Begründung:
Die Klägerin beschäftigt sich mit Herstellung und Vertrieb von Uhren. Sie vertreibt Porsche Design-Uhren exklusive in Österreich, wobei die Firma O***** GmbH aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertriebsvertrags zum exklusiven Import und Vertrieb dieser Uhren in Österreich berechtigt war.
Das beim Verkauf solcher Uhren dem Käufer übergebene Garantieheft enthält folgende Bestimmungen:
„Willkommen im exklusiven Kreis der Besitzer einer Porsche Design-Uhr. Diese wurde in den Werkstätten der E***** AG in G***** (Schweiz) nach strengsten Qualitätsnormen hergestellt und hat das Werk nach intensiven Kontrollen in einwandfreiem Zustand verlassen. Diese internationale Garantie deckt eventuelle Fabrikationsfehler oder Materialfehler während eines Jahres [während zwei Jahren], gerechnet ab dem Verkaufsdatum.
Die Garantie ist nur gültig, wenn die Garantiekarte durch einen von Porsche Design autorisierten Fachhändler vollständig ausgefüllt worden ist und im Garantiefall vorgewiesen wird.
......
Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an Ihren Porsche Design-Fachhändler oder an einen der im Anhang aufgeführten Porsche Design-Generalvertreter."
Der Beklagte betreibt ein Juweliergeschäft in Wien, in dem er auch von der österreichischen Generalvertreterin der Klägerin (der O***** GmbH) bezogene Porsche Design-Uhren anbietet. Beim Verkauf einer solchen Uhr wird das entsprechende Garantieheft mit dem Stempel des Beklagten versehen und der Beklagte als Verkäufer angegeben. Der Beklagte bewarb diese Uhren im Oktober 2006 mit dem Hinweis „alle Uhren sind neuwertige Originaluhren mit einer zweijährigen internationalen Garantie".
Der Vertriebsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Generalvertreterin für Österreich wurde zum 31. 12. 2005 aufgelöst. Aufgrund eines prätorischen Vergleichs vom 12. 10. 2006 brachte der Beklagte in der Auslage seines Geschäfts ein Schild mit dem Hinweis an, dass er kein Porsche Design-Vertragshändler sei. Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. (potentiellen) Kunden gegenüber eine Herstellergarantie für Porsche Design-Uhren anzukündigen und/oder anzubieten;
in eventu (potentiellen) Kunden gegenüber eine zweijährige Herstellergarantie für Porsche Design-Uhren anzukündigen oder anzubieten;
2. Porsche Design-Uhren mit einer Herstellergarantie zu verkaufen. Die beanstandete Ankündigung sei irreführend. Als Voraussetzung der Herstellergarantie müsse nämlich die Garantiekarte von einem autorisierten Porsche Design-Fachhändler vollständig ausgefüllt werden. Diesem Erfordernis entspreche der Beklagte nicht. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei berechtigt, die angeführten Uhren mit Herstellergarantie zu verkaufen. Er habe diese Uhren von der Generalimporteurin der Klägerin gekauft, die ihrerseits einen Vertriebsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Vertragskette sei er beauftragter Händler. Nach Auflösung des Vertriebsvertrags habe die Klägerin nicht sämtliche an ihre Generalimporteuerin gelieferten Uhren zurückgekauft. Die dem Testkauf zugrunde liegende Uhr sei vor dem 31. 12. 2005 (vor Auflösung des Vertriebsvertrags) samt Herstellergarantie von der Klägerin bezogen worden. Die nicht einseitig widerrufbare Garantieerklärung „klebe" an der Ware. Die Garantiehefte der Klägerin seien Willenserklärungen, die der Händler als Bote an den Kunden weitergebe. Zwischen der Klägerin und einem Verbraucher komme daher ein wirksamer Garantievertrag zustande. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es stellte noch fest, nach Art 8 des Vertriebsvertrags der Klägerin mit der Generalimporteuerin erhalte der Endabnehmer mit dem Erwerb eines Vertragsprodukts eine einjährige, ab dem Erwerb gültige Garantie. Es sei ausschließlich Sache der Generalimporteurin gewesen, geeignete Fachhändler für den Weiterverkauf der Uhren zu finden. Dabei habe die Klägerin weder Auswahlkriterien vorgegeben, noch sei eine Genehmigung der ausgewählten Fachhändler durch die Klägerin vorgesehen gewesen. Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe die Generalimporteurin Porsche Design-Uhren bei der Klägerin eingekauft und an Juweliere, darunter den Beklagten, weiterverkauft, der sie wieder an Endkunden veräußert habe. Die Generalimporteurin habe die Uhren samt Garantieheft an die jeweiligen Händler weitergegeben.2. Porsche Design-Uhren mit einer Herstellergarantie zu verkaufen. Die beanstandete Ankündigung sei irreführend. Als Voraussetzung der Herstellergarantie müsse nämlich die Garantiekarte von einem autorisierten Porsche Design-Fachhändler vollständig ausgefüllt werden. Diesem Erfordernis entspreche der Beklagte nicht. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei berechtigt, die angeführten Uhren mit Herstellergarantie zu verkaufen. Er habe diese Uhren von der Generalimporteurin der Klägerin gekauft, die ihrerseits einen Vertriebsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Vertragskette sei er beauftragter Händler. Nach Auflösung des Vertriebsvertrags habe die Klägerin nicht sämtliche an ihre Generalimporteuerin gelieferten Uhren zurückgekauft. Die dem Testkauf zugrunde liegende Uhr sei vor dem 31. 12. 2005 (vor Auflösung des Vertriebsvertrags) samt Herstellergarantie von der Klägerin bezogen worden. Die nicht einseitig widerrufbare Garantieerklärung „klebe" an der Ware. Die Garantiehefte der Klägerin seien Willenserklärungen, die der Händler als Bote an den Kunden weitergebe. Zwischen der Klägerin und einem Verbraucher komme daher ein wirksamer Garantievertrag zustande. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Es stellte noch fest, nach Artikel 8, des Vertriebsvertrags der Klägerin mit der Generalimporteuerin erhalte der Endabnehmer mit dem Erwerb eines Vertragsprodukts eine einjährige, ab dem Erwerb gültige Garantie. Es sei ausschließlich Sache der Generalimporteurin gewesen, geeignete Fachhändler für den Weiterverkauf der Uhren zu finden. Dabei habe die Klägerin weder Auswahlkriterien vorgegeben, noch sei eine Genehmigung der ausgewählten Fachhändler durch die Klägerin vorgesehen gewesen. Auf Grundlage dieser Vereinbarung habe die Generalimporteurin Porsche Design-Uhren bei der Klägerin eingekauft und an Juweliere, darunter den Beklagten, weiterverkauft, der sie wieder an Endkunden veräußert habe. Die Generalimporteurin habe die Uhren samt Garantieheft an die jeweiligen Händler weitergegeben.
In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Klägerin weigere sich, eine Herstellergarantie für die nach dem 31. 12. 2005 verkaufte Uhren zu gewähren. Die Kunden müssen daher mit einer Ablehnung eines Garantieanspruchs rechnen. Dem gegenüber vermittle der Beklagte den Eindruck, eine Herstellergarantie ohne Probleme verschaffen zu können. Die Irreführung liege daher schon im Verschweigen des Konflikts mit der Klägerin. Davon abgesehen müsse die Garantiekarte nach ihrem Wortlaut durch einen autorisierten Fachhändler ausgefüllt werden. Demnach sei der Beklagte seit 1. 1. 2006 rechtlich nicht mehr in der Lage, eine wirksame Herstellergarantie beim Verkauf einer derartigen Uhr zu vermitteln. Auch aus diesem Grund verstoße die Werbeankündigung gegen § 2 UWG.In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Klägerin weigere sich, eine Herstellergarantie für die nach dem 31. 12. 2005 verkaufte Uhren zu gewähren. Die Kunden müssen daher mit einer Ablehnung eines Garantieanspruchs rechnen. Dem gegenüber vermittle der Beklagte den Eindruck, eine Herstellergarantie ohne Probleme verschaffen zu können. Die Irreführung liege daher schon im Verschweigen des Konflikts mit der Klägerin. Davon abgesehen müsse die Garantiekarte nach ihrem Wortlaut durch einen autorisierten Fachhändler ausgefüllt werden. Demnach sei der Beklagte seit 1. 1. 2006 rechtlich nicht mehr in der Lage, eine wirksame Herstellergarantie beim Verkauf einer derartigen Uhr zu vermitteln. Auch aus diesem Grund verstoße die Werbeankündigung gegen Paragraph 2, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Entscheidung nicht zulässig sei. Die Ankündigung einer Herstellergarantie sei ein für den Kaufentschluss maßgeblicher Umstand. Sie erwecke die Erwartung, dass der Fehler im Fall einer Funktionsstörung auf einfache und rasche Weise kostenlos behoben oder ein Austausch erfolgen werde. Der Kunde unterstelle eine reibungslose Abwicklung und gehe davon aus, dass er keine langwierigen, mit Mühen und Kosten verbundenen rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Hersteller werde führen müssen. Er erwarte daher nicht nur eine richtige Information, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Aufklärung, sollte die erwartete Herstellergarantie tatsächlich nicht bestehen.
Die Klägerin vertrete nun nach Auflösung des Vertriebsvertrags mit ihrer Generalimporteurin den Standpunkt, die Garantie sei in Bezug auf Uhren, die nach diesem Zeitpunkt (31. 12. 2005) vom Beklagten verkauft würden, nicht wirksam zustande gekommen, der Kunde habe keine Garantieansprüche erworben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechende Garantieansprüche ablehnen werde. Eine rasche und problemlose Abwicklung von Garantiefällen sei deshalb nicht zu erwarten. Die Werbeankündigung des Beklagten enttäusche somit berechtigte Erwartungen potentieller Käufer. Der Beklagte müsste zumindest darüber aufklären, dass der Käufer im Fall einer Geltendmachung von Ansprüchen aus der Herstellergarantie mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Die insoweit nicht eingeschränkte Ankündigung verstoße gegen § 2 UWG.Die Klägerin vertrete nun nach Auflösung des Vertriebsvertrags mit ihrer Generalimporteurin den Standpunkt, die Garantie sei in Bezug auf Uhren, die nach diesem Zeitpunkt (31. 12. 2005) vom Beklagten verkauft würden, nicht wirksam zustande gekommen, der Kunde habe keine Garantieansprüche erworben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechende Garantieansprüche ablehnen werde. Eine rasche und problemlose Abwicklung von Garantiefällen sei deshalb nicht zu erwarten. Die Werbeankündigung des Beklagten enttäusche somit berechtigte Erwartungen potentieller Käufer. Der Beklagte müsste zumindest darüber aufklären, dass der Käufer im Fall einer Geltendmachung von Ansprüchen aus der Herstellergarantie mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Die insoweit nicht eingeschränkte Ankündigung verstoße gegen Paragraph 2, UWG.
Davon abgesehen könne der Beklagte dem Käufer eine Herstellergarantie gar nicht verschaffen. Es sei anerkannt, dass der Garant für das Zustandekommen des Garantievertrags nähere Bedingungen festsetzen könne. Er könne daher auch den Zeitpunkt festlegen, zu dem die im Offert geforderte Qualifikation des Händlers als Mittelsperson vorliegen müsse. Im hier zu beurteilenden Fall bestimme die Garantieurkunde, dass die Garantie nur gültig sei, wenn die Garantieurkunde durch einen autorisierten Fachhändler vollständig ausgefüllt worden sei. Entscheidend sei daher die Qualifikation des Händlers im Zeitpunkt des Ausfüllens der Garantiekarte und nicht im Zeitpunkt, zu dem der Beklagte die Uhren von der Generalimporteurin bezogen habe. Nach diesen Überlegungen sei ein Garantievertrag im Verhältnis zur Klägerin aufgrund der vom Beklagten nach dem 31. 12. 2005 ausgefüllten Garantiekarten nicht zustande gekommen. Die beanstandete Ankündigung entspreche somit nicht den Tatsachen, sie sei irreführend.