Entscheidung 4 Ob 103/26i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
15.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung und Löschung der Eintragung eines Fruchtgenussrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juni 2026, GZ 6 R 30/26t-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.römisch eins. Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Die mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Urkunden verstoßen gegen das Neuerungsverbot.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00103.26I.0915.000
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00103_26I0000_000