Aus den Entscheidungsgründen:
Nach den Feststellungen der Untergerichte sollte die Klägerin der Beklagten die Manuskripte für elf Werbesendungen der Firma F. liefern und im Linzer Sender sprechen. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Klägerin schon nach der Art des von ihr herzustellenden Werkes erkennen mußte, sie habe sendereife Manuskripte zu verfassen. Es handelte sich nach der Vereinbarung um eine unter dem Titel "Neapolitanische Serenade" zusammengefaßte Werbung im Rundfunksender Linz. Der Vertrag verpflichtete die Klägerin daher, die Texte so zu verfassen, daß die maßgebenden Funktionäre des Senders voraussichtlich keinen Anstand nehmen würden, die Manuskripte zu genehmigen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kommt es aber nicht darauf an, ob der Rundfunkintendant die Manuskripte dann tatsächlich angenommen hat. Ihm stand nämlich nach den Geschäftsbedingungen für Rundfunkwerbung im Verhältnis zur beklagten Partei frei, die Annahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Falls die beklagte Parteidie Honorierung der Manuskripte der Klägerin von der an keine objektiven Momente geknüpften Annahme durch die Sendeleitung abhängig machen wollte, hätte sie dies mit der Klägerin ausmachen müssen. So aber war die Klägerin nur verpflichtet, objektiv unanfechtbare Leistungen zu erbringen, und die Beklagte mußte das Risiko grundloser Ablehnung durch den Sender Linz tragen.
Die Funktionäre des Senders Linz haben nun allerdings ihre Ablehnung damit begrundet, daß ein Gespräch über Religion, Priester und Heilige im Zusammenhang mit einer Werbesendung für Eierteigwaren zu gewagt gewesen wäre. Der Sachverständige betonte, daß nach den üblichen Regeln des österreichischen Rundfunks religiöse Themen in Werbesendungen vermieden würden. Indessen wird übersehen, daß es sich beim Manuskript für die neunte Sendung um ein religiöses Thema, also um ein Eingehen auf irgendwelche ernste religiöse Dinge, nicht handelt, daß vielmehr nur in einer Art, die harmlos humorvoll wirken soll, Namen von Heiligen erwähnt werden, um den von der Klägerin angestrebten Übergang zu den Eisheiligen (von der kalten Sophie war übrigens schon im Manuskript für die erste Sendung die Rede gewesen) und in weiterer Folge zu den Neapolitaner Eisverkäufern zu finden. Die Diktion der beanstandeten Worte des Manuskriptes, die außerdem nur eine verhältnismäßig kurze Einleitung darstellen, hätte bei den - wenn auch zum Teil ländlichen - Rundfunkhörern begrundeten Anstoß nicht erregen können. In dem vom Sender Linz unbeanstandet gelassenen Manuskript für die zweite Sendung war in einer viel geschmackloseren Art durch die Erzählung von einem Bischof das Religiöse gestreift worden. Wie das Berufungsgericht richtig betont hat, sind die österreichischen Rundfunksender bei Schlagersendungen in der Auswahl der Texte im allgemeinen nicht so ängstlich, wie es in dieser Sache, die allerdings eine Werbesendung betraf, der Fall war. Ebensowenig anstößig war auch der Text des Manuskriptes für die zehnte Sendung. Die darin enthaltene Wendung, daß dem sinnenfreudigen Horaz die leidenschaftliche Atmosphäre Neapels die Kräfte verliehen habe, bei den Mädchen von Apulien Erfolg zu haben, ist noch nicht als versteckte Anspielung auf eine sexuelle Potenzsteigerung des Horaz anzusehen, wie der Sachverständige angenommen hat. Im übrigen genügt es, auf die Argumente des Berufungsgerichtes hinzuweisen, das den nicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit Recht nicht gefolgt ist und nach der eigenen Sachkenntnis die objektive Eignung der von der Klägerin eingereichten beiden Manuskripte beurteilen konnte. Es bedurfte nicht der Vernehmung eines zweiten Sachverständigen, da es sich nicht um technische, sondern um Fragen des guten Geschmacks handelt. Von Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher nicht gesprochen werden.
In rechtlicher Hinsicht muß dem Berufungsgericht beigepflichtet werden, daß die Beklagte keinen Grund hatte, die Manuskripte der Klägerin für die neunte und zehnte Sendung zurückzuweisen und eine andere Person mit der Fortsetzung der Sendereihe "Neapolitanische Serenade" zu betrauen, da den Leistungen der Klägerin kein wesentlicher Mangel anhaftet. Die Beklagte muß ihr daher das auf die beiden Manuskripte entfallende Honorar von 500 S bezahlen. Der Feststellung, ob der Rücktritt vom Vertrag überhaupt erklärt worden ist, bedurfte es nicht.
Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf das Honorar für die elfte Sendung. Sie hat nämlich ein Manuskript der Beklagten überhaupt nicht zur Verfügung gestellt. Ihr Einwand, sie habe aus dem Verhalten der Beklagten entnehmen können, daß auch das Manuskript für die elfte Sendung zurückgewiesen werden würde, ist unberechtigt. Die Bemängelungen der Beklagten hatten sich nämlich nicht auf das gesamte Werk der Klägerin, sondern nur auf zwei einzelne Teilleistungen bezogen, und es wäre der Klägerin möglich gewesen, das letzte Manuskript in einer der Beklagten genehmen Weise zu verfassen. Der Umstand, daß eine andere Person mit der Verfassung der Texte der neunten und zehnten Sendung betraut worden war, berechtigte die Klägerin noch nicht zur Annahme, daß sie nicht wieder die elfte Sendung würde durchführen können. Jedenfalls mußte sie versuchen, das Manuskript für diese Sendung der Beklagten einzureichen.