Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
In Rechtssachen, in denen - wie hier - die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei durch Zustellung eines Schriftsatzes angezeigt wird (§ 36 Abs 1 ZPO).In Rechtssachen, in denen - wie hier - die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei durch Zustellung eines Schriftsatzes angezeigt wird (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO).
Die in dieser Bestimmung normierte verzögerte Wirksamkeit der Vollmachtsaufhebung erstreckt sich - wie § 93 Abs 1 ZO zeigt - auch auf das Gericht, daher auch auf die amtswegig erfolgenden Zustellungen (Zib in Fasching² § 36 Rz 14 mwN). Damit soll erreicht werden, dass der Vollmachtswechsel den Fortlauf des Rechtsstreits in keiner Weise berührt und insbesondere Gericht und Gegner keine weitwendigen Untersuchungen darüber anstellen müssen, wer eigentlich der bevollmächtigte Prozessvertreter ist (AnwBl 1977, 354; 10 ObS 85/98t = SSV-NF 12/33). Es kann deshalb auch das bloße Einschreiten eines neuen Vertreters unter Vollmachtsnachweis nicht einer (nicht angezeigten) Vollmachtsaufhebung des bisherigen Vertreters zur prozessualen Wirksamkeit verhelfen (Zib aaO Rz 18 mwN; RIS-Justiz RS0035718 [T5]).Die in dieser Bestimmung normierte verzögerte Wirksamkeit der Vollmachtsaufhebung erstreckt sich - wie Paragraph 93, Absatz eins, ZO zeigt - auch auf das Gericht, daher auch auf die amtswegig erfolgenden Zustellungen (Zib in Fasching² Paragraph 36, Rz 14 mwN). Damit soll erreicht werden, dass der Vollmachtswechsel den Fortlauf des Rechtsstreits in keiner Weise berührt und insbesondere Gericht und Gegner keine weitwendigen Untersuchungen darüber anstellen müssen, wer eigentlich der bevollmächtigte Prozessvertreter ist (AnwBl 1977, 354; 10 ObS 85/98t = SSV-NF 12/33). Es kann deshalb auch das bloße Einschreiten eines neuen Vertreters unter Vollmachtsnachweis nicht einer (nicht angezeigten) Vollmachtsaufhebung des bisherigen Vertreters zur prozessualen Wirksamkeit verhelfen (Zib aaO Rz 18 mwN; RIS-Justiz RS0035718 [T5]).
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe im Schriftsatz vom 16. 4. 2003 (ON 113) - ihrem unzweideutigen Wortlaut nach - dahin verstanden, die Klägerin habe den in diesem Schriftsatz genannten Rechtsanwälten Prozessvollmacht erteilt. Dass die Vollmacht des bisherigen Klagevertreters erloschen ist, kommt in diesem Schriftsatz entgegen der bloßen Behauptung der Klägerin - die im Wortlaut der Erklärung keine Stütze findet - nicht zum Ausdruck.
Ob Dr. Egger, die schon in früheren Verhandlungen als Substitutin des bisherigen Klagevertreters aufgetreten ist, auch in der Streitverhandlung am 15. 9. 2003 substitutionsweise für Dr. Schwank eingeschritten ist, ist für die hier zu beantwortende Frage, wann die Klägerin erstmals schriftlich gegenüber Gericht und Prozessgegner das Enden des Vollmachtsverhältnisses zu Dr. Schwank angezeigt hat, ohne Bedeutung. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsmittelwerberin behauptete Aktenwidrigkeit muss daher nicht eingegangen werden.
Der Aktenvermerk vom 10. 11. 2003 geht auf ein Gespräch des Klagevertreters mit dem Erstrichter zurück und kann zur Auslegung des Schriftsatzes ON 113 nach dem Verständnishorizont des Prozessgegners nichts beitragen.
Da das Erlöschen der Prozessvollmacht des Klägers an Dr. Schwank erst mit dem Rekurs ausdrücklich angezeigt wurde, konnte das Urteil des Erstgerichts wirksam an Dr. Schwank zugestellt werden (§ 93 Abs 1 ZPO). Ist eine Partei durch zwei Bevollmächtigte vertreten, beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung an einen der beiden Vertreter zu laufen (EvBl 1963/451; RIS-Justiz RS0102502). Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.Da das Erlöschen der Prozessvollmacht des Klägers an Dr. Schwank erst mit dem Rekurs ausdrücklich angezeigt wurde, konnte das Urteil des Erstgerichts wirksam an Dr. Schwank zugestellt werden (Paragraph 93, Absatz eins, ZPO). Ist eine Partei durch zwei Bevollmächtigte vertreten, beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung an einen der beiden Vertreter zu laufen (EvBl 1963/451; RIS-Justiz RS0102502). Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.
Da der angefochtene Beschluss nicht unter die in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Entscheidungen fällt, ist das Rekursverfahren einseitig. Die Rekursbeantwortung ist daher unzulässig.Da der angefochtene Beschluss nicht unter die in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählten Entscheidungen fällt, ist das Rekursverfahren einseitig. Die Rekursbeantwortung ist daher unzulässig.