Entscheidung 4 Ob 104/00y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" ***** - gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Leistung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 2 R 130/99y-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat ausführlich begründet, warum ein Interesse des Klägers am Unterbleiben der beanstandeten Bildnisveröffentlichung zu bejahen ist. Es hat sich dabei nicht nur mit dem Inhalt der Veröffentlichung, sondern auch mit dem Eindruck befasst, den selbst "gebildete Leser" gewinnen mussten. Damit hat das Rekursgericht auch den Wissensstand der Leser berücksichtigt, wenn auch nicht mit dem von der Beklagten - unbewiesen und unbeweisbar - behaupteten Inhalt. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage weiters geltend, dass eine Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit der nicht tadelnden Erwähnung bereits abgetaner strafbarer Handlungen zulässig oder unzulässig seien. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung unerheblich, weil nach dem Gesamtzusammenhang der beanstandeten Veröffentlichung von einer nicht tadelnden Erwähnung bereits abgetaner strafbarer Handlungen keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00104.00Y.0412.000
Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00104_00Y0000_000