Begründung:
Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, bei Herausgabe, Verlag oder Vertrieb periodischer Druckwerke in öffentlichen Ankündigungen Abonnementpreise, insbesondere günstigere Tarifvarianten, insofern unzutreffend oder irreführend unvollständig anzugeben, als das betreffende Produkt insbesondere ein Jahresabonnement der Tageszeitung „Österreich“ ohne wöchentliche Magazinbeilagen den beschriebenen Leistungsumfang tatsächlich nicht oder nur unter intransparenten Umständen erhältlich ist, insbesondere weder anderen Orts beworben, noch initiativ, sondern nur unter gezielte Anfrage von Interessenten angeboten wird; und/oder Abonnements tatsächlich nicht in einer der Produkt- oder Tarifbezeichnung (Normal-Abo) entsprechenden Weise angeboten oder gewährt werden und im Kontext derartiger Angaben nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Preise aufgeklärt wird. Das Verhalten der Beklagten erfülle einerseits den Tatbestand der Z 6 des Anhangs zum UWG, andererseits widerspreche es dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken iSd § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Abs 1 Z 1 UWG. Eine im Sinn dieser Bestimmung relevante Irreführung liege auch dann vor, wenn die durch eine Werbeankündigung geweckten Erwartungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, was hier zutreffe, weil das von der Beklagten angekündigte „Normal-Abo“ praktisch nicht oder nur in Ausnahmefällen erhältlich sei.Die Vorinstanzen untersagten der Beklagten, bei Herausgabe, Verlag oder Vertrieb periodischer Druckwerke in öffentlichen Ankündigungen Abonnementpreise, insbesondere günstigere Tarifvarianten, insofern unzutreffend oder irreführend unvollständig anzugeben, als das betreffende Produkt insbesondere ein Jahresabonnement der Tageszeitung „Österreich“ ohne wöchentliche Magazinbeilagen den beschriebenen Leistungsumfang tatsächlich nicht oder nur unter intransparenten Umständen erhältlich ist, insbesondere weder anderen Orts beworben, noch initiativ, sondern nur unter gezielte Anfrage von Interessenten angeboten wird; und/oder Abonnements tatsächlich nicht in einer der Produkt- oder Tarifbezeichnung (Normal-Abo) entsprechenden Weise angeboten oder gewährt werden und im Kontext derartiger Angaben nicht hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Preise aufgeklärt wird. Das Verhalten der Beklagten erfülle einerseits den Tatbestand der Ziffer 6, des Anhangs zum UWG, andererseits widerspreche es dem Verbot irreführender Geschäftspraktiken iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. Eine im Sinn dieser Bestimmung relevante Irreführung liege auch dann vor, wenn die durch eine Werbeankündigung geweckten Erwartungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, was hier zutreffe, weil das von der Beklagten angekündigte „Normal-Abo“ praktisch nicht oder nur in Ausnahmefällen erhältlich sei.
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfragen geltend:
a) Das Rekursgericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, weil es von den - aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffenen - erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen sei. Tatsächlich aber traf das Rekursgericht keine abweichenden Feststellungen, sondern fasste sie nur (ohne Sinnänderung) zusammen. Für den geltend gemachten Verfahrensfehler fehlt jeder Anhaltspunkt.
b) Die Beurteilung der beanstandeten Werbung als „Lockvogelwerbung“ widerspreche der Rechtsprechung zu § 1 UWG; eine solche fehle zu Z 6 des Anhangs.b) Die Beurteilung der beanstandeten Werbung als „Lockvogelwerbung“ widerspreche der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG; eine solche fehle zu Ziffer 6, des Anhangs.