Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten, der nach seinem im Jahre 1950 verstorbenen Vater dessen landwirtschaftlichen Besitz nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, in der Fassung BGBl. Nr. 235/1930, übernommen hat. Im Erbübereinkommen vom 2. Jänner 1951 hatte er sich als Übernehmer verpflichtet, den sechs weichenden Geschwistern, darunter also auch der Klägerin, zur Abfertigung ihrer Erbansprüche je einen Betrag von 1000 S auszubezahlen, und ihnen ferner das Heimgehrecht eingeräumt. Die Klägerin, die damals 18 Jahre alt war, blieb auf dem Hof und verrichtete dort alle für Frauen anfallenden Arbeiten im Haus, Hof und auf dem Feld. Auch nach ihrer im Jahre 1945 erfolgten Verehelichung hielt sie sich mit ihrer Familie auf dem Hofe auf. Ab 12. Juli 1961 stellte sie ihre Arbeiten für den Hof ein und verließ diesen mit ihrer Familie am 10. Mai 1963.Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten, der nach seinem im Jahre 1950 verstorbenen Vater dessen landwirtschaftlichen Besitz nach den Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes vom 16. September 1903, Landesgesetzblatt Nr. 33, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1930,, übernommen hat. Im Erbübereinkommen vom 2. Jänner 1951 hatte er sich als Übernehmer verpflichtet, den sechs weichenden Geschwistern, darunter also auch der Klägerin, zur Abfertigung ihrer Erbansprüche je einen Betrag von 1000 S auszubezahlen, und ihnen ferner das Heimgehrecht eingeräumt. Die Klägerin, die damals 18 Jahre alt war, blieb auf dem Hof und verrichtete dort alle für Frauen anfallenden Arbeiten im Haus, Hof und auf dem Feld. Auch nach ihrer im Jahre 1945 erfolgten Verehelichung hielt sie sich mit ihrer Familie auf dem Hofe auf. Ab 12. Juli 1961 stellte sie ihre Arbeiten für den Hof ein und verließ diesen mit ihrer Familie am 10. Mai 1963.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr versprochen, er werde ihr für die Mitarbeit auf dem Hof das gesamte zum Bau eines Einfamilienhauses erforderliche Bauholz beistellen und beim Bau selbst mitarbeiten. Sie habe in Erwartung dieser einmaligen Entlohnung ihre Arbeiten auf dem Hofe unentgeltlich geleistet, weshalb sie ein angemessenes Entgelt für ihre in der Zeit von 1951 bis 1961 geleistete Arbeit im Betrage von 36.000 S s. Z. begehrt. Der Beklagte habe die genannte Zusage nicht eingehalten. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt die behauptete Zusage. Die Klägerin habe auf dem Hof kostenlos gewohnt und für sich und in der Folge auch für ihre Kinder die Verpflegung erhalten. Für ihre Mitarbeit auf dem Hof sei eine Entlohnung weder vereinbart, noch zugesagt, noch begehrt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrage von 2248 S s. Z. als angemessenes Entgelt für die nach der Verheiratung der Klägerin geleisteten Arbeiten statt und wies das Mehrbegehren ab. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Das Berufungsgericht gab lediglich der Berufung des Beklagten Folge und wies somit das Klagebegehren zur Gänze ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 (1) Z. 3 ArbGerG. von neuem und gelangte gleich dem Erstgericht zu folgenden Tatsachenfeststellungen:Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrage von 2248 S s. Z. als angemessenes Entgelt für die nach der Verheiratung der Klägerin geleisteten Arbeiten statt und wies das Mehrbegehren ab. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Das Berufungsgericht gab lediglich der Berufung des Beklagten Folge und wies somit das Klagebegehren zur Gänze ab. Es verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG. von neuem und gelangte gleich dem Erstgericht zu folgenden Tatsachenfeststellungen:
Die Klägerin sei nach dem Tod ihres Vaters in den folgenden Jahren freiwillig auf dem Hofe verblieben und habe im Familienverband in der Haus- und Landwirtschaft des Beklagten fleißig mitgearbeitet, insbesondere so lange sie selbst keine Kinder hatte. Sie habe den Hof nicht verlassen, weil es nach dem Ableben ihres Vaters geheißen habe, die Geschwister sollten zusammenhalten. Auf dem Hof seien keine fremden Arbeitskräfte beschäftigt worden, der Betrieb sei mit der Arbeitskraft der Familie, soweit deren Mitglieder schon arbeitsfähig waren, aufrecht erhalten worden. Die Klägerin habe am 7. Juli 1954 ihr erstes Kind geboren das letzte ihrer vier Kinder sei am 9. Jänner 1962 zur Welt gekommen. Nach ihrer im Juli 1955 erfolgten Verehelichung habe die Klägerin den Beklagten ersucht, weiter am Hofe bleiben zu können. Sie sei während ihrer Schwangerschaften häufig krank gewesen und habe aus diesem Grund, sowie mit Rücksicht auf die notwendige Pflege ihrer Kinder in der Folge nicht mehr soviel arbeiten können wie früher. Am 12. Juli 1961 habe sie ihre Arbeit am Hofe eingestellt, weil sie sich mit einem anderen Bruder zerstritten hatte. Am 10. Mai 1963 sei sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern vom Hof weggezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin, ihr Mann und ihre Kinder am Hofe unentgeltlich gewohnt, sie habe für sich, und wenn ihr Mann am Hofe anwesend war, auch für diesen die Verpflegung aus den Vorräten der Wirtschaft bezogen, ebenso für ihre Kinder mit Ausnahme des Zuckers und der zusätzlichen Nährmittel. Während ihrer Anwesenheit auf dem Hofe, sowohl vor, als auch nach ihrer Verehelichung, habe die Klägerin kein Entgelt für ihre Arbeitsleistung begehrt und auch nicht erhalten, es sei auch keine Dienstvertragsvereinbarung mit dem Beklagter geschlossen worden. Dieser habe der Klägerin nicht versprochen, für ihre Mitarbeit das gesamte zum Bau eines Eigenheimes erforderliche Bauholz beizustellen und beim Bau selbst mitzuarbeiten. Auf Anregung der Mutter der Streitteile habe der Beklagte der Klägerin angeboten ihr 6 - 7 Bäume zu schenken doch habe die Klägerin die Annahme dieses Angebotes mit der Begründung abgelehnt, diese Menge sei ihr zu wenig. Im Herbst 1963 habe die Klägerin erstmalig vom Beklagten unter Hinweis auf sein nicht erfülltes Versprechen 15.000 S verlangt. Schon damals habe der Beklagte ihr entgegengehalten, daß er ein derartiges Versprechen nie abgegeben habe.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin einen Entgeltsanspruch für ihre Arbeitsleistung nicht erheben könne, da sie als nahe Verwandte ihre Arbeiten im Familienverband geleistet habe und daher die Bestimmung des § 1152 ABGB. nicht zur Anwendung komme. Dies wäre nur dann möglich, wenn der nahe Angehörige seine Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteiles unentgeltlich geleistet hätte und er später in dieser Erwartung getäuscht worden wäre. Nach den Verfahrensergebnissen sei jedoch die behauptete Zusage nicht erweislich gewesen. Es sei daher das Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Erstgerichte zugesprochenen Betrages abzuweisen gewesen, da die Klägerin ihren gesamten Anspruch auf die behauptete Zusage gestützt habe und von ihr auch nicht behauptet worden sei, daß nach ihrer Eheschließung die Entgeltlichkeit ihrer Leistung vereinbart worden wäre. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Klägerin einen Entgeltsanspruch für ihre Arbeitsleistung nicht erheben könne, da sie als nahe Verwandte ihre Arbeiten im Familienverband geleistet habe und daher die Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB. nicht zur Anwendung komme. Dies wäre nur dann möglich, wenn der nahe Angehörige seine Dienste einzig und allein in der Erwartung eines ihm in Aussicht gestellten Vorteiles unentgeltlich geleistet hätte und er später in dieser Erwartung getäuscht worden wäre. Nach den Verfahrensergebnissen sei jedoch die behauptete Zusage nicht erweislich gewesen. Es sei daher das Klagebegehren auch hinsichtlich des vom Erstgerichte zugesprochenen Betrages abzuweisen gewesen, da die Klägerin ihren gesamten Anspruch auf die behauptete Zusage gestützt habe und von ihr auch nicht behauptet worden sei, daß nach ihrer Eheschließung die Entgeltlichkeit ihrer Leistung vereinbart worden wäre. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.