Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Beklagte hat mit der beanstandeten Ankündigung, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans aufweisen, eine Spitzenstellung in Anspruch genommen; eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1975, 146 - Wir sind besser als die anderen; ÖBl 1979, 97 - Somat; ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord mwN) primär nach § 2 UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.Der Beklagte hat mit der beanstandeten Ankündigung, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans aufweisen, eine Spitzenstellung in Anspruch genommen; eine derartige Werbung ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1975, 146 - Wir sind besser als die anderen; ÖBl 1979, 97 - Somat; ÖBl 1986, 42 - Media-Analyse-Zeitungswerbung; ÖBl 1987, 47 - Führende Werbeagentur; MR 1993, 116 - Reichweitenrekord mwN) primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und wettbewerbsrechtlich dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist.
Entscheidend ist - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne
Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt - der Gesamteindruck der
Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher
Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997,
170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei einer
mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste
Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ua ecolex 1993, 760 = ÖBl
1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld mwN; ÖBl
1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN).
Zwar hat der Beklagte die Behauptung, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans erreichen, nicht aufgestellt; ein derartiges Verhalten kann ihm aber dann verboten werden, wenn diese Ankündigung sinngleich seiner tatsächlichen Behauptung entspricht, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans aufweisen. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Unterlassungsgebot zwar am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva); unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruchs fallen daher nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen, die diesen Kern unberührt lassen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua). Der in seinen Rechten verletzte Mitbewerber muss sich bei der Fassung des beantragten Unterlassungsgebots daher nicht wörtlich auf die vom Verletzter gewählte Formulierung beschränken.Zwar hat der Beklagte die Behauptung, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans erreichen, nicht aufgestellt; ein derartiges Verhalten kann ihm aber dann verboten werden, wenn diese Ankündigung sinngleich seiner tatsächlichen Behauptung entspricht, kein anderer Stadtplan könne die Genauigkeit seines Plans aufweisen. Dies ergibt sich daraus, dass sich das Unterlassungsgebot zwar am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; SZ 69/284 uva), aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva); unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruchs fallen daher nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen, die diesen Kern unberührt lassen (stRsp ua ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 58/98b ua). Der in seinen Rechten verletzte Mitbewerber muss sich bei der Fassung des beantragten Unterlassungsgebots daher nicht wörtlich auf die vom Verletzter gewählte Formulierung beschränken.
Zumindest im Sinne der Unklarheitenregel ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise - die sich regelmäßig mit semantischen Überlegungen, wie sie das Rekursgericht angestellt hat, nicht aufhalten - aufweisen und erreichen im gegebenen Zusammenhang bei flüchtiger Wahrnehmung als gleichbedeutend beurteilen. Die Behauptung des Beklagten wäre daher nur dann wahr und nicht zur Irreführung geeignet, wenn keiner seiner Mitbewerber auch nur die theoretische Möglichkeit hätte, mit seinen Produkten die gleiche Plangenauigkeit zu erzielen. Solches wäre etwa unter der Voraussetzung denkbar, dass die genauen Daten aus dem GIS (nicht nur derzeit, sondern auch zukünftig) exklusiv dem Beklagten zur Verfügung stünden; solches hat der Beklagte aber nicht einmal behauptet. Es wäre aber Sache des Beklagten gewesen, der mit einer entsprechenden Behauptung an die Öffentlichkeit getreten ist, die Richtigkeit seiner Behauptung darzulegen (ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb mwN; zur Beweislast siehe auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 31 mwN). Nimmt der Beklagte daher zu Unrecht eine Spitzenstellung in Anspruch, verstößt seine Ankündigung gegen § 2 UWG.Zumindest im Sinne der Unklarheitenregel ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise - die sich regelmäßig mit semantischen Überlegungen, wie sie das Rekursgericht angestellt hat, nicht aufhalten - aufweisen und erreichen im gegebenen Zusammenhang bei flüchtiger Wahrnehmung als gleichbedeutend beurteilen. Die Behauptung des Beklagten wäre daher nur dann wahr und nicht zur Irreführung geeignet, wenn keiner seiner Mitbewerber auch nur die theoretische Möglichkeit hätte, mit seinen Produkten die gleiche Plangenauigkeit zu erzielen. Solches wäre etwa unter der Voraussetzung denkbar, dass die genauen Daten aus dem GIS (nicht nur derzeit, sondern auch zukünftig) exklusiv dem Beklagten zur Verfügung stünden; solches hat der Beklagte aber nicht einmal behauptet. Es wäre aber Sache des Beklagten gewesen, der mit einer entsprechenden Behauptung an die Öffentlichkeit getreten ist, die Richtigkeit seiner Behauptung darzulegen (ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb mwN; zur Beweislast siehe auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 31 mwN). Nimmt der Beklagte daher zu Unrecht eine Spitzenstellung in Anspruch, verstößt seine Ankündigung gegen Paragraph 2, UWG.
Der Klägerin ist auch darin zuzustimmen, das Schreiben des Beklagten erwecke den Eindruck, dieser sei mit der Herausgabe eines offiziellen Handplans der Stadt B***** beauftragt worden. Zwar ist im Text nur vom offiziellen Wandplan die Rede, doch sticht dem Betrachter gleich zu Beginn die grafisch besonders hervorgehobene Eingangsleiste des Briefs mit dem Namen und dem Wappen der Landeshauptstadt sowie dem Schriftzug "Stadtplan B***** mit Hausnummern Ausgabe 2000" ins Auge. Das Stadtwappen in Verbindung mit dem Hinweis auf den offiziellen Wandplan beherrscht demnach den Eindruck und lässt völlig in den Hintergrund treten, dass dem Handplan das Adjektiv "offiziell" fehlt. Daran ändert auch - entgegen den Ausführung in der Revisionsrekursbeantwortung - nichts, dass als Absender nicht die Stadt B***** selbst, sondern der Beklagte deutlich genannt ist:
Niemand erwartet, dass sich der Auftraggeber eines Handplans selbst um Werbeeinschaltungen bemüht. Der mit der Gestaltung des Schreibens erweckte Eindruck, der Beklagte werde auch bei Herausgabe des Handplans im Auftrag der Stadt B***** tätig, entspricht nicht den wahren Verhältnissen; weil er geeignet ist, den Wettbewerb zugunsten des Beklagten zu beeinflussen, verstößt das Schreiben auch in diesem Punkt gegen § 2 UWG.Niemand erwartet, dass sich der Auftraggeber eines Handplans selbst um Werbeeinschaltungen bemüht. Der mit der Gestaltung des Schreibens erweckte Eindruck, der Beklagte werde auch bei Herausgabe des Handplans im Auftrag der Stadt B***** tätig, entspricht nicht den wahren Verhältnissen; weil er geeignet ist, den Wettbewerb zugunsten des Beklagten zu beeinflussen, verstößt das Schreiben auch in diesem Punkt gegen Paragraph 2, UWG.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und dem Sicherungsantrag stattzugeben.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.