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Entscheidung 4 Ob 1014/96×

Entscheidung 4 Ob 1014/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1014/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael St*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei P***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Dezember 1995, GZ 4 R 195/95-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte besitzt eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmaklerin und Immobilienverwalterin. Die Gewerbebehörde hat die Anzeige der Beklagten über die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte zur Ausübung einer im Standort S***** aufrecht bestehenden Gewerbeberechtigung für die "entgeltliche, nur kurzfristige Zurverfügungstellung von Appartements (Ferienwohnungen), ohne Erbringung von Dienstleistungen der konzessionierten Beherbergung" für den Standort Sankt M*****, zur Kenntnis genommen. Die Beklagte mietet die Ferienwohnungen von den jeweiligen Eigentümern und vermietet die gemieteten Wohnungen und auch die vier in ihrem Eigentum stehende Ferienwohnungen an die Gäste oder Reiseveranstalter weiter. Zusätzliche Leistungen erbringt die Beklagte nicht vergleiche ÖBl 1992, 209 - Ferienwohnungen).

Die von der Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeübte Tätigkeit ist demnach von ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt. Die als erheblich bezeichnete Frage, ob die Gerichte die Gewerbeberechtigung auch dann zu beachten hätten, wenn die Beklagte eine davon nicht erfaßte Tätigkeit ausübte, stellt sich daher nicht.

Anmerkung

E43037 04A10146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01014.96.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19960312_OGH0002_0040OB01014_9600000_000