Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die von der Beklagten mit dem Dienstvertrag vom 25. 11. 1958 als angestellte Vertreterin aufgenommen worden ist, verlangt von ihr die Bezahlung des Entgelts für die Zeit vom 15. 11. 1958 bis 15. 3. 1959 in der Höhe von 12.942 S und des Untermietzinses von 800 S für die viermonatige Benützung ihres Geschäftslokals im Hause Salzburg Maxglaner-Hauptstraße 3, durch die Beklagte in der Zeit vom 1. 12. 1958 bis 31. 3 1959.
Das Erstgericht gab der Klage mit Versäumungsurteil statt. Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil, nachdem es das Beweisverfahren durchgeführt hatte. Es stellte fest, dass die Klägerin mit dem Dienstvertrag vom 25. 11. 1958 von der Beklagten angestellt worden sei und dass dieser Vertrag ebenso wie der Untermietvertrag vom gleichen Tag die Beklagte binde, wenngleich die Vertragsverfasser Dr. H***** und O***** von der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sein mögen. Nach der Besprechung und der Korrespondenz der Klägerin mit der Beklagten, insbesondere deren Briefen vom 21. 11. und 24. 11. 1958 habe die Klägerin annehmen müssen, dass die beiden Genannten von der Beklagten zum Vertragsabschluss ermächtigt seien. Nach dem Vertrag sei eine Probezeit von einem Monat ausgemacht worden und die entgiltige Anstellung der Klägerin sei davon abhängig gemacht worden, dass sie einen Mindestbruttoumsatz von 25.000 S erreiche. Dieses Probeverhältnis hätte die Beklagte nach der Meinung des Berufungsgerichtes umsomehr auflösen müssen, als mit Rücksicht auf den geforderten Mindestbruttoumsatz eine Beschäftigungspflicht der Beklagten bestanden habe. Mangels einer Auflösungserklärung der Beklagten sei das Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit übergegangen. Erst mit dem Schreiben vom 29. 1. 1959, mit dem die Klägerin aufgefordert worden sei, die Vertreterbehelfe der Beklagten zurückzustellen, habe diese das Dienstverhältnis gekündigt. Die Beklagte müsse der Klägerin daher das Entgelt einschließlich der Kündigungsfrist bis 15. 3. 1959 in der Höhe von 11.000 S an Gehalt zuzüglich anteilsmäßiger Wohnungsbeihilfe von 110 S, anteilsmäßiger Weihnachtsremuneration von 916 S und anteilsmäßigen Urlaubsgeldes von 916 S bezahlen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass die Klägerin am 10. 12. 1958 einen Autounfall gehabt und dadurch den Mindestbruttoumsatz von 25.000 S monatlich nicht erreicht habe. Außerdem gebühre der Klägerin der Untermietzins für zwei von der Beklagten untergemietete Räume ihres Geschäftslokals durch vier Monate in der Höhe von 800 S.
Nachdem das Berufungsgericht sein Urteil gefällt hatte, eröffnete das Handelsgericht Wien mit dem Beschluss vom 13. 5. 1960, S 23/60-2, über das Vermögen der Beklagten und ihres persönlich haftenden Gesellschafters Bruno Br***** das Konkursverfahren. Zum Masseverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Richard St***** bestellt. An seine Stelle trat auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 4. 7. 1960, S 23/60-100, der Rechtsanwalt Dr. Erich Lihl. Der Masseverwalter hat gemäß § 7 Abs 2 KO das Verfahren aufgenommen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Masseverwalters, worin er den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht und den Revisionsantrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Nachdem das Berufungsgericht sein Urteil gefällt hatte, eröffnete das Handelsgericht Wien mit dem Beschluss vom 13. 5. 1960, S 23/60-2, über das Vermögen der Beklagten und ihres persönlich haftenden Gesellschafters Bruno Br***** das Konkursverfahren. Zum Masseverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Richard St***** bestellt. An seine Stelle trat auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 4. 7. 1960, S 23/60-100, der Rechtsanwalt Dr. Erich Lihl. Der Masseverwalter hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO das Verfahren aufgenommen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Masseverwalters, worin er den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht und den Revisionsantrag stellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.