Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach herrschender Auffassung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit. An die Stelle des Reingewinns treten daher die Privatentnahmen, wenn sie den Reingewinn übersteigen oder wenn das Unternehmen einen Verlust erwirtschaftet (Schwimann/Schwimann, ABGB**2 § 140 Rz 48; ders., Unterhaltsrecht**2, 46; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 235, jeweils mwN).Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach herrschender Auffassung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügbarkeit. An die Stelle des Reingewinns treten daher die Privatentnahmen, wenn sie den Reingewinn übersteigen oder wenn das Unternehmen einen Verlust erwirtschaftet (Schwimann/Schwimann, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 48; ders., Unterhaltsrecht**2, 46; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 235, jeweils mwN).
Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlußfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen, um zu verhindern, daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Einkommensschwankungen verzerrt wird, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind (stRsp ua SZ 67/221 mwN).
Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen läßt, daß der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielten werde (3 Ob 395/97b; 7 Ob 52/98t ua; Schwimann aaO 49 mwN). Keine verläßliche Grundlage für die Bemessung künftigen Unterhalts bilden demnach Einkünfte, die - wie Abfertigungszahlungen - nur einmal anfallen und mit der derzeitigen Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nichts zu tun haben. Daraus folgt aber naturgemäß nicht, daß Abfertigungszahlungen nicht bei der Bemessung des Unterhalts für jenen Zeitraum zu berücksichtigen wären, auf den sie, entsprechend den Umständen des konkreten Einzelfalls, aufzuteilen sind (s Purtscheller/Salzmann aaO Rz 231 mwN).
Für die Berücksichtigung von Privatentnahmen gilt nichts anderes: Ist der Unterhalt für die Vergangenheit zu bemessen und haben die Privatentnahmen im maßgebenden Zeitraum den Gewinn überschritten oder wurde gar kein Gewinn erzielt, so bilden die Privatentnahmen (einschließlich allfälliger weiterer Einkünfte) als die dem Unterhaltspflichtigen verfügbaren Mittel die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Soll der Unterhalt für die Zukunft bemessen werden, so muß geprüft werden, inwieweit die Privatentnahmen ein verläßlicher Indikator für die künftigen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen sind. Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen eines Jahres im nicht entnommenen Gewinn eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den höheren Privatentnahmen nicht geschlossen werden, daß sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren werde. In einem solchen Fall kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern der Unterhalt ist insoweit auf Grundlage des durchschnittlichen Reingewinns zu bemessen. Die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten werden dadurch nicht verkürzt. Soweit er eine (Nach-)Bemessung des Unterhalts für jenen Zeitraum begehrt, in dem die Privatentnahmen den Reingewinn überstiegen haben, bilden die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß weder das wirtschaftliche Einkommen des Jahres 1996 noch die Privatentnahmen des Jahres 1997 verläßliche Indikatoren für das künftige Einkommen des Vaters sind. Daß das wirtschaftliche Einkommen des Vaters 1996 mit 898.380,47 S mehr als doppelt so hoch war wie 1995 und 1997, ist darauf zurückzuführen, daß er in diesem Jahr eine Abfertigung und Gehaltsnachzahlung für seine 1995 beendete Tätigkeit als Oberarzt am AKH L***** erhielt. Daß die bereits 1996 erfolgten Zahlungen auf mehr als zwei Jahre aufzuteilen wären und demnach bei der Bemessung des Unterhalts ab 1. 8. 1998 für einen bestimmten Zeitraum berücksichtigt werden müßten, ist weder behauptet worden noch besteht dafür irgendein Anhaltspunkt.
Den - nicht nur in der Zusammenfassung des Gutachtens, sondern auch in der Gegenüberstellung der Ausgänge und Eingänge des Jahres 1997 (Anlage III des Sachverständigengutachtens, AS 247) - mit 583.256,70 S aufscheinenden Privatentnahmen des Jahres 1997 stehen Privatentnahmen des Jahres 1996 von 451.645,60 S gegenüber. Der Differenzbetrag zwischen dem wirtschaftlichen Einkommen des Vaters im Jahre 1997 von 384.665 S und den von ihm in diesem Jahr getätigten Privatentnahmen findet somit im nicht entnommenen Gewinn des Jahres 1996 Deckung.Den - nicht nur in der Zusammenfassung des Gutachtens, sondern auch in der Gegenüberstellung der Ausgänge und Eingänge des Jahres 1997 (Anlage römisch drei des Sachverständigengutachtens, AS 247) - mit 583.256,70 S aufscheinenden Privatentnahmen des Jahres 1997 stehen Privatentnahmen des Jahres 1996 von 451.645,60 S gegenüber. Der Differenzbetrag zwischen dem wirtschaftlichen Einkommen des Vaters im Jahre 1997 von 384.665 S und den von ihm in diesem Jahr getätigten Privatentnahmen findet somit im nicht entnommenen Gewinn des Jahres 1996 Deckung.
Für die ab 1. 9. 1998 begehrte Unterhaltserhöhung ist demnach das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen des Jahres 1997 maßgebend, das im wesentlichen dem wirtschaftlichen Einkommen des Jahres 1995 entspricht. Bei einem Jahreseinkommen von 384.665 S ergibt sich ein Monatseinkommen von rund 32.055 S. Ein 14-jähriges Kind hat Anspruch auf rund 20 % des - in diesem Fall - väterlichen Einkommens. Dieser Anspruch ist wegen der weiteren Sorgepflichten des Vaters für zwei Kinder aus seiner nunmehrigen Ehe um 2 % zu kürzen.
Eine teilweise Sorgepflicht für seine zweite Ehegattin hat der Vater erstmals im Rekurs behauptet. Nach § 10 AußStrG können die Parteien im Rekurs zwar ihr Vorbringen ergänzen oder berichtigen und auch neue Beweise erbringen, sie können aber kein Vorbringen erstatten, das in erster Instanz bereits möglich gewesen wäre (EFSlg 82.766; 1 Ob 115/98p; Fucik, AußStrG**2, 23 mwN). Daß der Vater bereits in erster Instanz hätte vorbringen können, für seine (zweite) Ehegattin teilweise sorgepflichtig zu sein, bedarf keiner Begründung. Die nunmehr behauptete Sorgepflicht auch für die (zweite) Ehegattin ist daher nicht zu berücksichtigen, so daß der Minderjährigen 18 % des väterlichen Einkommens zustehen; das sind auf Grundlage des 1997 erzielten wirtschaftlichen Einkommens rund 5.800 S.Eine teilweise Sorgepflicht für seine zweite Ehegattin hat der Vater erstmals im Rekurs behauptet. Nach Paragraph 10, AußStrG können die Parteien im Rekurs zwar ihr Vorbringen ergänzen oder berichtigen und auch neue Beweise erbringen, sie können aber kein Vorbringen erstatten, das in erster Instanz bereits möglich gewesen wäre (EFSlg 82.766; 1 Ob 115/98p; Fucik, AußStrG**2, 23 mwN). Daß der Vater bereits in erster Instanz hätte vorbringen können, für seine (zweite) Ehegattin teilweise sorgepflichtig zu sein, bedarf keiner Begründung. Die nunmehr behauptete Sorgepflicht auch für die (zweite) Ehegattin ist daher nicht zu berücksichtigen, so daß der Minderjährigen 18 % des väterlichen Einkommens zustehen; das sind auf Grundlage des 1997 erzielten wirtschaftlichen Einkommens rund 5.800 S.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.