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Entscheidung 4 Ob 106/18v×

Entscheidung 4 Ob 106/18v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005170 Rechtssatz 07.04.1959Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG können auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO (Gefahrbescheinigung) bewilligt werden.
RS0028350 Rechtssatz 11.10.1994Zivilrecht
Das Provisorialverfahren fällt nicht unter Art 6 Abs 1 MRK.
RS0043962 Rechtssatz 23.10.1974Zivilrecht
Art 6 MRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort, geschweige denn dazu, ob Rechtsmittel einseitig oder zweiseitig zu sein haben. Art 6 Abs 1 MRK gibt nicht einmal Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg.
RS0054009 Rechtssatz 22.02.1983Zivilrecht
Der Gesetzgeber kann bei Schaffung einer allgemeinen Regelung nur von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, die allerdings den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht widersprechen darf; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht i …
RS0074613 Rechtssatz 28.07.1995Zivilrecht
Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher …
RS0074799 Rechtssatz 11.07.1989Zivilrecht
Art 6 MRK findet auf einstweilige Verfügungen keine Anwendung.
RS0116943 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Es liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt.
RS0121554 Rechtssatz 21.11.2006Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.