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Entscheidung 4 Ob 1011/95×

Entscheidung 4 Ob 1011/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1011/95

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Prunbauer & Peyrer-Heimstätt, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** mbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22.Dezember 1994, GZ 1 R 288/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte im Verfahren erster Instanz (und auch im Rekurs) ihre mangelnde Passivlegitimation gar nicht geltend gemacht hat, ist ihre Haftung für die beanstandete Werbung unzweifelhaft zu bejahen: Diese Werbeaussage hat sie selbst gemacht, mag sie auch von Marktleitern "vorgegeben" gegeben gewesen sein. Daß sie dabei in der Absicht, den Wettbewerb der einzelnen Betreibergesellschaften zu fördern, gehandelt hat, ergibt sich aus ihrer Aufgabe, die Werbung sämtlicher Medienmärkte "abzuwickeln". Einer weiteren Behauptung und Feststellung bedurfte es hiezu nicht.

Es trifft auch nicht zu, daß der Spruch des Unterlassungsgebotes verfehlt ist: Soweit dort von den "eigenen" Preisen der Beklagten die Rede ist, ist darunter - wie sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergibt - nichts anderes zu verstehen als die - von der Beklagten in der Werbung als besonders günstig herausgestrichenen - Preise im "Media Markt", also die Preise der Betreibergesellschaften, deren Gesellschafterin (ua) die Beklagte ist.

Ein Abweichen des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des OGH ist somit in keinem Belang zu sehen.

Anmerkung

E38262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01011.95.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19950221_OGH0002_0040OB01011_9500000_000