Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 102 ArbVG hat der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.Gemäß Paragraph 102, ArbVG hat der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Daß im vorliegenden Fall für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen eine dem § 102 ArbVG entsprechende besondere Rechtsgrundlage besteht, bestreitet der Revisionswerber nicht, geht er doch selbst zutreffend davon aus, daß die für den Kläger geltende Dienstordnung (DO. B) den Charakter eines Kollektivvertrages hat (vgl. dazu Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, RdA 1975, 161 ff., insbesondere 165 FN 42; vgl. ferner die die DO. Ang und DO. A betreffenden Entscheidungen Arb. 8928, 8913, 8759 u.a.). Da außer Streit steht, daß bei der beklagten Partei eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen nicht besteht, bedarf die Verhängung in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrates.Daß im vorliegenden Fall für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen eine dem Paragraph 102, ArbVG entsprechende besondere Rechtsgrundlage besteht, bestreitet der Revisionswerber nicht, geht er doch selbst zutreffend davon aus, daß die für den Kläger geltende Dienstordnung (DO. B) den Charakter eines Kollektivvertrages hat vergleiche dazu Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, RdA 1975, 161 ff., insbesondere 165 FN 42; vergleiche ferner die die DO. Ang und DO. A betreffenden Entscheidungen Arb. 8928, 8913, 8759 u.a.). Da außer Streit steht, daß bei der beklagten Partei eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen nicht besteht, bedarf die Verhängung in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrates.
Ob sich der Kläger gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch seine Dienstgeberin mit Erfolg zur Wehr setzen kann, hängt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ausschließlich davon ab, ob in dieser Maßnahme der Beklagten eine der Zustimmung des Betriebsrates bedürftige "Verhängung einer Disziplinarmaßnahme" liegt. Dies wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint.
Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulässiger - Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Es kommen nicht nur Maßnahmen, die für den Arbeitnehmer unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bewirken, in Betracht, sondern auch solche, durch die lediglich die sozialen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, z. B. die Erteilung einer Rüge oder eines Verweises (Weißenberg-Cerny, ArbVG2, 346; ähnlich Floretta-Strasser, Hand-Komm. z. ArbVG, 597; dieselben, KurzKomm. z. ArbVG, 280; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 226 f.; Mayer in ArbVG-Wirtschaftsverlag, 237; im gleichen Sinne auch schon zu § 14 Abs. 2 Z. 13 BRG Floretta-Strasser, BRG2, 275). Dem ArbVG liegt allerdings ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme als nach allgemeinem Arbeitsrecht zugrunde. Disziplinäre Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen, die - wie auch im vorliegenden Fall - häufig in Disziplinarordnungen als Disziplinarstrafen angedroht werden, gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des ArbVG, weil für diese Sanktionen Sonderregelungen aufgestellt wurden (Floretta-Strasser, HandKomm. z. ArbVG, 594, 596ff.; dieselben, KurzKomm. z. ArbVG, 280; zu § 14 Abs. 2 Z. 13 BRG ausführlich Floretta-Strasser, BRG2, 275 ff.; EvBl. 1978/114). Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG sind aber (ebenso wie nach § 14 Abs. 2 Z. 13 BRG) nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt, wobei den sehr verschiedenartigen, als Disziplinarmaßnahmen angewendeten Sanktionen der Strafcharakter gemeinsam ist (vgl. dazu Spielbüchler in RdA 1970, 8 f.). Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung (vgl. JBl. 1955, 529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nur der Klarstellung dienen, ob der Vorwurf eines disziplinarwidrigen Verhaltens des Dienstnehmers überhaupt zu Recht besteht, sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 102 ArbVG (Arb. 9145). Erst die auf Grund des Disziplinarverfahrens ausgesprochene - materiellrechtliche - Sanktion bildet somit die "Verhängung der Disziplinarmaßnahme" im Sinne des § 102 ArbVG.Unter "Disziplinarmaßnahmen" sind alle Maßnahmen des Betriebsinhabers (Arbeitgebers) zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung zu verstehen, mit denen dem Arbeitnehmer ein - rechtlich zulässiger - Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Es kommen nicht nur Maßnahmen, die für den Arbeitnehmer unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bewirken, in Betracht, sondern auch solche, durch die lediglich die sozialen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, z. B. die Erteilung einer Rüge oder eines Verweises (Weißenberg-Cerny, ArbVG2, 346; ähnlich Floretta-Strasser, Hand-Komm. z. ArbVG, 597; dieselben, KurzKomm. z. ArbVG, 280; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 226 f.; Mayer in ArbVG-Wirtschaftsverlag, 237; im gleichen Sinne auch schon zu Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 13, BRG Floretta-Strasser, BRG2, 275). Dem ArbVG liegt allerdings ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme als nach allgemeinem Arbeitsrecht zugrunde. Disziplinäre Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen, die - wie auch im vorliegenden Fall - häufig in Disziplinarordnungen als Disziplinarstrafen angedroht werden, gelten nicht als Disziplinarmaßnahmen im Sinne des ArbVG, weil für diese Sanktionen Sonderregelungen aufgestellt wurden (Floretta-Strasser, HandKomm. z. ArbVG, 594, 596ff.; dieselben, KurzKomm. z. ArbVG, 280; zu Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 13, BRG ausführlich Floretta-Strasser, BRG2, 275 ff.; EvBl. 1978/114). Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG sind aber (ebenso wie nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 13, BRG) nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt, wobei den sehr verschiedenartigen, als Disziplinarmaßnahmen angewendeten Sanktionen der Strafcharakter gemeinsam ist vergleiche dazu Spielbüchler in RdA 1970, 8 f.). Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter, die - wie etwa die Dienstenthebung vergleiche JBl. 1955, 529) - nur vorübergehende Sicherungsmaßnahmen darstellen oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, nur der Klarstellung dienen, ob der Vorwurf eines disziplinarwidrigen Verhaltens des Dienstnehmers überhaupt zu Recht besteht, sind keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Paragraph 102, ArbVG (Arb. 9145). Erst die auf Grund des Disziplinarverfahrens ausgesprochene - materiellrechtliche - Sanktion bildet somit die "Verhängung der Disziplinarmaßnahme" im Sinne des Paragraph 102, ArbVG.
Ein Zustimmungsrecht des Betriebsrates zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist daher aus § 102 ArbVG nicht abzuleiten. Es ergibt sich aber auch aus den einschlägigen Bestimmungen der DO. B nicht. § 89 Abs. 3 DO. B sieht nur die - hier unbestrittenermaßen erfolgte - (qualifizierte) Verständigung des Betriebsrates von der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor.Ein Zustimmungsrecht des Betriebsrates zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist daher aus Paragraph 102, ArbVG nicht abzuleiten. Es ergibt sich aber auch aus den einschlägigen Bestimmungen der DO. B nicht. Paragraph 89, Absatz 3, DO. B sieht nur die - hier unbestrittenermaßen erfolgte - (qualifizierte) Verständigung des Betriebsrates von der Einleitung des Disziplinarverfahrens vor.
Eine Regelung, wonach der Betriebsrat das Recht haben sollte, schon der Einleitung eines Disziplinarverfahrens seine Zustimmung mit der Wirkung zu versagen, daß dieses nicht fortgesetzt werden dürfte, würde im übrigen - ebenso wie bei einer vorher erteilten Zustimmung des Betriebsrates zu einer erst zu verhängenden Disziplinarmaßnahme - dem Gesetzeszweck widersprechen; der Betriebsrat soll zur konkreten - bereits verhängten, wenn auch bis zu seiner Zustimmung schwebend unwirksamen (vgl. Arb. 9839) - Disziplinarmaßnahme nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes Stellung nehmen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt zumindest kennen kann, und das wiederum zwingt in Fällen, in denen der Verhängung der Disziplinarmaßnahme ein Disziplinarverfahren vorauszugehen hat, zum Abwarten der Ergebnisse dieses Verfahrens (vgl. Spielbüchler a.a.O., 21). Dies übersieht die Revision, wenn sie die Weiterführung des Disziplinarverfahrens für sinnlos hält, weil der Betriebsrat schon vor dessen Beendigung erklärt habe, mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht einverstanden zu sein. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BRGO hat der Betriebsrat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören. Die Pflicht, sich die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, gilt, da der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken hat, auch für die negative Entscheidung, mit der er seine Zustimmung zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme verweigert. Da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 102 ArbVG darstellt, beeinträchtigte die Erklärung des Betriebsrates der Angestellten der Beklagten, er habe beschlossen, dem gegenständlichen Disziplinarverfahren seine Zustimmung zu verweigern, die Wirksamkeit dieser Maßnahme nicht, sodaß ihre Bekämpfung durch den Kläger erfolglos bleiben muß.Eine Regelung, wonach der Betriebsrat das Recht haben sollte, schon der Einleitung eines Disziplinarverfahrens seine Zustimmung mit der Wirkung zu versagen, daß dieses nicht fortgesetzt werden dürfte, würde im übrigen - ebenso wie bei einer vorher erteilten Zustimmung des Betriebsrates zu einer erst zu verhängenden Disziplinarmaßnahme - dem Gesetzeszweck widersprechen; der Betriebsrat soll zur konkreten - bereits verhängten, wenn auch bis zu seiner Zustimmung schwebend unwirksamen vergleiche Arb. 9839) - Disziplinarmaßnahme nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes Stellung nehmen. Das setzt voraus, daß er den Sachverhalt zumindest kennen kann, und das wiederum zwingt in Fällen, in denen der Verhängung der Disziplinarmaßnahme ein Disziplinarverfahren vorauszugehen hat, zum Abwarten der Ergebnisse dieses Verfahrens vergleiche Spielbüchler a.a.O., 21). Dies übersieht die Revision, wenn sie die Weiterführung des Disziplinarverfahrens für sinnlos hält, weil der Betriebsrat schon vor dessen Beendigung erklärt habe, mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht einverstanden zu sein. Nach Paragraph 62, Absatz eins, Satz 2 BRGO hat der Betriebsrat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören. Die Pflicht, sich die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, gilt, da der Betriebsrat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken hat, auch für die negative Entscheidung, mit der er seine Zustimmung zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme verweigert. Da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Paragraph 102, ArbVG darstellt, beeinträchtigte die Erklärung des Betriebsrates der Angestellten der Beklagten, er habe beschlossen, dem gegenständlichen Disziplinarverfahren seine Zustimmung zu verweigern, die Wirksamkeit dieser Maßnahme nicht, sodaß ihre Bekämpfung durch den Kläger erfolglos bleiben muß.
Die Vorinstanzen haben daher das an sich zulässige Feststellungsbegehren der Rechtsunwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme (Arb. 9839 u.a.) und das Unterlassungsbegehren zutreffend abgewiesen.