Entscheidung 4 Ob 1011/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Prunbauer & Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Dezember 1994, GZ 1 R 288/94-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz (und auch im Rekurs) ihre mangelnde Passivlegitimation gar nicht geltend gemacht hat, ist ihre Haftung für die beanstandete Werbung unzweifelhaft zu bejahen: Diese Werbeaussage hat sie selbst gemacht, mag sie auch von Marktleitern "vorgegeben" gegeben gewesen sein. Daß sie dabei in der Absicht, den Wettbewerb der einzelnen Betreibergesellschaften zu fördern, gehandelt hat, ergibt sich aus ihrer Aufgabe, die Werbung sämtlicher Medienmärkte "abzuwickeln". Einer weiteren Behauptung und Feststellung bedurfte es hiezu nicht.
Es trifft auch nicht zu, daß der Spruch des Unterlassungsgebotes verfehlt ist: Soweit dort von den "eigenen" Preisen der Beklagten die Rede ist, ist darunter - wie sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergibt - nichts anderes zu verstehen als die - von der Beklagten in der Werbung als besonders günstig herausgestrichenen - Preise im "Media Markt", also die Preise der Betreibergesellschaften, deren Gesellschafterin (ua) die Beklagte ist.
Ein Abweichen des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des OGH ist somit in keinem Belang zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01011.95.0221.000
Dokumentnummer
JJT_19950221_OGH0002_0040OB01011_9500000_000