Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 106/04y×

Entscheidung 4 Ob 106/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob106/04y

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander L*****, wegen Obsorge und Einräumung eines Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Margit L*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. März 2004, GZ 52 R 29/04b-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der Paragraphen 351, ff ZPO (EFSlg

37.240 mwN; EFSlg 55.368; EFSlg 55.546 mwN). Es gelten daher die Bestimmungen über die Ablehnung des Sachverständigen (Paragraph 355, ZPO) und die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO (EFSlg 55.546; EFSlg 88.437; RIS-Justiz RS0040730).

Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO findet gegen den Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kein abgesondertes Rechtsmittel statt. Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren (ecolex 1998, 764 = RZ 1999/34 = EFSlg 88.437; 4 Ob 83/01m; RIS-Justiz RS0040730 [T7]).

Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die - zum Teil von der Rechtsmittelwerberin zitierte - gegenteilige Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz, die die Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses deshalb grundsätzlich bejahen, weil dem außerstreitigen Verfahren das Institut des "verbundenen Rechtsmittels" fremd sei, lässt unberücksichtigt, dass durch die genannten Bestimmungen der ZPO auch der Rechtszug abschließend geregelt ist (EFSlg 55.546; 4 Ob 83/01m).

Die im Rechtsmittel im Hinblick auf Artikel 6, MRK geäußerten Bedenken an den Grundsätzen eines fairen Verfahrens teilt der erkennende Senat nicht: Durch die analoge Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, ZPO im außerstreitigen Verfahren wird die Entscheidung über die Person des Sachverständigen nicht jeder Überprüfung, sondern nur einem Zwischenstreit vor der Endentscheidung entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt Artikel 6, EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (4 Ob 27/97t = EvBl 1997/131; RIS-Justiz RS0044057, RS0074833, RS0102361). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Artikel 6, EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen keinen Hinweis (9 Ob 336/00b), geschweige denn zur Frage der Zulässigkeit verbundener Rechtsmittel. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (SZ 64/1; RIS-Justiz RS0043962); um so weniger kann aus dieser Bestimmung eine Unzulässigkeit des Verbots eines abgesonderten Rechtsmittels abgeleitet werden. Die Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.

Anmerkung

E73574 4Ob106.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00106.04Y.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0040OB00106_04Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung