Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten; ein Abweichen von ÖBl 1976, 97 ist nicht zu sehen, weil dort die Wiederholungsgefahr trotz gewerberechtlicher Abmeldung und Einstellung des Verkaufes (ua) deshalb bejaht wurde, weil die Beklagte im Verfahren die Auffassung vertreten hatte, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt, ja sogar verpflichtet zu sein. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht - im Sinne der Rechtsprechung (ÖBl 1984, 161; ÖBl 1985, 140 uva) - besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Beklagte im Verfahren nie den Standpunkt vertreten habe, zum Bezug oder zum Feilhalten der "Imitationsliege" berechtigt gewesen zu sein. Ob jedoch auf Grund der festgestellten Umstände die Wiederholungsgefahr tatsächlich ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich zu bewerten ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/167; ecolex 1992, 487 uva).Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten; ein Abweichen von ÖBl 1976, 97 ist nicht zu sehen, weil dort die Wiederholungsgefahr trotz gewerberechtlicher Abmeldung und Einstellung des Verkaufes (ua) deshalb bejaht wurde, weil die Beklagte im Verfahren die Auffassung vertreten hatte, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt, ja sogar verpflichtet zu sein. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht - im Sinne der Rechtsprechung (ÖBl 1984, 161; ÖBl 1985, 140 uva) - besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Beklagte im Verfahren nie den Standpunkt vertreten habe, zum Bezug oder zum Feilhalten der "Imitationsliege" berechtigt gewesen zu sein. Ob jedoch auf Grund der festgestellten Umstände die Wiederholungsgefahr tatsächlich ausgeschlossen oder doch zumindest als äußerst unwahrscheinlich zu bewerten ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1985, 129; SZ 60/167; ecolex 1992, 487 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte nur eine einzige - mangelhafte - Corbusier-Liege bezogen, deren Annahme als Erfüllung jedoch verweigert und dafür keinen Kaufpreis gezahlt; vielmehr hat einer ihrer Angestellten diese Liege übernommen und der Lieferantin dafür gezahlt. Mit ihrem Prozeßvorbringen, daß sie keine einzige Liege verkauft habe (ON 2), hat die Beklagte somit der Klägerin schon all das mitgeteilt, was diese auf Grund der beantragten Rechnungslegung hätte in Erfahrung bringen können. Eine allfällige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser "Rechnungslegung" konnte - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MR 1989, 169) - schon deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil die Klägerin einen Anspruch auf Beeidigung der Richtigkeit der Rechnung gar nicht erhoben hat. Auf die Frage, wie weit die Klägerin zur Rechtfertigung eines Rechnungslegungbegehrens nach § 87 a UrhG schon anführen muß, welche Ansprüche sie zu stellen gedenkt, kommt es somit nicht an.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte nur eine einzige - mangelhafte - Corbusier-Liege bezogen, deren Annahme als Erfüllung jedoch verweigert und dafür keinen Kaufpreis gezahlt; vielmehr hat einer ihrer Angestellten diese Liege übernommen und der Lieferantin dafür gezahlt. Mit ihrem Prozeßvorbringen, daß sie keine einzige Liege verkauft habe (ON 2), hat die Beklagte somit der Klägerin schon all das mitgeteilt, was diese auf Grund der beantragten Rechnungslegung hätte in Erfahrung bringen können. Eine allfällige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser "Rechnungslegung" konnte - wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat (MR 1989, 169) - schon deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens sein, weil die Klägerin einen Anspruch auf Beeidigung der Richtigkeit der Rechnung gar nicht erhoben hat. Auf die Frage, wie weit die Klägerin zur Rechtfertigung eines Rechnungslegungbegehrens nach Paragraph 87, a UrhG schon anführen muß, welche Ansprüche sie zu stellen gedenkt, kommt es somit nicht an.
Die Revision war daher zurückzuweisen.