Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Lösung der Frage ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAG durch die Novelle BGBl. 232/1978 nicht abgeändert wurden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BAG ist der Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen vereinbart werden, darunter auch in den Fällen einer für den Lehrberuf anrechenbaren Lehrzeit oder schulischen Ausbildung (§ 13 Abs. 1 lit. a BAG), was auch im vorliegenden Fall geschehen ist, da der Kläger einen Teil seiner Lehrzeit bereits bei einem anderen Lehrberechtigten abgeleistet hatte. Die Vertragsteile dürfen daher bei Abschluß des Lehrvertrages dessen Dauer nicht willkürlich festsetzen, sondern sind an die noch offene jeweilige Lehrzeitdauer gebunden. Eine Zerstückelung der Lehrzeit in Zeiträume von beliebig kurzer Dauer würde nämlich dem Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses widersprechen und ist daher unzulässig (Berger - Rohringer, BAG, 110). Schon daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich Wert darauf legt, daß der Lehrling die einmal begonnene Ausbildung bei ein- und demselben Lehrberechtigten zu Ende bringt. Anderseits verfügt § 13 Abs. 3 BAG aus Gründen der sorgfältigen Ausbildung des Lehrlings, daß eine in der Person des Lehrlings gelegene, einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten übersteigende Verhinderungszeit sowie mehrere solche Verhinderungen von zusammen mehr als vier Monaten in einem Lehrjahr nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen sind. Aus dem gleichen Grund bestimmten bis zur Novelle BGBl. 232/1978, § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. 154/1956, daß die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes auf die Dauer der Lehrzeit nicht angerechnet wird, sowie § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG, BGBl. 240/1960 i. d. F. der Novelle BGBl. 68/1961, daß die Zeit eines Karenzurlaubes auf die Dauer der Lehrzeit nicht angerechnet wird. Den Materialien zum BAG (876 BlgNR, XI. GP) ist ebensowenig wie den Durchführungserlässen 1969 des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. November 1969 und 17. März 1970 (abgedruckt bei Berger - Rohringer, Berufsausbildungsrecht, 92 f.) zu entnehmen, ob im Falle des § 13 Abs. 3 BAG eine Verpflichtung des Lehrberechtigten besteht, mit dem Lehrling einen neuen Lehrvertrag über die Verhinderungszeit abzuschließen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es dazu nur (a. a. O., 40), daß für die in solchen Fällen auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit ein eigener Lehrvertrag abzuschließen sein wird. Gleiches wird auch im DErl. 1969 (a. a. O., 94 f.) gesagt. Auch die Lehre hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Berger - Rohringer sagen nur dazu, daß sich im Falle des § 13 Abs. 3 BAG der bestehenden Lehrvertrag nicht automatisch um die nicht anrechenbaren Zeiten verlängert. Wenn nicht von vornherein eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß sich das Lehrverhältnis bei Anwendung des Abs. 3 um die nicht anrechenbare Zeitspanne verlängere, oder wenn es nicht zu einer dementsprechenden Abänderung des bestehenden Lehrvertrages hinsichtlich der Dauer des Lehrverhältnisses komme, so ende diese zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (BAG, 117 FN 29). Anderseits lehren sie (a. a. O., FN 30), daß dann, wenn der Tatbestand des Abs. 3 vorliege und eine bestimmte Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit angerechnet werden darf, für diese fehlende Zeit ein eigener Lehrvertrag abzuschließen sei, wobei sie sich auf den DErl. 1969 beziehen. Als Alternative dazu biete sich die Abänderung des bestehenden Lehrvertrages an. Ob diesbezüglich eine Verpflichtung des Lehrberechtigten besteht, wird aber nicht eindeutig gesagt. Auch Kinscher (BAG[2], 76) äußerst sich zu diesem Problem nicht, sondern vertritt gleichfalls nur die Ansicht, daß ein neuer Lehrvertrag abzuschließen oder der bestehende abzuändern sei. Weiters meint auch Winkler (Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der BAG-Novelle 1978, ZAS 1978, 169 f., insbesondere 172 f.), nur im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 BAG, die Motive für die Unzulässigkeit der Vereinbarung einer unbestimmten oder einer längeren als der festgesetzten Lehrzeitdauer, ausgenommen bei Nichtanrechnung von Zeiten gemäß § 13 Abs. 3, lägen auf der Hand: Einerseits solle der Lehrling vor einer einseitigen und willkürlichen Gestaltung der Lehrzeitdauer durch den Lehrberechtigten geschützt werden, anderseits drücke sich hier auch deutlich die Zielsetzung aus, das System der betrieblichen Ausbildung in sich homogen und "austauschbar" zu gestalten.Bei der Lösung der Frage ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, BAG durch die Novelle Bundesgesetzblatt 232 aus 1978, nicht abgeändert wurden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 BAG ist der Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen vereinbart werden, darunter auch in den Fällen einer für den Lehrberuf anrechenbaren Lehrzeit oder schulischen Ausbildung (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, BAG), was auch im vorliegenden Fall geschehen ist, da der Kläger einen Teil seiner Lehrzeit bereits bei einem anderen Lehrberechtigten abgeleistet hatte. Die Vertragsteile dürfen daher bei Abschluß des Lehrvertrages dessen Dauer nicht willkürlich festsetzen, sondern sind an die noch offene jeweilige Lehrzeitdauer gebunden. Eine Zerstückelung der Lehrzeit in Zeiträume von beliebig kurzer Dauer würde nämlich dem Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses widersprechen und ist daher unzulässig (Berger - Rohringer, BAG, 110). Schon daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich Wert darauf legt, daß der Lehrling die einmal begonnene Ausbildung bei ein- und demselben Lehrberechtigten zu Ende bringt. Anderseits verfügt Paragraph 13, Absatz 3, BAG aus Gründen der sorgfältigen Ausbildung des Lehrlings, daß eine in der Person des Lehrlings gelegene, einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten übersteigende Verhinderungszeit sowie mehrere solche Verhinderungen von zusammen mehr als vier Monaten in einem Lehrjahr nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen sind. Aus dem gleichen Grund bestimmten bis zur Novelle Bundesgesetzblatt 232 aus 1978,, Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 154 aus 1956,, daß die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes auf die Dauer der Lehrzeit nicht angerechnet wird, sowie Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG, Bundesgesetzblatt 240 aus 1960, i. d. F. der Novelle Bundesgesetzblatt 68 aus 1961,, daß die Zeit eines Karenzurlaubes auf die Dauer der Lehrzeit nicht angerechnet wird. Den Materialien zum BAG (876 BlgNR, römisch elf. Gesetzgebungsperiode ist ebensowenig wie den Durchführungserlässen 1969 des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. November 1969 und 17. März 1970 (abgedruckt bei Berger - Rohringer, Berufsausbildungsrecht, 92 f.) zu entnehmen, ob im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, BAG eine Verpflichtung des Lehrberechtigten besteht, mit dem Lehrling einen neuen Lehrvertrag über die Verhinderungszeit abzuschließen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es dazu nur (a. a. O., 40), daß für die in solchen Fällen auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit ein eigener Lehrvertrag abzuschließen sein wird. Gleiches wird auch im DErl. 1969 (a. a. O., 94 f.) gesagt. Auch die Lehre hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Berger - Rohringer sagen nur dazu, daß sich im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, BAG der bestehenden Lehrvertrag nicht automatisch um die nicht anrechenbaren Zeiten verlängert. Wenn nicht von vornherein eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß sich das Lehrverhältnis bei Anwendung des Absatz 3, um die nicht anrechenbare Zeitspanne verlängere, oder wenn es nicht zu einer dementsprechenden Abänderung des bestehenden Lehrvertrages hinsichtlich der Dauer des Lehrverhältnisses komme, so ende diese zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (BAG, 117 FN 29). Anderseits lehren sie (a. a. O., FN 30), daß dann, wenn der Tatbestand des Absatz 3, vorliege und eine bestimmte Zeit nicht auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit angerechnet werden darf, für diese fehlende Zeit ein eigener Lehrvertrag abzuschließen sei, wobei sie sich auf den DErl. 1969 beziehen. Als Alternative dazu biete sich die Abänderung des bestehenden Lehrvertrages an. Ob diesbezüglich eine Verpflichtung des Lehrberechtigten besteht, wird aber nicht eindeutig gesagt. Auch Kinscher (BAG[2], 76) äußerst sich zu diesem Problem nicht, sondern vertritt gleichfalls nur die Ansicht, daß ein neuer Lehrvertrag abzuschließen oder der bestehende abzuändern sei. Weiters meint auch Winkler (Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der BAG-Novelle 1978, ZAS 1978, 169 f., insbesondere 172 f.), nur im Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz eins, BAG, die Motive für die Unzulässigkeit der Vereinbarung einer unbestimmten oder einer längeren als der festgesetzten Lehrzeitdauer, ausgenommen bei Nichtanrechnung von Zeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, lägen auf der Hand: Einerseits solle der Lehrling vor einer einseitigen und willkürlichen Gestaltung der Lehrzeitdauer durch den Lehrberechtigten geschützt werden, anderseits drücke sich hier auch deutlich die Zielsetzung aus, das System der betrieblichen Ausbildung in sich homogen und "austauschbar" zu gestalten.
Zu den seinerzeit in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetzes und des § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG ist den Materialien überhaupt nichts zu entnehmen. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz (25 BlgNR, VIII. GP) sagen nur, daß die Zeit des Präsenzdienstes auf die Dauer der Lehrzeit deshalb nicht angerechnet werde, weil eine solche Anrechnung zu einer Verkürzung der Lehrzeit führen würde und damit der Lehrzweck nicht erreicht werden könnte. § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG hingegen wurde erst in Plenum des Nationalrates in die Novelle BGBl. 68/1961 eingefügt, wobei den stenographischen Protokoll des Nationalrates nichts über die Auswirkungen dieser Novelle im Zusammenhang mit der Beendigung des Lehrverhältnisses zu entnehmen ist (stenographisches Protokoll des Nationalrates, IX. GP, 61. Sitzung vom 15. Feber 1961, 2620). In der Lehre haben dazu Berger - Rohringer (BAG, 118 f. Anm. 36) die Auffassung vertreten, daß für die Dauer des Karenzurlaubes wie auch für die Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes der Ablauf des Lehrverhältnisses kraft Gesetz gehemmt werde, sodaß sich das betreffende Lehrverhältnis automatisch über einen dementsprechend längeren Zeitraum erstrecke. Auch Kinscher vertritt in der ersten Auflage zum BAG (55) den Standpunkt, daß der Ablauf der Lehrzeit durch den Karenzurlaub und den ordentlichen Präsenzdienst gehemmt werde. Weißenberg - Martinek (MuttSchG, 120) sagen dagegen nur, daß die Lehrzeitdauer um die Dauer des Karenzurlaubes "zu erstrecken" sei. Neuwirth - Rohringer (Lehrlingsrecht und Jugendarbeitsschutz, 54) schließlich sagen zu § 98a (alt) GewO, die Zeit eines nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommenen Karenzurlaubes werde in die Dauer der Lehrzeit nicht eingerechnet. Die Lehrzeitdauer sei daher um die Dauer des Karenzurlaubes zu erstrecken.Zu den seinerzeit in Geltung gestandenen Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetzes und des Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG ist den Materialien überhaupt nichts zu entnehmen. Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetz (25 BlgNR, römisch acht. Gesetzgebungsperiode sagen nur, daß die Zeit des Präsenzdienstes auf die Dauer der Lehrzeit deshalb nicht angerechnet werde, weil eine solche Anrechnung zu einer Verkürzung der Lehrzeit führen würde und damit der Lehrzweck nicht erreicht werden könnte. Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG hingegen wurde erst in Plenum des Nationalrates in die Novelle Bundesgesetzblatt 68 aus 1961, eingefügt, wobei den stenographischen Protokoll des Nationalrates nichts über die Auswirkungen dieser Novelle im Zusammenhang mit der Beendigung des Lehrverhältnisses zu entnehmen ist (stenographisches Protokoll des Nationalrates, römisch neun. GP, 61. Sitzung vom 15. Feber 1961, 2620). In der Lehre haben dazu Berger - Rohringer (BAG, 118 f. Anmerkung 36) die Auffassung vertreten, daß für die Dauer des Karenzurlaubes wie auch für die Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes der Ablauf des Lehrverhältnisses kraft Gesetz gehemmt werde, sodaß sich das betreffende Lehrverhältnis automatisch über einen dementsprechend längeren Zeitraum erstrecke. Auch Kinscher vertritt in der ersten Auflage zum BAG (55) den Standpunkt, daß der Ablauf der Lehrzeit durch den Karenzurlaub und den ordentlichen Präsenzdienst gehemmt werde. Weißenberg - Martinek (MuttSchG, 120) sagen dagegen nur, daß die Lehrzeitdauer um die Dauer des Karenzurlaubes "zu erstrecken" sei. Neuwirth - Rohringer (Lehrlingsrecht und Jugendarbeitsschutz, 54) schließlich sagen zu Paragraph 98 a, (alt) GewO, die Zeit eines nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommenen Karenzurlaubes werde in die Dauer der Lehrzeit nicht eingerechnet. Die Lehrzeitdauer sei daher um die Dauer des Karenzurlaubes zu erstrecken.
In der Judikatur wurde - soweit ersichtlich - zu diesem Problem weder in den Fällen des § 13 Abs. 3 BAG noch im Zusammenhang mit dem bis zur Novelle BGBl. 232/1978 in Kraft gewesenen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz und § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG bisher Stellung genommen.In der Judikatur wurde - soweit ersichtlich - zu diesem Problem weder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 3, BAG noch im Zusammenhang mit dem bis zur Novelle Bundesgesetzblatt 232 aus 1978, in Kraft gewesenen Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetz und Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG bisher Stellung genommen.
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nun neben der Regelung des § 13 Abs. 1 BAG auch bedeutsam, daß bis zur Novelle BGBl. 232/1978 der Lehrberechtigte gemäß § 15 Abs. 3 lit. f. BAG berechtigt war, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als vier Monate durch eine Krankheit an der Arbeit verhindert war, sofern diese nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich dabei nicht um eine Berufserkrankung handelte, wenn der Lehrling nicht bereit war, für die auf Grund des § 13 Abs. 3 BAG auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrberechtigten abzuschließen. Den Materialien ist über diese Bestimmung nichts zu entnehmen. § 15 Abs. 3 lit. f. BAG wurde durch die zitierte Novelle dahin abgeändert, daß ein vorzeitiger Auflösungsgrund dann festgesetzt wurde, wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; gleichzeitig wurde die bisherige Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG, wonach das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endete, wenn der Lehrling unfähig oder untauglich wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen, aufgehoben. Damit wurde der bisherige Endigungsgrund in einen vorzeitigen Auflösungsgrund umgewandelt (Kinscher, BAG[2], 82). Schließlich wurden aber durch Art. IV Z. 2 der Novelle BGBl. 232/1978, auch § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG und § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz aufgehoben, sodaß künftig auch diese Fälle unter die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 BAG zu subsumieren sind und daher diese Zeiten bis zu vier Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen sind (vgl. Erläuternde Bemerkungen, 708 BlgNR, XIV. GP., 23 und DErl. des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zur BAG-Novelle 1976 vom 13. Juni 1978, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 76 Anm. 5).Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nun neben der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, BAG auch bedeutsam, daß bis zur Novelle Bundesgesetzblatt 232 aus 1978, der Lehrberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG berechtigt war, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, wenn der Lehrling in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Monaten oder in einem Lehrjahr insgesamt mehr als vier Monate durch eine Krankheit an der Arbeit verhindert war, sofern diese nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder es sich dabei nicht um eine Berufserkrankung handelte, wenn der Lehrling nicht bereit war, für die auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, BAG auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit einen Lehrvertrag bei diesem Lehrberechtigten abzuschließen. Den Materialien ist über diese Bestimmung nichts zu entnehmen. Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG wurde durch die zitierte Novelle dahin abgeändert, daß ein vorzeitiger Auflösungsgrund dann festgesetzt wurde, wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; gleichzeitig wurde die bisherige Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG, wonach das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endete, wenn der Lehrling unfähig oder untauglich wird, seine Verpflichtungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Lehrvertrages zu erfüllen, aufgehoben. Damit wurde der bisherige Endigungsgrund in einen vorzeitigen Auflösungsgrund umgewandelt (Kinscher, BAG[2], 82). Schließlich wurden aber durch Artikel römisch vier, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt 232 aus 1978,, auch Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG und Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetz aufgehoben, sodaß künftig auch diese Fälle unter die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, BAG zu subsumieren sind und daher diese Zeiten bis zu vier Monaten auf die Lehrzeit anzurechnen sind vergleiche Erläuternde Bemerkungen, 708 BlgNR, römisch vierzehn. GP., 23 und DErl. des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zur BAG-Novelle 1976 vom 13. Juni 1978, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 76 Anmerkung 5).
Aus dieser Darstellung der gesetzlichen Entwicklung ergibt sich nach Ansicht des OGH die Verpflichtung des Lehrberechtigten, in den Fällen des § 13 Abs. 3 BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen. Es wurde bereits dargetan, daß der Bestimmung des § 13 Abs. 1 BAG die Intention des Gesetzgebers zugrunde lag, die Ausbildung des Lehrlings möglichst bei ein und demselben Lehrberechtigten sicherzustellen. In die gleiche Richtung wies der inzwischen aufgehobene § 15 Abs. 3 lit. f. BAG. Gerade aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber schon vor der Novelle des Jahres 1978 für den Lehrberechtigten (nicht aber für den Lehrling) zwingend eine Verlängerung der Lehrzeit ins Auge gefaßt hatte, denn ohne einen solchen Zwang zum Abschluß eines Lehrvertrages für die fehlende Zeit wäre diese Bestimmung sinnlos gewesen. Sie hätte zwar den Lehrling zunächst vor einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt, nicht aber bewirken können, daß der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten auch sein Lehrziel erreicht. Daß nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, ergibt sich auch daraus, daß andernfalls der Lehrling nicht nur gezwungen wäre, für die noch offene Lehrzeit einen neuen Lehrplatz zu suchen, was insbesondere dann schwierig sein müßte, wenn nur wenige Wochen oder Monate auf die vorgeschriebene Lehrzeit fehlen; er würde in einem solchen Falle auch teilweise um die ihm aus der Behaltspflicht des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erwachsenden Rechte kommen. Denn die Behaltepflicht trifft gemäß § 18 Abs. 1 BAG immer nur den letzten Lehrberechtigten, vermindert sich aber gemäß § 18 Abs. 2 BAG dann, wenn der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt hat, im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit. Auf den vorliegenden Fall angewendet würde dies bedeuten, daß einen neuen Lehrberechtigten nur eine Behaltepflicht von etwa zwei Wochen treffen würde.Aus dieser Darstellung der gesetzlichen Entwicklung ergibt sich nach Ansicht des OGH die Verpflichtung des Lehrberechtigten, in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 3, BAG über den danach auf die volle Lehrzeit fehlenden Zeitraum entweder einen neuen Lehrvertrag abzuschließen oder den bestehenden im Sinne einer entsprechenden Verlängerung zu ergänzen. Es wurde bereits dargetan, daß der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, BAG die Intention des Gesetzgebers zugrunde lag, die Ausbildung des Lehrlings möglichst bei ein und demselben Lehrberechtigten sicherzustellen. In die gleiche Richtung wies der inzwischen aufgehobene Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG. Gerade aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Gesetzgeber schon vor der Novelle des Jahres 1978 für den Lehrberechtigten (nicht aber für den Lehrling) zwingend eine Verlängerung der Lehrzeit ins Auge gefaßt hatte, denn ohne einen solchen Zwang zum Abschluß eines Lehrvertrages für die fehlende Zeit wäre diese Bestimmung sinnlos gewesen. Sie hätte zwar den Lehrling zunächst vor einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses geschützt, nicht aber bewirken können, daß der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten auch sein Lehrziel erreicht. Daß nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, ergibt sich auch daraus, daß andernfalls der Lehrling nicht nur gezwungen wäre, für die noch offene Lehrzeit einen neuen Lehrplatz zu suchen, was insbesondere dann schwierig sein müßte, wenn nur wenige Wochen oder Monate auf die vorgeschriebene Lehrzeit fehlen; er würde in einem solchen Falle auch teilweise um die ihm aus der Behaltspflicht des Lehrberechtigten gemäß Paragraph 18, BAG erwachsenden Rechte kommen. Denn die Behaltepflicht trifft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG immer nur den letzten Lehrberechtigten, vermindert sich aber gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BAG dann, wenn der Lehrling bei diesem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt hat, im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit. Auf den vorliegenden Fall angewendet würde dies bedeuten, daß einen neuen Lehrberechtigten nur eine Behaltepflicht von etwa zwei Wochen treffen würde.
Dazu kommt aber noch, daß sich in den Fällen des Präsenzdienstes und des Karenzurlaubes statt der durch die Novelle des Jahres 1978 beabsichtigten Besserstellung eine erhebliche Schlechterstellung der Betroffenen ergeben würde. Wie dargestellt vertrat die Lehre zu den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz und § 15 Abs. 2 letzter Satz MuttSchG den Standpunkt, daß während dieser Zeiten eine Hemmung des Lehrverhältnisses eintrete und sich dieses automatisch um jene Zeiträume verlängere. Durch die Novelle sollten die betroffenen Lehrlinge insofern besser gestellt werden, als ihnen nunmehr - andere als bisher - Zeiten bis zu vier Monaten als Lehrzeit angerechnet werden. Wäre aber der Lehrberechtigte nicht zum Abschluß eines Lehrvertrages über die fehlende Dauer verpflichtet, so würde sich die Novelle zum Nachteil der Präsenzdiener und der Mütter auswirken, welche sich für die fehlende Zeit eine neue Lehrstelle suchen müßten. Daß dies auch schon vor der Novelle nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, ergibt sich daraus, daß etwa § 14 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungsgesetz ausdrücklich sagt, daß der Ablauf der Frist nach § 105a der alten GewO (nunmehr der Ablauf der Frist nach § 18 BAG) sowie einer durch kollektivvertragliche Vereinbarung festgelegten längeren Frist für die Behaltepflicht durch den Präsenzdienst gehemmt wird. In jenen Fällen, in denen bereits ein Teil der Lehrzeit in die Zeit des Präsenzdienstes fiele, wäre diese Bestimmung unanwendbar, weil bei einer solchen Auslegung das Lehrverhältnis mit Ablauf der ursprünglichen Zeit bereits beendet wäre und für den Lehrberechtigten kein Zwang bestunde, es fortzusetzen. Es käme daher in solchen Fällen zu gar keiner Behaltepflicht, deren Ablauf gehemmt werden könnte.Dazu kommt aber noch, daß sich in den Fällen des Präsenzdienstes und des Karenzurlaubes statt der durch die Novelle des Jahres 1978 beabsichtigten Besserstellung eine erhebliche Schlechterstellung der Betroffenen ergeben würde. Wie dargestellt vertrat die Lehre zu den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, Arbeitsplatzsicherungsgesetz und Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz MuttSchG den Standpunkt, daß während dieser Zeiten eine Hemmung des Lehrverhältnisses eintrete und sich dieses automatisch um jene Zeiträume verlängere. Durch die Novelle sollten die betroffenen Lehrlinge insofern besser gestellt werden, als ihnen nunmehr - andere als bisher - Zeiten bis zu vier Monaten als Lehrzeit angerechnet werden. Wäre aber der Lehrberechtigte nicht zum Abschluß eines Lehrvertrages über die fehlende Dauer verpflichtet, so würde sich die Novelle zum Nachteil der Präsenzdiener und der Mütter auswirken, welche sich für die fehlende Zeit eine neue Lehrstelle suchen müßten. Daß dies auch schon vor der Novelle nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, ergibt sich daraus, daß etwa Paragraph 14, Absatz 2, Arbeitsplatzsicherungsgesetz ausdrücklich sagt, daß der Ablauf der Frist nach Paragraph 105 a, der alten GewO (nunmehr der Ablauf der Frist nach Paragraph 18, BAG) sowie einer durch kollektivvertragliche Vereinbarung festgelegten längeren Frist für die Behaltepflicht durch den Präsenzdienst gehemmt wird. In jenen Fällen, in denen bereits ein Teil der Lehrzeit in die Zeit des Präsenzdienstes fiele, wäre diese Bestimmung unanwendbar, weil bei einer solchen Auslegung das Lehrverhältnis mit Ablauf der ursprünglichen Zeit bereits beendet wäre und für den Lehrberechtigten kein Zwang bestunde, es fortzusetzen. Es käme daher in solchen Fällen zu gar keiner Behaltepflicht, deren Ablauf gehemmt werden könnte.
Wenn das Berufungsgericht meint, die Neufassung des § 15 Abs. 3 lit. f. BAG spreche gegen die Annahme eines Kontrahierungszwanges, so kann dieser Argumentation nicht beigepflichtet werden. Der neugefaßte § 15 Abs. 3 lit. f. BAG ist nicht an die Stelle der alten diesbezüglichen Gesetzesbestimmung, sondern an Stelle des alten § 14 Abs. 2 lit. e BAG getreten. Damit sollte - wie dargelegt - aus einem Endigungsgrund des Lehrverhältnisses ein Auflösungsgrund werden. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend ist, daß der Lehrberechtigte im vorliegenden Fall das Lehrverhältnis vorzeitig hätte auflösen können, weil der Kläger erst nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeitdauer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Die Voraussetzung des neugefaßten § 15 Abs. 3 lit. f. BAG, d. i. die Unfähigkeit des Lehrlings, den Lehrberuf zu erlernen, geht nämlich über den Begriff der Krankheit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. f. BAG der alten Fassung hinaus (Winkler a. a. O., 179). Die Formulierung orientiert sich dabei an der Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. e BAG alte Fassung, hinsichtlich deren die Lehre (Berger - Rohringer, BAG, 123) die Auffassung vertreten hat, daß die Begriffe der Unfähigkeit und der Untauglichkeit Dauerzustände beschreiben, sodaß eine nur vorübergehende Behinderung nicht darunter falle. Wenn nun auch der neugefaßte § 15 Abs. 3 lit. f. BAG die vereinbarte Lehrzeit mit ins Kalkül zieht, kann es doch zweifelhaft sein, ob eine unfallbedingte (vorübergehende) Behinderung bereits als Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, qualifiziert werden kann. Einer näheren Untersuchung bedarf es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die Beklagte eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grund des § 15 Abs. 3 lit. f. BAG gar nicht vorgenommen hat.Wenn das Berufungsgericht meint, die Neufassung des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG spreche gegen die Annahme eines Kontrahierungszwanges, so kann dieser Argumentation nicht beigepflichtet werden. Der neugefaßte Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG ist nicht an die Stelle der alten diesbezüglichen Gesetzesbestimmung, sondern an Stelle des alten Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG getreten. Damit sollte - wie dargelegt - aus einem Endigungsgrund des Lehrverhältnisses ein Auflösungsgrund werden. In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffend ist, daß der Lehrberechtigte im vorliegenden Fall das Lehrverhältnis vorzeitig hätte auflösen können, weil der Kläger erst nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeitdauer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Die Voraussetzung des neugefaßten Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG, d. i. die Unfähigkeit des Lehrlings, den Lehrberuf zu erlernen, geht nämlich über den Begriff der Krankheit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG der alten Fassung hinaus (Winkler a. a. O., 179). Die Formulierung orientiert sich dabei an der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, BAG alte Fassung, hinsichtlich deren die Lehre (Berger - Rohringer, BAG, 123) die Auffassung vertreten hat, daß die Begriffe der Unfähigkeit und der Untauglichkeit Dauerzustände beschreiben, sodaß eine nur vorübergehende Behinderung nicht darunter falle. Wenn nun auch der neugefaßte Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG die vereinbarte Lehrzeit mit ins Kalkül zieht, kann es doch zweifelhaft sein, ob eine unfallbedingte (vorübergehende) Behinderung bereits als Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, qualifiziert werden kann. Einer näheren Untersuchung bedarf es jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die Beklagte eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grund des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG gar nicht vorgenommen hat.