Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung des soeben berichteten Sachverhalts im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. darf der Sachverhalt nicht zerschlagen, sondern er muß in seinem Zusammenhalt gewürdigt werden. Danach ergeben sich als hervorstechende Tätigkeiten des Verpflichteten für die Unternehmen der Beklagten in den hier in Betracht kommenden 14 Monaten (1. August 1959 bis 1. Oktober 1960) die Eröffnung des Gast- und Kaffeehauses um Weihnachten 1959 und die Verhandlungen mit dem Fliegerhorst Z. im Sommer 1960. Beide Umstände waren von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der geschäftlichen Belange der Beklagten. Hiezu stellt nun fest, daß sich der Verpflichtete bei der Ausgestaltung des Gast- und Kaffeehausbetriebes und in den ersten Wochen nach der Eröffnung dieses Betriebes in entscheidender Weise bei der Geschäftsführung betätigte. In gleicher Weise hat er sich im Sommer 1960, als es darum ging, die Lieferungen für den Fliegerhorst wieder zu erhalten oder zu sichern, in maßgebender und erfolgreicher Weise, eingeschaltet. Der Verpflichtete ist also in beiden Fällen in den Betrieben seiner Frau geradezu wie ein Unternehmer, zumindest wie ein leitender Angestellter, tätig geworden. Dazu kommt, daß festgestelltermaßen der Verpflichtete als Ratgeber der Beklagten in wesentlichen Fragen ihrer Unternehmungen beigestanden ist, was wieder Unternehmer- und Geschäftsführersache ist. Daß er dabei seine Tätigkeit möglichst im Schatten gelassen hat, um einen den Eheleuten unerwünschten exekutiven Zugriff zu erschweren, kann die Anwendung des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. nicht hindern, weil diese Bestimmung gerade solchen Verdunklungs- und Verschleppungsmanövern entgegenwirken will.Bei der rechtlichen Beurteilung des soeben berichteten Sachverhalts im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. darf der Sachverhalt nicht zerschlagen, sondern er muß in seinem Zusammenhalt gewürdigt werden. Danach ergeben sich als hervorstechende Tätigkeiten des Verpflichteten für die Unternehmen der Beklagten in den hier in Betracht kommenden 14 Monaten (1. August 1959 bis 1. Oktober 1960) die Eröffnung des Gast- und Kaffeehauses um Weihnachten 1959 und die Verhandlungen mit dem Fliegerhorst Z. im Sommer 1960. Beide Umstände waren von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der geschäftlichen Belange der Beklagten. Hiezu stellt nun fest, daß sich der Verpflichtete bei der Ausgestaltung des Gast- und Kaffeehausbetriebes und in den ersten Wochen nach der Eröffnung dieses Betriebes in entscheidender Weise bei der Geschäftsführung betätigte. In gleicher Weise hat er sich im Sommer 1960, als es darum ging, die Lieferungen für den Fliegerhorst wieder zu erhalten oder zu sichern, in maßgebender und erfolgreicher Weise, eingeschaltet. Der Verpflichtete ist also in beiden Fällen in den Betrieben seiner Frau geradezu wie ein Unternehmer, zumindest wie ein leitender Angestellter, tätig geworden. Dazu kommt, daß festgestelltermaßen der Verpflichtete als Ratgeber der Beklagten in wesentlichen Fragen ihrer Unternehmungen beigestanden ist, was wieder Unternehmer- und Geschäftsführersache ist. Daß er dabei seine Tätigkeit möglichst im Schatten gelassen hat, um einen den Eheleuten unerwünschten exekutiven Zugriff zu erschweren, kann die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. nicht hindern, weil diese Bestimmung gerade solchen Verdunklungs- und Verschleppungsmanövern entgegenwirken will.
Außer den bereits hervorgehobenen Tätigkeiten - Gast- und Kaffeehauseröffnung, Fliegerhorst Z., Beratung der Beklagten - hat der Verpflichtete, nachdem er allerdings nach Einlangen der Exekutionsbewilligung die sogenannten Wienfahrten einstellte, immerhin noch in der Weise im Lebensmittelgeschäft der Beklagten gearbeitet, daß er gelegentlich vor dem Geschäftslokal Waren vom Lastkraftwagen ablud, die Geschäftsauslage herrichtete, Reklameschilder beschriftete, den Lastkraftwagen auch zu anderen Fahrten als nach Wien steuerte und in ähnlicher Weise kurzfristige Handreichungen ausführte. Im Durchschnitt machten diese Arbeiten ein Fünftel der Vollbeschäftigung aus. Auch daraus zeigt sich wieder das ständige Interesse und Bemühen des Verpflichteten um die Unternehmungen seiner Frau, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die wirtschaftliche Beurteilung seiner Stellung als Mitunternehmer, mindestens aber als leitender Angestellter oder Geschäftsführer, sich als rechtlich richtig erweist.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die geschäftlichen Beratungen der Beklagten durch den Verpflichteten nicht berücksichtigt werden könnten, weil solche Beratungen üblicherweise zwischen Ehegatten nicht vergütet würden, verkennt das Wesen des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. Es kommt hier nicht darauf an, was zwischen Ehegatten üblich ist, sondern darauf, wie sich ein Ehemann, gegen den Exekution geführt wird, bei Anlegung eines korrekten, von der Rechtsordnung vorausgesetzten Maßstabes zu verhalten hat. Der Verpflichtete ist nach den obigen Feststellungen durchaus in der Lage, in den Unternehmungen seiner Frau maßgebend mitzuwirken, und tat dies festgestelltermaßen auch. Gegen ihn besteht zumindest die hier prozeßgegenständliche vollstreckbare Forderung. Er und auch seine Frau, die Beklagte, müssen sich - sosehr dies auch ihren persönlichen Wünschen und Auffassungen zu widersprechen scheint - so behandeln lassen, wie dies bei korrekten Schuldnern zu erwarten ist. Ein korrekter Schuldner bemüht sich aber seine Schuld zu bezahlen und die Möglichkeiten hiezu zu nützen. Eine dieser Möglichkeiten ist, daß der Verpflichtete - wie dies hier geschieht - seine Arbeitskraft verwertet, und zwar in der Weise, daß er in den Unternehmungen seiner Gattin als Dienstnehmer tätig ist, um aus seinem Arbeitslohn seine Schuld zu bezahlen. Gerade diese Möglichkeit hat § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. zum Gegenstand seiner Regelung gemacht und ermöglicht und gebietet die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn auch ein zahlungsunwilliger Schuldner und ein ihn begünstigender Arbeitgeber dies nicht wahrhaben wollen. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes müssen es sich daher die Beklagte und der Verpflichtete gefallen lassen, daß letzterer im Sinne des § 10 Abs. 2 LohnpfändungsG. als leitender Angestellter der Beklagten mit einem entsprechenden Gehalt behandelt wird.Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die geschäftlichen Beratungen der Beklagten durch den Verpflichteten nicht berücksichtigt werden könnten, weil solche Beratungen üblicherweise zwischen Ehegatten nicht vergütet würden, verkennt das Wesen des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. Es kommt hier nicht darauf an, was zwischen Ehegatten üblich ist, sondern darauf, wie sich ein Ehemann, gegen den Exekution geführt wird, bei Anlegung eines korrekten, von der Rechtsordnung vorausgesetzten Maßstabes zu verhalten hat. Der Verpflichtete ist nach den obigen Feststellungen durchaus in der Lage, in den Unternehmungen seiner Frau maßgebend mitzuwirken, und tat dies festgestelltermaßen auch. Gegen ihn besteht zumindest die hier prozeßgegenständliche vollstreckbare Forderung. Er und auch seine Frau, die Beklagte, müssen sich - sosehr dies auch ihren persönlichen Wünschen und Auffassungen zu widersprechen scheint - so behandeln lassen, wie dies bei korrekten Schuldnern zu erwarten ist. Ein korrekter Schuldner bemüht sich aber seine Schuld zu bezahlen und die Möglichkeiten hiezu zu nützen. Eine dieser Möglichkeiten ist, daß der Verpflichtete - wie dies hier geschieht - seine Arbeitskraft verwertet, und zwar in der Weise, daß er in den Unternehmungen seiner Gattin als Dienstnehmer tätig ist, um aus seinem Arbeitslohn seine Schuld zu bezahlen. Gerade diese Möglichkeit hat Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. zum Gegenstand seiner Regelung gemacht und ermöglicht und gebietet die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, wenn auch ein zahlungsunwilliger Schuldner und ein ihn begünstigender Arbeitgeber dies nicht wahrhaben wollen. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes müssen es sich daher die Beklagte und der Verpflichtete gefallen lassen, daß letzterer im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, LohnpfändungsG. als leitender Angestellter der Beklagten mit einem entsprechenden Gehalt behandelt wird.
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein monatliches Einkommen von 2100 S, das die klagende Partei annimmt, nicht zu hoch gegriffen. Die klagende Partei berücksichtigt sodann auch ausreichend die sich aus § 5 LohnpfändungsG. für die Beklagte ergebenden Abzüge. Es braucht daher auf die Frage, ob Johann K. überhaupt seinen Kindern Unterhalt leistet - was nach seiner Aussage nicht der Fall ist -, nicht eingegangen zu werden.Unter diesen Gesichtspunkten ist ein monatliches Einkommen von 2100 S, das die klagende Partei annimmt, nicht zu hoch gegriffen. Die klagende Partei berücksichtigt sodann auch ausreichend die sich aus Paragraph 5, LohnpfändungsG. für die Beklagte ergebenden Abzüge. Es braucht daher auf die Frage, ob Johann K. überhaupt seinen Kindern Unterhalt leistet - was nach seiner Aussage nicht der Fall ist -, nicht eingegangen zu werden.
Da sohin die klagende Partei bei ihrem Begehren von einem jedenfalls angemessenen Einkommen und ausreichenden Abzügen ausgeht, war ihrer Revision Folge zu geben und die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß diesem Begehren zu verurteilen.