Begründung:
Die Klägerin und die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittbeklagte sind, betreiben in Salzburg Textilwäschegeschäfte. In der Zeit vom 20. Februar bis 5. März 1988 fanden im Bundesland Salzburg "Weisse Wochen" (vgl § 1 Abs 2 AusvG) statt. Die Erstbeklagte kündigte diesen Sonderverkauf in den "Salzburger Nachrichten" vom 15., 16., 17., und 23. Februar 1988 mit folgendem Text an:Die Klägerin und die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweit- und der Drittbeklagte sind, betreiben in Salzburg Textilwäschegeschäfte. In der Zeit vom 20. Februar bis 5. März 1988 fanden im Bundesland Salzburg "Weisse Wochen" vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, AusvG) statt. Die Erstbeklagte kündigte diesen Sonderverkauf in den "Salzburger Nachrichten" vom 15., 16., 17., und 23. Februar 1988 mit folgendem Text an:
"Die schönste Zeit für neue Betten: Weisse Wochen bei S*** vom 20.2. bis 5.3.88 - Sparpreise für Markenbettwäsche (Getzner, Dierig) - 15 % Rabatt auf Damast und Weben - Meterware, Tischwäsche, Daunenbetten und Wolldecken (ausgenommen Sparpreise)....."
In ihrer Auslage bot die Erstbeklagte während der "Weissen Wochen" folgende Artikel zu sogenannten "Sparpreisen" an:
1. Unterbett, 100 % Schurwolle, 90 x 190 cm um S 398,-- (Beilage A).
2. Unterbett, Lammimitation, 100 % Schurwolle, 90 x 190 cm um
S 598,-- (Beilage E).
3. Decke, Sannwald, Kamelan, 70 % Kamelhaar, 30 % Schurwolle, 140 x 200 cm um S 1.690,-- (Beilage E).
Die Klägerin behauptet, daß es sich bei den von der Erstbeklagten angekündigten "Sparpreisen" um die Normalverkaufspreise handle, die sie für die genannten Artikel längere Zeit hindurch angekündigt und verlangt habe. Insbesondere habe sie das Unterbett (Punkt 2.) schon zwei Jahre lang um S 598,-- und die Kamelandecke (Punkt 3.) über ein Jahr lang um S 1.690,-- verkauft. Von den drei erwähnten Artikeln habe sie noch am 22. April 1988 das Unterbett (Punkt 1.) um S 398,--, am 2. Mai 1988 das Lammfellunterbett (Punkt 2.) um S 598,-- und am 6. Mai 1988 die Kamelandecke (Punkt 3.) - nachdem dieser Artikel inzwischen vergriffen gewesen war - um S 1.690,-- verkauft. In allen drei Fällen sei an der Ware noch ein Preiszettel mit dem früheren höheren Preis (S 498,-- bzw. 898,-- bzw. 2.288,--) und mit dem niedrigeren Sparpreis angebracht gewesen. Die Erstbeklagte führe dadurch die Konsumenten irre und verstoße gegen § 2 UWG.Die Klägerin behauptet, daß es sich bei den von der Erstbeklagten angekündigten "Sparpreisen" um die Normalverkaufspreise handle, die sie für die genannten Artikel längere Zeit hindurch angekündigt und verlangt habe. Insbesondere habe sie das Unterbett (Punkt 2.) schon zwei Jahre lang um S 598,-- und die Kamelandecke (Punkt 3.) über ein Jahr lang um S 1.690,-- verkauft. Von den drei erwähnten Artikeln habe sie noch am 22. April 1988 das Unterbett (Punkt 1.) um S 398,--, am 2. Mai 1988 das Lammfellunterbett (Punkt 2.) um S 598,-- und am 6. Mai 1988 die Kamelandecke (Punkt 3.) - nachdem dieser Artikel inzwischen vergriffen gewesen war - um S 1.690,-- verkauft. In allen drei Fällen sei an der Ware noch ein Preiszettel mit dem früheren höheren Preis (S 498,-- bzw. 898,-- bzw. 2.288,--) und mit dem niedrigeren Sparpreis angebracht gewesen. Die Erstbeklagte führe dadurch die Konsumenten irre und verstoße gegen Paragraph 2, UWG.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsanspruches, den Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes irreführende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, insbesondere Waren mit der Bezeichnung "Spar-preis" oder ähnlichem zu bewerben, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei denen der als "Sparpreis" bezeichnete Preis nur dem Normalverkaufspreis, wie er von der Beklagten ständig verlangt wird, entspricht. Mit der zur Sicherung des Eventualbegehrens der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung soll den Beklagten insbesondere während der Dauer von Sonderverkäufen, wie "Weissen Wochen", untersagt werden, Waren mit der blickfangartig herausgestellten Bezeichnung "Sparpreis" anzukündigen, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn die beworbenen Sparpreise jenen Preisen entsprechen, die bereits vor den Sonderverkäufen, wie "Weissen Wochen", verlangt wurden. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Sicherungsanträge. Das Erstgericht wies die Sicherungsanträge ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an.
Das Unterbett (Punkt 1.) wurde von der Erstbeklagten vor den "Weissen Wochen" um S 498,--, das Unterbett Lammimitation (Punkt 2.) um S 848,-- und die Kamelandecke (Punkt 3.) um S 2.288,-- verkauft. Nach den "Weissen Wochen" kauften die nachgenannten Personen im Geschäft der Erstbeklagten diese Artikel zu folgenden, auf den Preiszetteln in roter Schrift als "Sparpreis" bezeichneten Preisen, neben denen in schwarzer Schrift ein Vergleichspreis aufschien:
1. Am 22. April 1988 Karin S*** ein Unterbett um S 398,-- (Vergleichspreis S 498,--)
2. am 2. Mai 1988 Mag. Herbert R*** ein Unterbett
Lammimitation um S 598,-- (Vergleichspreis S 898,--)
3. am 6. Mai 1988 Mag. Herbert R*** eine Kamelandecke um
S 1.690,-- (Vergleichspreis S 2.288,--). Mag. Herbert R*** wollte eine solche Decke schon am 25. April 1988 kaufen, doch war der Artikel vergriffen und erst am 6. Mai 1988 wieder vorrätig. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die drei genannten Artikel nach den "Weissen Wochen" in der Auslage der Erstbeklagten oder in Zeitungsinseraten mit einem "Sparpreis" angekündigt wurden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß weder eine Irreführung der Konsumenten iS des § 2 UWG noch eine Handlung gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG vorliege.S 1.690,-- (Vergleichspreis S 2.288,--). Mag. Herbert R*** wollte eine solche Decke schon am 25. April 1988 kaufen, doch war der Artikel vergriffen und erst am 6. Mai 1988 wieder vorrätig. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die drei genannten Artikel nach den "Weissen Wochen" in der Auslage der Erstbeklagten oder in Zeitungsinseraten mit einem "Sparpreis" angekündigt wurden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß weder eine Irreführung der Konsumenten iS des Paragraph 2, UWG noch eine Handlung gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG vorliege.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge. Es verbot den Beklagten, insbesondere während der Dauer von Sonderverkäufen, wie den "Weissen Wochen" für Waren mit der Bezeichnung "Sparpreis" oder in ähnlicher Form zu werben oder diese Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn der als "Sparpreis" bezeichnete Preis nur dem Normalverkaufspreis entspricht, der ständig verlangt wird. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den sie entschieden hat, S 300.000,-- übersteige. Aus dem Wortlaut der Bezeichnung "Sparpreis" ergebe sich eindeutig, daß die so angekündigten Preise gegenüber den sonstigen von der Erstbeklagten allgemein geforderten Preise herabgesetzt seien. Mit der Ankündigung von "Sparpreisen" für die "Weissen Wochen" vom 20. Februar bis 5. März 1988 habe die Erstbeklagte schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß die herabgesetzten Preise lediglich während der "Weissen Wochen" gewährt würden. Dadurch könnten Interessenten veranlaßt werden, die angepriesenen Artikel noch vor der mit Ende der "Weissen Wochen" (wieder) zu erwartenden Preiserhöhung zu kaufen. Die Werbeankündigung der Erstbeklagten sei schon deshalb als irreführend zu beurteilen, weil sie die angekündigten "Sparpreise" auch nach den "Weissen Wochen" beibehalten habe. Schon auf Grund dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens der Erstbeklagten sei die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen, so daß der Frage, ob die Erstbeklagte die angekündigten "Sparpreise" schon vor den "Weissen Wochen" gefordert habe, unerheblich sei. Käme es darauf an, dann wäre allerdings das erstgerichtliche Verfahren wegen Übergehung parater Bescheinigungsmittel mangelhaft geblieben.
Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs; sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.