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Entscheidung 4 Ob 104/26m×

Entscheidung 4 Ob 104/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

4Ob104/26m

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der minderjährigen *, geboren * 2012, *; Mutter *, vertreten durch Dr. Kerstin Weber-Reisenhofer, Rechtsanwältin in Gleisdorf; Vater *, wegen Obsorge und Kontaktrechts über den außerordentlichen Revisonsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, vom 23. Februar 2026, GZ 2 R 14/26g-119, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

 

Text

Begründung:

[1]                 Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vaters auf alleinige Obsorge rechtskräftig ab, entschieden jedoch, dass die Minderjährige künftig hauptsächlich im Haushalt des Vaters betreut werden soll und regelten das Kontaktrecht neu.

[2]         Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         1. Regelungen der Obsorge einschließlich der hauptsächlichen Betreuung bei gemeinsamer Obsorge und Fragen des Kontaktrechts sind typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0115719; RS0097114).

[4]                 2. Die Mutter moniert, dass das Rekursgericht ein während des Rekursverfahrens vorgelegtes Schreiben der (damals dreizehnjährigen) Minderjährigen außer Acht gelassen habe, in dem diese unmissverständlich erklärt habe, ihren vor dem Erstgericht und bei der Familiengerichtshilfe geäußerten Wunsch nach Veränderung nicht mehr aufrechtzuerhalten und am bisherigen Betreuungs- und Kontaktmodell festhalten zu wollen.

[5]                 2.1. Richtig zeigt der Revisionsrekurs auf, dass der Maxime des Kindeswohls im Obsorgeverfahren dadurch zu entsprechen ist, dass unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, – sogar ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren an sich herrschenden Neuerungsverbots – auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0122192; RS0048056; RS0006893). Ob der Inhalt des Schreibens überhaupt als unstrittige aktenkundige Entwicklung anzusehen ist, kann hier dahinstehen.

[6]         2.2. Gemäß Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB ist zwar auch die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung ein Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls. Daher wird die Regelung von Obsorge und Kontakten nach ständiger Rechtsprechung auch von den Kindeswünschen mitbestimmt, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. Der Wunsch des Kindes ist aber nicht allein entscheidend (RS0048981).

[7]                 Auf die Stellungnahme eines unmündigen Kindes kommt es daher in der Regel nicht entscheidend an (RS0047937). Selbst der ernstliche Wille von einsichtsfähigen und urteilsfähigen mündigen Kindern ist nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht (RS0048820 [T11]).

[8]         Wie weit die Wünsche von Minderjährigen berücksichtigt werden können, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche RS0047981 [T14]).

[9]                 2.3. Hier begründete das Rekursgericht die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem mit Defiziten in der Erziehungsfähigkeit der Mutter in den Bereichen Schutz, Reflexionsfähigkeit und Förderkompetenz, ihrer Ablehnung von Unterstützungsmaßnahmen, dem Suchtmittelkonsum im Haushalt der Mutter, der fehlenden Involvierung der Mutter bezüglich Stärken und Hobbies der Minderjährigen und der besseren Alltagstauglichkeit der neuen Regelung, weil der Haushalt des Vaters im selben Ort wie die Schule der Minderjährigen liege.

[10]          Mit diesen Überlegungen setzt sich der Revisionsrekurs der Mutter nicht auseinander, sodass er weder ein im Einzelfall korrekturbedürftiges Überschreiten des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums noch eine maßgebliche Änderung der Sachlage aufzeigt.

Textnummer

E148759

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00104.26M.0915.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0040OB00104_26M0000_000