Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 104/05f×

Entscheidung 4 Ob 104/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob104/05f

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und andere Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei Stefan L*****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 19.600 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. April 2005, GZ 6 R 20/05m-21, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. Dezember 2004, GZ 7 Cg 69/04i-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies die auf vertraglichen Schadenersatz gestützte Klage über 19.600 EUR sA Verdienstentgang mangels internationaler Zuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte in seiner nach dem 31. 12. 1997 gefassten Entscheidung (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, in Verbindung mit Artikel römisch sieben, Ziffer 48, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 - WGN 1997) diesen Beschluss; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Klägerin, worin der (Haupt-)Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erklären und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass die Zuständigkeit des Erstgerichts festgestellt werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nF (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO nF binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Rekursentscheidung den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO nF in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichts E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 467, Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E77521 4Ob104.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00104.05F.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0040OB00104_05F0000_000