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Entscheidung 4 Ob 1059/95×

Entscheidung 4 Ob 1059/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1059/95

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****verband *****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing.Reinhard A*****, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer und Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 350.000), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16.März 1995, GZ 6 R 219/94-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger will erreichen, daß dem Beklagten der Betrieb seiner Fahrschule untersagt wird, obwohl dem Beklagten mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9.1.1992 die kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule mit dem Standort in Salzburg, Franz Josefs-Kai 13, erteilt wurde. An rechtsgestaltende Bescheide der Verwaltungsbehörden sind die Gerichte aber unter der Voraussetzung gebunden, daß die Bescheide nicht absolut nichtig sind (ecolex 1991, 799; s auch SZ 31/158; JBl 1994, 618). Der vorliegende Bescheid ist nicht absolut nichtig; die durch diesen Bescheid bewirkte Änderung der Rechtslage ist für die Gerichte verbindlich, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Bewilligung erschlichen wurde. Der Betrieb der Fahrschule durch den Beklagten ist demnach durch die dafür notwendige behördliche Bewilligung gedeckt; der vom Kläger behauptete Wettbewerbsverstoß liegt nicht vor (ÖBl 1994, 106 - Langlauflehrerprüfung). Das Verbot einzelner konkreter Wettbewerbsverstöße hat der Kläger nicht begehrt.

Anmerkung

E40190 04A10595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01059.95.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19950919_OGH0002_0040OB01059_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung