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Entscheidung 4 Ob 1027/92×

Entscheidung 4 Ob 1027/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1027/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Georg Sch*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Kurt Asamer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Widerruf und Unterlassung infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12.Februar 1992, GZ 1 R 270/91-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sowie gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Auch Politiker, die in ihrer öffentlichen Funktion auftreten, haben Anspruch auf den Schutz ihres guten Rufes im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht. Da sich das Widerrufsbegehren auf unwahre Tatsachenbehauptungen bezieht, ist für den Beklagten aus den zitierten Entscheidungen EuGRZ 1986, 424 und EuGRZ 1991, 216 nichts zu gewinne.

Auf Neuerungen ist nicht einzugehen (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).

Die Revision im Kostenpunkt ist absolut unzulässig.

Anmerkung

E28646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01027.92.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0040OB01027_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung