Aus den Entscheidungsgründen:
Den Rechtsausführungen der beklagten Partei, daß für die Mandatsrücklegung eines Mitgliedes des Betriebsrates keinerlei Formvorschrift gelte, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht beigetreten werden.
Die Untergerichte haben als erwiesen angenommen, daß der Betriebsrat zuletzt aus dem Kläger als Obmann und den Betriebsräten Auguste Sch. und Stefanie K. bestanden hat. Am 23. Mai 1949 haben diese beiden Betriebsräte in einer ohne Kenntnis des Klägers vom Dienstgeber einberufenen Versammlung der Dienstnehmer aus Protest gegen den Kläger in dessen Abwesenheit ihren Rücktritt erklärt, worauf am nächsten Tage die beklagte Partei die Entlassung des Klägers aussprach, ohne die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt zu haben. Im Entlassungsschreiben wurden Auguste Sch. und Stefanie K. noch als Betriebsratsfunktionärinnen bezeichnet.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß am 23. Mai 1949 die Mitglieder des Betriebsrates Auguste Sch. und Stefanie K. gültig ihre Mandate zurückgelegt und hiedurch die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 lit. 2b BRG. geschaffen haben.Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß am 23. Mai 1949 die Mitglieder des Betriebsrates Auguste Sch. und Stefanie K. gültig ihre Mandate zurückgelegt und hiedurch die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, lit. 2b BRG. geschaffen haben.
Da die Rücktrittserklärung das Erlöschen von Rechten und Pflichten herbeiführen soll, muß sie als empfangsbedürftig angesehen werden. Der Kreis der Personen, die zur Empfangnahme legitimiert sind, kann kein unbeschränkter sein, da sonst das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit bedeutungslos würde. Dem Wesen der Einrichtung des Betriebsrates entspricht es, zu fordern, daß ein Betriebsratsmitglied, das unter Mitwirkung der durch das Betriebsrätegesetz geschaffenen Organe (§ 9) gewählt wurde, die Rücktrittserklärung auch einem solchen Organe gegenüber abgibt. Daß die Versammlung vom 23. Mai 1949 keine Betriebsversammlung im Sinne des Gesetzes war, hat das Berufungsgericht zutreffend begrundet. Die erwähnte Forderung muß schon deshalb gestellt werden, weil eine Rücktrittserklärung, wie der vorliegende Fall lehrt, Auswirkungen haben kann, die den vom Gesetze vorgesehenen Schutz der Mitglieder des Betriebsrates gefährden könnten. Es darf daher eine Vorgangsweise nicht zugelassen werden, bei der Gefahr von Mißbräuchen und Gesetzesumgehungen gegeben wäre.Da die Rücktrittserklärung das Erlöschen von Rechten und Pflichten herbeiführen soll, muß sie als empfangsbedürftig angesehen werden. Der Kreis der Personen, die zur Empfangnahme legitimiert sind, kann kein unbeschränkter sein, da sonst das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit bedeutungslos würde. Dem Wesen der Einrichtung des Betriebsrates entspricht es, zu fordern, daß ein Betriebsratsmitglied, das unter Mitwirkung der durch das Betriebsrätegesetz geschaffenen Organe (Paragraph 9,) gewählt wurde, die Rücktrittserklärung auch einem solchen Organe gegenüber abgibt. Daß die Versammlung vom 23. Mai 1949 keine Betriebsversammlung im Sinne des Gesetzes war, hat das Berufungsgericht zutreffend begrundet. Die erwähnte Forderung muß schon deshalb gestellt werden, weil eine Rücktrittserklärung, wie der vorliegende Fall lehrt, Auswirkungen haben kann, die den vom Gesetze vorgesehenen Schutz der Mitglieder des Betriebsrates gefährden könnten. Es darf daher eine Vorgangsweise nicht zugelassen werden, bei der Gefahr von Mißbräuchen und Gesetzesumgehungen gegeben wäre.
Aus diesen Gründen schließt sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, daß der Kläger zur Zeit der Entlassungserklärung als Obmann des Betriebsrates den Schutz des § 18 BRG. genoß.Aus diesen Gründen schließt sich der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, daß der Kläger zur Zeit der Entlassungserklärung als Obmann des Betriebsrates den Schutz des Paragraph 18, BRG. genoß.