Entscheidung 4 Ob 1038/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita K*****, vertreten durch Dr.Alfred Holzberger und Dr.Stefan Stoiber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****gmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.März 1995, GZ 1 R 40/95-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob die Klägerin einen pauschalierten Schadenersatz nach § 87 Abs 3 UrhG mit Erfolg verlangen könnte, ist unerheblich. Der Zuspruch der Vorinstanzen gründet sich auf § 87 Abs 2 UrhG. Die dafür vorausgesetzte empfindliche Kränkung (SZ 63/75 mwN; MR 1993, 61 - Austria-Boß ua) wurde bejaht. Einen Vermögensschaden haben die Vorinstanzen ohnehin nicht angenommen.Ob die Klägerin einen pauschalierten Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG mit Erfolg verlangen könnte, ist unerheblich. Der Zuspruch der Vorinstanzen gründet sich auf Paragraph 87, Absatz 2, UrhG. Die dafür vorausgesetzte empfindliche Kränkung (SZ 63/75 mwN; MR 1993, 61 - Austria-Boß ua) wurde bejaht. Einen Vermögensschaden haben die Vorinstanzen ohnehin nicht angenommen.
Der der Entscheidung MR 1995, 25 - Kellner zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden wesentlich. Dort erschien der Abgebildete in keiner Weise unvorteilhaft. Die hier gebrachte Abbildung war hingegen geeignet, das Ansehen, aber auch das berufliche Fortkommen der Klägerin als Model zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01038.95.0509.000
Dokumentnummer
JJT_19950509_OGH0002_0040OB01038_9500000_000