Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten ist ungeachtet der Bestimmung des § 527 ZPO. anzunehmen, da der Aufhebungsbeschluß tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses enthält.Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses der Beklagten ist ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 527, ZPO. anzunehmen, da der Aufhebungsbeschluß tatsächlich eine Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses enthält.
Mit Recht hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers wider den ihm zugefertigten, das Ruhen des Verfahrens aussprechenden Beschluß angenommen. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Ruhen des Verfahrens, weil es eine gesetzliche Folge der Versäumung ist (§§ 170, 133 ZPO.), eines besonderen Ausspruchs bedarf. Ist aber ein Beschluß ausgefertigt worden, so kann dieser tatsächlich gefaßte Beschluß angefochten werden; denn § 514 ZPO. läßt den Rekurs wider Beschlüsse im allgemeinen zu, sofern die Zivilprozeßordnung die Anfechtung nicht ausschließt. Eine solche Bestimmung ist aber weder im § 170 ZPO. noch in einer anderen Stelle des Gesetzes enthalten (Entsch. 19. Mai 1937, RZ. 1937, S. 295).Mit Recht hat das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses des Klägers wider den ihm zugefertigten, das Ruhen des Verfahrens aussprechenden Beschluß angenommen. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Ruhen des Verfahrens, weil es eine gesetzliche Folge der Versäumung ist (Paragraphen 170, 133, ZPO.), eines besonderen Ausspruchs bedarf. Ist aber ein Beschluß ausgefertigt worden, so kann dieser tatsächlich gefaßte Beschluß angefochten werden; denn Paragraph 514, ZPO. läßt den Rekurs wider Beschlüsse im allgemeinen zu, sofern die Zivilprozeßordnung die Anfechtung nicht ausschließt. Eine solche Bestimmung ist aber weder im Paragraph 170, ZPO. noch in einer anderen Stelle des Gesetzes enthalten (Entsch. 19. Mai 1937, RZ. 1937, S. 295).
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Da der Beklagtenvertreter gemäß § 38 ZPO. gegen Nachbringung der Vollmacht zugelassen worden ist, wäre es Sache des Klägers gewesen, sofort bei der ersten Tagsatzung für den Fall des nicht rechtzeitigen Nachbringens der Vollmacht einen Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteils zu stellen (§ 396 ZPO.). Trotz Unterlassung des Antrags auf Erlassung eines Versäumnisurteils im Falle nicht rechtzeitiger Nachbringung der Vollmacht ist Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten, weil Nichtverhandeln nur dann dem Nichterscheinen gleichsteht, wenn die erschienene Partei ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt. Daß aber der Erstrichter den Kläger aufgefordert hätte, für den Fall der Nichtbeibringung der Vollmacht der Beklagten nach § 38 ZPO. zugelassenen Beklagtenvertreter einen Antrag nach § 396 ZPO. zu stellen, ist weder aus dem Protokoll ersichtlich, noch wurde es auch nur behauptet. Ruhen des Verfahrens ist daher nicht eingetreten.Da der Beklagtenvertreter gemäß Paragraph 38, ZPO. gegen Nachbringung der Vollmacht zugelassen worden ist, wäre es Sache des Klägers gewesen, sofort bei der ersten Tagsatzung für den Fall des nicht rechtzeitigen Nachbringens der Vollmacht einen Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteils zu stellen (Paragraph 396, ZPO.). Trotz Unterlassung des Antrags auf Erlassung eines Versäumnisurteils im Falle nicht rechtzeitiger Nachbringung der Vollmacht ist Ruhen des Verfahrens nicht eingetreten, weil Nichtverhandeln nur dann dem Nichterscheinen gleichsteht, wenn die erschienene Partei ungeachtet richterlicher Aufforderung nicht verhandelt. Daß aber der Erstrichter den Kläger aufgefordert hätte, für den Fall der Nichtbeibringung der Vollmacht der Beklagten nach Paragraph 38, ZPO. zugelassenen Beklagtenvertreter einen Antrag nach Paragraph 396, ZPO. zu stellen, ist weder aus dem Protokoll ersichtlich, noch wurde es auch nur behauptet. Ruhen des Verfahrens ist daher nicht eingetreten.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht den Beschluß, durch den der Eintritt des Ruhens behoben wurde, aufgehoben.
Damit ist freilich nicht gesagt, daß der Kläger nunmehr noch berechtigt wäre, wie dies die Entscheidung GlUNF. 6363 annimmt, den versäumten Kontumazialantrag außerhalb der Verhandlung nachzuholen, weil sich aus § 396 ZPO. ergibt, daß der Kontumazialantrag in der Verhandlung zu stellen und darüber sofort zu erkennen ist, sofern nicht ausdrücklich die Urteilsfällung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden ist. Anträge, die in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, können aber nicht nachgeholt werden, wenn die rechtzeitige Stellung der Anträge unterlassen worden ist.Damit ist freilich nicht gesagt, daß der Kläger nunmehr noch berechtigt wäre, wie dies die Entscheidung GlUNF. 6363 annimmt, den versäumten Kontumazialantrag außerhalb der Verhandlung nachzuholen, weil sich aus Paragraph 396, ZPO. ergibt, daß der Kontumazialantrag in der Verhandlung zu stellen und darüber sofort zu erkennen ist, sofern nicht ausdrücklich die Urteilsfällung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten worden ist. Anträge, die in der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, können aber nicht nachgeholt werden, wenn die rechtzeitige Stellung der Anträge unterlassen worden ist.
Der Kläger kann daher nicht außerhalb der mündlichen Verhandlung Fällung eines Versäumnisurteils beantragen. Es wird vielmehr eine neue Tagsatzung vom Erstrichter anzuordnen sein. Da der Beklagtenvertreter inzwischen eine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt hat, so wird im fortgesetzten Verfahren nur dann eine Kontumazierung ergehen können, wenn weder die Beklagten noch ihr Vertreter erscheinen sollten.