Entscheidung 4 Ob 1029/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.09.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** G*** W***-Zeitschriftengesellschaft mbH, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***-Verlag Gesellschaft mbH, 3. M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH & Co KG, 4. M*** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH, alle in Wien 19., Muthgasse 2, alle vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 650.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1990, GZ 1 R 88/90-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ganz abgesehen davon, daß sich die Beklagten in erster Instanz nicht darauf berufen haben, die Drittbeklagte besorge als bloße Verlegerin nur das Erscheinen und Verbreiten der "Neuen Kronenzeitung", richtet sich nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1990, 123 mwN) der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen, daß aber an einem durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung begangenen Wettbewerbverstoß auch derjenige mitwirkt, der die Zeitung erscheinen läßt und verbreitet, kann nicht bezweifelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01029.9.0918.000
Dokumentnummer
JJT_19900918_OGH0002_0040OB01029_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung