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Entscheidung 4 Ob 1017/93×

Entscheidung 4 Ob 1017/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1017/93

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula H*****, vertreten durch Dr.Stefan Varga und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, Widerruf und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 80.000,- Revisionsinteresse S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.November 1992, GZ 14 R 141/92-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Frage der Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerung kommt nur dann Bedeutung zu, wenn die Tatsacheninstanzen keine Feststellungen treffen können; hier aber haben sie positiv festgestellt, daß die Klägerin tatsächlich gedopt war.

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob jemand herabsetzende Äußerungen aufstellen darf, ohne die Beweise dafür zugänglich zu machen, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach ohnehin auf ihr Verlangen mehrere Überprüfungen des ersten Befundes vorgenommen wurden, die immer zum gleichen Ergebnis geführt haben. Auch trifft es nicht zu, daß der Beklagte weitere Überprüfungen, insb durch Vernichtung der Harnprobe, verhindert hätte.

Anmerkung

E31247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01017.93.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19930309_OGH0002_0040OB01017_9300000_000