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Entscheidung 4 Ob 1013/92×

Entscheidung 4 Ob 1013/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1013/92

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 6, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien römisch eins., Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien römisch eins., Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1991, GZ 1 R 233/91-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Vorinstanzen haben eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten, welche beim Verkauf eigener Grundstücke - wenn sie also selbst Vertragspartei ist - von den Käufern einen fixen Kostenbetrag für alle mit der Vorbereitung, Verfassung und Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten verlangt, sofern sie die Vertragserrichtung und -durchführung übernimmt, auf Grund der Gesamtumstände dieser zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten gehörenden Geschäfte verneint. Ob die Wettbewerbsabsicht (gänzlich) fehlt, ist nach stRsp eine Tatfrage (ÖBl 1984, 102 - Großgemeinschaftsantennenanlage; ÖBl 1987, 23 - Recyclingpapier uva), die nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Fehlt es aber an einer Wettbewerbsabsicht, dann liegen die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" iS des Paragraph eins, UWG nicht vor.

Damit hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen des materiellen Rechts (Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz Branchenverschiedenheit; Auslegung der WinkelschreiberV und des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG) ab; die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.

Verwiesen wird auch auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkG.

Anmerkung

E28317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01013.92.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19920310_OGH0002_0040OB01013_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung