Die Frage, ob und wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Das Rekursgericht hat aber den Entscheidungsgegenstand - welcher im Hinblick auf die Änderung des Begehrens nicht notwendigerweise denselben Wert haben muß wie jener, den das Rekursgericht bereits zu 1 R 129/90 bewertet hat (ON 10) - nicht bewertet und auch in der Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige.Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Das Rekursgericht hat aber den Entscheidungsgegenstand - welcher im Hinblick auf die Änderung des Begehrens nicht notwendigerweise denselben Wert haben muß wie jener, den das Rekursgericht bereits zu 1 R 129/90 bewertet hat (ON 10) - nicht bewertet und auch in der Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige.
Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 50.000 übersteigen, dann hat das Gericht zweiter Instanz noch auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO). Der angefochtene Beschluß ist nämlich ungeachtet der Fassung seines Spruches in Wahrheit keine aufhebende Entscheidung, sondern eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses; auf ihn findet daher § 527 Abs 2 ZPO nicht Anwendung (SZ 51/73; JBl 1989, 172 uva).Sollte der Wert des Entscheidungsgegenstandes nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes S 50.000 übersteigen, dann hat das Gericht zweiter Instanz noch auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO). Der angefochtene Beschluß ist nämlich ungeachtet der Fassung seines Spruches in Wahrheit keine aufhebende Entscheidung, sondern eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses; auf ihn findet daher Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht Anwendung (SZ 51/73; JBl 1989, 172 uva).
Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses im dargelegten Sinn aufzutragen.