Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass "die Frage einer Haftungsgrundlage für durch die Zollabfertigung bedingte Liegezeiten im Zuge eines Binnenschifftransports" in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass diese Frage nicht losgelöst von den Anspruchsgrundlagen beantwortet werden kann, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt. Wird aber auf die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen Bedacht genommen, so liegt keine Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge:
Die Klägerin hat ihren Anspruch zuerst nur auf eine Rechnung bezüglich „Detention for self propeller vessel..." gestützt (ON 1 und 4). In der Folge hat sie einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht und dies damit begründet, dass die Zollpapiere gefehlt hätten, das Schiff dadurch 7 Tage gestanden sei und die Reederei die Klägerin mit dem geforderten Betrag belastet habe. Die Beklagte oder ihr Vertragspartner hätten die Zollpapiere so gestalten müssen, dass eine Anhaltung nicht notwendig gewesen wäre. Im Grunde sei das Bratislavaer Abkommen anzuwenden (ON 6). Schließlich hat die Klägerin vorgebracht, dass „der Umstand der Verzögerung ... juristisch wohl als von beiden Seiten unverschuldet zu qualifizieren" sei, „so dass sich die Frage erhebt, wer in einem solchen Fall die Kosten bzw den Rechtsnachteil der Verzögerung zu tragen hat". Die Klägerin behaupte einen Handelsbrauch, wonach in einem solchen Fall der Spediteur nicht den Nachteil der Verzögerung zu tragen habe, vielmehr habe der Eigentümer der Ware, in diesem Fall die Beklagte, den Rechtsnachteil zu tragen. Die Klägerin beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Anfrage bei der Bundeswirtschaftskammer (ON 19).
Damit hat die Klägerin ihren Anspruch zuerst auf den Titel des Schadenersatzes und dann auf einen Handelsbrauch gestützt. Da sie weder die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch noch den behaupteten Handelsbrauch beweisen konnte, hat das Berufungsgericht ihr Begehren zu Recht abgewiesen. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage einer Haftungsgrundlage für durch die Zollabfertigung bedingte Liegezeiten im Zuge eines Binnenschifftransports ist damit für die Entscheidung unerheblich; sie wäre wohl vor Einleitung des Verfahrens zu klären gewesen. In ihrem Rechtsmittel setzt sich die Klägerin mit der Frage der Zulässigkeit nicht auseinander; in der Sache selbst beruft sie sich auf den Grundsatz "iura novit curia" und meint, das Erstgericht wäre nur diesem Grundsatz gefolgt, als es den Zuspruch des Klagebetrags auf eine Klausel in einer Urkunde stützte, die es als ausdrückliche vertragliche Regelung verstand, wonach mit dem zwischen den Streitteilen vereinbarten Betrag für den Schiffstransport die Zollzeiten ausdrücklich nicht abgegolten, sondern separat zu honorieren seien (AS 187 f). Das Erstgericht habe damit möglicherweise das Bratislavaer Abkommen analog angewandt. Die Klägerin übersieht dabei, dass sie ihren Anspruch nie auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt und auch nie behauptet hatte, dass das Entgelt für den Transport pro Tag vereinbart worden sei und dass der Hinweis in der Auftragsbestätigung der Beklagten "Arrival time in Novi Sad - 5 days after completion. Time for customs clearance not included in this voyage time" daher in dem vom Erstgericht angenommenen Sinn zu verstehen sei.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO läge aber selbst dann nicht vor, wenn der Hinweis in der Auftragsbestätigung als Anspruchsgrundlage in Frage käme. In diesem Fall ginge es um eine Frage der Vertragsauslegung, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das gilt auch für die Frage der Anwendbarkeit des Bratislavaer Abkommens der Donauschiffahrtsgesellschaften für den internationalen Güterverkehr auf der Donau, das allgemeine Verfrachtungsbedingungen im Güterverkehr festsetzt. Zu diesem Abkommen fehlt im Übrigen jedes konkretisierende Vorbringen der Klägerin.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO läge aber selbst dann nicht vor, wenn der Hinweis in der Auftragsbestätigung als Anspruchsgrundlage in Frage käme. In diesem Fall ginge es um eine Frage der Vertragsauslegung, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das gilt auch für die Frage der Anwendbarkeit des Bratislavaer Abkommens der Donauschiffahrtsgesellschaften für den internationalen Güterverkehr auf der Donau, das allgemeine Verfrachtungsbedingungen im Güterverkehr festsetzt. Zu diesem Abkommen fehlt im Übrigen jedes konkretisierende Vorbringen der Klägerin.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.