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Entscheidung 4 Ob 1026/92×

Entscheidung 4 Ob 1026/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1026/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Sieglinde R*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufunngsgericht vom 27.Februar 1992, GZ 6 R 207/91-11, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht auf die tatsächliche Möglichkeit an, das Verhalten einer verbotswidrig handelnden Person zu verhindern; ausschlaggebend ist vielmehr allein die rechtliche Möglichkeit dazu (ÖBl 1980, 128; ÖBl 1988, 128; ÖBl 1990, 123 ua). Auf Grund ihrer Vertragsbeziehung zu ihrem freien Mitarbeiter Dipl.Ing.A***** hatte aber die Beklagte die rechtliche Möglichkeit, dessen Fehlverhalten (S. 36) hintanzuhalten. Sie hat daher für die von ihrem Mitarbeiter veranlaßte und gebilligte Veröffentlichung nach Paragraph 18, UWG einzustehen.

Anmerkung

E28761

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01026.92.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0040OB01026_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung