfehlt gewesen, weil diese Gesetzesbestimmung vorausgesetzt habe, dass das Dienstverhältnis zwischen dem 13. 3. 1938 und 27. 4. 1945 begründet wurde. Eine Entlassung nach § 14 VG 1945 sei deshalb nicht möglich gewesen, weil der Kläger nicht zum Personenkreis des § 10 VG 1945 gehörte. Die als Entlassung des Klägers aufzufassende Verfügung der Beklagten vom 4. 7. 1945 sei somit im Gesetze nicht begründet gewesen. Es könne infolgedessen dahingestellt bleiben, ob es eines Antrages nach dem Amnestiegesetz 1957 überhaupt bedurft habe; auf alle Fälle bringe aber der Bescheid vom 26. 7. 1958 zum Ausdruck, dass der Kläger am 4. 7. 1945 zu Unrecht entlassen worden sei, was die Beklagte auch nicht bestreite. Ob sie damit eine Willenserklärung kundgetan oder nur ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht habe, sei belanglos. Mit Recht habe das Erstgericht angenommen, dass auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis des Klägers am 26. 7. 1958 noch aufrecht gewesen sei. Wenn die Beklagte gleichzeitig erklärte, den Kläger aus was immer für Gründen trotz ungelösten Dienstverhältnisses nicht verwenden zu können, müsse darin der Ausspruch der Kündigung erblickt werden. Daran könne auch der weitere Inhalt des Schreibens vom 26. 7. 1958 nichts ändern. Das Dienstverhältnis des Klägers sei in einem Zeitpunkt begründet worden, in dem der Dienstgeber eine Stiftung war; dasselbe treffe für die Zeit der Lösung zu. Es komme daher § 2 Abs 1 Z 1 AngG, auf alle Fälle aber § 2 Abs 1 Z 8 AngG zur Anwendung. Dass der Kläger während der vorübergehenden Auflösung der Stiftung Angestellter der Beklagten war, sei belanglos. Gewiss dürfe der Dienstnehmer, wenn er seinen Anspruch nicht verwirken wolle (§ 863 ABGB), nicht jahrelang untätig bleiben, sondern sei verpflichtet, irgend etwas zu unternehmen. Gegebenenfalls müssten die besonderen Verhältnisse, während welcher der Kläger untätig blieb, gebührend berücksichtigt werden. Der Kläger habe sich einmal schriftlich bemüht, mit seinem Dienstgeber in Kontakt zu kommen; dabei habe er allerdings nicht seine Verwendung im bisherigen Umfang verlangen können, weil ihm die Besetzung seiner Arbeitsstätte durch die Russen bekannt war. B***** sei das Hauptquartier der sowjetischen Besatzungsmacht gewesen. Gerade öffentliche Gebäude seien fast durchwegs jahrelang besetzt gewesen. Die Beklagte habe vielfach Anfragen zu dieser Zeit gar nicht beantwortet. Es sei glaubwürdig, dass der Kläger mehrmals in B***** wegen seiner Wiederverwendung vorsprach, eine solche aber im ursprünglichen Rahmen gar nicht möglich war, weil das Gebäude der Stiftung durch die Russen besetzt war. Wenn daher der Kläger zunächst einmal abwartete, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, könne darin nicht eine rechtlich beachtliche Untätigkeit und damit auch keine Verschweigung seiner Ansprüche erblickt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei, so führt es aus, davon auszugehen, dass der Kläger, wie nicht bestritten, minderbelasteter Nationalsozialist und bereits vor dem 13. 3. 1938 bei einer Stiftung angestellt war. Der "Widerruf" seiner Anstellung unter Berufung auf Paragraph 20, VerbotsG 1945 sei auf alle Fälle verfehlt gewesen, weil diese Gesetzesbestimmung vorausgesetzt habe, dass das Dienstverhältnis zwischen dem 13. 3. 1938 und 27. 4. 1945 begründet wurde. Eine Entlassung nach Paragraph 14, VG 1945 sei deshalb nicht möglich gewesen, weil der Kläger nicht zum Personenkreis des Paragraph 10, VG 1945 gehörte. Die als Entlassung des Klägers aufzufassende Verfügung der Beklagten vom 4. 7. 1945 sei somit im Gesetze nicht begründet gewesen. Es könne infolgedessen dahingestellt bleiben, ob es eines Antrages nach dem Amnestiegesetz 1957 überhaupt bedurft habe; auf alle Fälle bringe aber der Bescheid vom 26. 7. 1958 zum Ausdruck, dass der Kläger am 4. 7. 1945 zu Unrecht entlassen worden sei, was die Beklagte auch nicht bestreite. Ob sie damit eine Willenserklärung kundgetan oder nur ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht habe, sei belanglos. Mit Recht habe das Erstgericht angenommen, dass auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis des Klägers am 26. 7. 1958 noch aufrecht gewesen sei. Wenn die Beklagte gleichzeitig erklärte, den Kläger aus was immer für Gründen trotz ungelösten Dienstverhältnisses nicht verwenden zu können, müsse darin der Ausspruch der Kündigung erblickt werden. Daran könne auch der weitere Inhalt des Schreibens vom 26. 7. 1958 nichts ändern. Das Dienstverhältnis des Klägers sei in einem Zeitpunkt begründet worden, in dem der Dienstgeber eine Stiftung war; dasselbe treffe für die Zeit der Lösung zu. Es komme daher Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AngG, auf alle Fälle aber Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AngG zur Anwendung. Dass der Kläger während der vorübergehenden Auflösung der Stiftung Angestellter der Beklagten war, sei belanglos. Gewiss dürfe der Dienstnehmer, wenn er seinen Anspruch nicht verwirken wolle (Paragraph 863, ABGB), nicht jahrelang untätig bleiben, sondern sei verpflichtet, irgend etwas zu unternehmen. Gegebenenfalls müssten die besonderen Verhältnisse, während welcher der Kläger untätig blieb, gebührend berücksichtigt werden. Der Kläger habe sich einmal schriftlich bemüht, mit seinem Dienstgeber in Kontakt zu kommen; dabei habe er allerdings nicht seine Verwendung im bisherigen Umfang verlangen können, weil ihm die Besetzung seiner Arbeitsstätte durch die Russen bekannt war. B***** sei das Hauptquartier der sowjetischen Besatzungsmacht gewesen. Gerade öffentliche Gebäude seien fast durchwegs jahrelang besetzt gewesen. Die Beklagte habe vielfach Anfragen zu dieser Zeit gar nicht beantwortet. Es sei glaubwürdig, dass der Kläger mehrmals in B***** wegen seiner Wiederverwendung vorsprach, eine solche aber im ursprünglichen Rahmen gar nicht möglich war, weil das Gebäude der Stiftung durch die Russen besetzt war. Wenn daher der Kläger zunächst einmal abwartete, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, könne darin nicht eine rechtlich beachtliche Untätigkeit und damit auch keine Verschweigung seiner Ansprüche erblickt werden.
Das Berufungsurteil ficht die beklagte Partei mit Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an; sie beantragt, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, allenfalls das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.