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Entscheidung 4 Ob 1041/93×

Entscheidung 4 Ob 1041/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1041/93

Entscheidungsdatum

18.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Photographen Österreichs (RSV), ***** vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Benediktinerstift Kremsmünster,***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz; Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.März 1993, GZ 2 R 45/93-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Fassung des Unterlassungsgebotes hat sich das Rekursgericht an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze gehalten (ÖBl 1991, 105; ÖBl 1991, 108 je mwN). Bei der Beantwortung der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, ist demnach immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen (so auch MR 1991, 238). Daß das Verbot gegebenenfalls nur auf die bestimmte Art der Aufnahmen - zB Paßfotos, Luftbildaufnahmen udgl. -, nicht aber auch unter Umständen auf den Gegenstand der Aufnahme zu beschränken wäre, entspricht nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; vielmehr ist darauf abzustellen, ob und bejahendenfalls welche ähnlichen, naheliegnden Rechtsverletzungen des Beklagten zu befürchten sind (ÖBl 1991, 105 ua). Ob aber im vorliegenden Fall nur eine neuerliche Verbreitung oder Vervielfältigung von Luftbildaufnahmen S*****s vom Stift der Beklagten oder auch von anderen Objekten zu gewärtigen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E33742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01041.93.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19930518_OGH0002_0040OB01041_9300000_000