Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1012/96×

Entscheidung 4 Ob 1012/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1012/96

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Burgi G*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 4. Jänner 1996, GZ 6 R 250/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, UWG sind auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt; der einem solchen "schwachen Zeichen" zu gewährende Schutz muß aber in jedem Fall einschränkend beurteilt werden, so daß häufig schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 48/128 = ÖBl 1976, 79 - Transakta; ÖBl 1981, 104 - Korbstudio/Korkstudio; ÖBl 1986, 7 - Miss Austria; ÖBl 1993, 167 - Tele-Shop; WBl 1995, 469 - Miss Fitness Austria mwN). Bei der

vollständigen Aufnahme eines (schwachen) Zeichens in ein anderes Zeichen ist die Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 193; ecolex 1993, 538 - Charly; WBl 1995, 469 - Miss Fitness Austria mwN).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagte hat das Zeichen der Klägerin ("Miss Austria") zwar nicht unverändert in ihr Zeichen ("Miss World [of] Austria") übernommen; die beiden Zeichen stimmen jedoch in wesentlichen Bestandteilen überein und bedeuten auch das gleiche. Beide Zeichen weisen - anders als das der Entscheidung WBl 1995, 469 zugrundeliegende Zeichen "Miss Fitness Austria" auf Schönheitswettbewerbe hin, so daß jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht (zur Verwechslungsgefahr iwS s ÖBl 1980, 77 - hortuna/hortex; ÖBl 1990, 29 - Imperial uva).

Anmerkung

E43036 04A10126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01012.96.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19960227_OGH0002_0040OB01012_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung