Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers grundsätzlich erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann tüchtige Mitarbeiter und Arbeitnehmer haben, wenn er sie vom Mitbewerber zu sich herüberzieht; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbes. Das Ausspannen fremder Arbeiter oder Angestellter oder sonstiger von einem Mitbewerber Beschäftigter wird auch nicht dadurch unzulässig, daß man ihnen vorteilhaftere Bedingungen bietet, entspricht doch gerade das dem Leistungswettbewerb. Jeder Unternehmer und jeder Beschäftigte hat das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern; es kann daher niemals sittenwidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, mag er den Arbeitnehmer dabei auch veranlassen, sein bisheriges Arbeitsverhältnis zu kündigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 840 Rz 545 zu § 1 dUWG; Hohenecker-Friedl 82; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213; ÖBl. 1971, 122; ÖBl. 1975, 113 u.a.). Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 840 Rz 546; Koppensteiner aaO; SZ 34/86; ÖBl. 1975, 113 mwN).Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers grundsätzlich erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann tüchtige Mitarbeiter und Arbeitnehmer haben, wenn er sie vom Mitbewerber zu sich herüberzieht; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbes. Das Ausspannen fremder Arbeiter oder Angestellter oder sonstiger von einem Mitbewerber Beschäftigter wird auch nicht dadurch unzulässig, daß man ihnen vorteilhaftere Bedingungen bietet, entspricht doch gerade das dem Leistungswettbewerb. Jeder Unternehmer und jeder Beschäftigte hat das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern; es kann daher niemals sittenwidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, mag er den Arbeitnehmer dabei auch veranlassen, sein bisheriges Arbeitsverhältnis zu kündigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 840 Rz 545 zu Paragraph eins, dUWG; Hohenecker-Friedl 82; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213; ÖBl. 1971, 122; ÖBl. 1975, 113 u.a.). Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 840 Rz 546; Koppensteiner aaO; SZ 34/86; ÖBl. 1975, 113 mwN).
Daß die Beklagten mit ihren Abwerbungen verwerfliche Ziele verfolgt hätten - also etwa nur in der Absicht gehandelt hätten, die Mitbewerberin zu schädigen, ohne selbst dadurch einen Vorteil zu erlangen (vgl. ÖBl. 1957, 44; ÖBl. 1965, 116, ÖBl. 1971, 122) -, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Klägerin kann aber auch darin nicht zugestimmt werden, daß sich die Beklagten verwerflicher Mittel bedient hätten.Daß die Beklagten mit ihren Abwerbungen verwerfliche Ziele verfolgt hätten - also etwa nur in der Absicht gehandelt hätten, die Mitbewerberin zu schädigen, ohne selbst dadurch einen Vorteil zu erlangen vergleiche ÖBl. 1957, 44; ÖBl. 1965, 116, ÖBl. 1971, 122) -, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Klägerin kann aber auch darin nicht zugestimmt werden, daß sich die Beklagten verwerflicher Mittel bedient hätten.
Waren die Beklagten berechtigt, zum Aufbau eines neuen Mitarbeiterstabes Arbeitskräfte von der Klägerin herüberzuziehen und ihnen zu diesem Zweck bessere Bedingungen, insbesondere ein höheres Einkommen, in Aussicht zu stellen, dann kann vom Zweitbeklagten nicht verlangt werden, daß er von seinen Personalkenntnissen, die er in seinem früheren Tätigkeitsbereich erlangt hatte, keinen Gebrauch mache, sondern sich - wider besseres Wissen - auch um weniger tüchtige Mitarbeiter der Klägerin bemühe und bei seinen Gehaltsvorschlägen die Leistungen der Klägerin unterbiete. Daß er, um nur ja nicht sein "Insiderwissen" zu verwenden, jeden Kontakt mit und jede Aufnahme von Arbeitnehmern der Klägerin abzulehnen hätte, kann von ihm wohl nicht ernstlich verlangt werden, zumal die Zahl der im Geschäftszweig der Streitteile erfahrenen Angestellten nicht allzu groß sein wird. Das Ausnützen seines als Geschäftsführer der D & B GmbH sowie der Klägerin erworbenen Wissens ist daher nicht sittenwidrig, mag damit auch ein gewisser Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern erzielt worden sein. Daß sich die Beklagten durch die Übernahme erfahrener Kräfte der Klägerin allenfalls Ausbildungskosten erspart haben, mag zutreffen, ändert aber nichts an der Zulässigkeit des Abwerbens; auch der Klägerin steht es ja frei, ihrerseits durch entsprechend günstige Angebote Arbeitnehmer ihrer Mitbewerber, insbesondere auch der Beklagten, zu sich herüberzuziehen.
Als weiteren, die Sittenwidrigkeit der Abwerbung begründenden Umstand hat die Klägerin in erster Instanz - ohne jede Konkretisierung - die Kontaktaufnahme mit den abzuwerbenden Mitarbeitern direkt an deren Arbeitsplatz behauptet (S 5). Der Erstrichter hat nur als bescheinigt angenommen, daß "Fräulein K***....." auch an ihrem Arbeitsplatz "von der C*** kontaktiert" wurde. Damit ist aber kein Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ein sittenwidriges Handeln der Beklagten ergibt. Sollte etwa einer der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter Fräulein K*** an ihrem Arbeitsplatz kurz angerufen haben, um sie zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel ihres Arbeitsplatzes einzuladen, dann könnte das allein keinesfalls sittenwidrig sein (vgl. Baumbach-Hefermehl, aaO, 848 Rz 557), bleibt doch einem Mitbewerber, wenn er nicht zufällig die Wohnanschrift des fremden Arbeitnehmers kennt, kaum eine andere Wahl, um mit ihm in Verbindung zu treten. Da die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme mit Fräulein K*** weder behauptet noch festgestellt wurden, ist hier auf die Frage, ob und - bejahendenfalls - unter welchen Umständen das Aufsuchen fremder Arbeitskräfte auf deren Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung sittenwidrig gewesen sein könnte, nicht einzugehen. Auch daraus, daß die Beklagten insgesamt 21, darunter besonders qualifizierte, Mitarbeiter der Klägerin abgeworben haben, ergibt sich nicht die Sittenwidrigkeit dieser Maßnahme. Jeder Unternehmer - so auch die Klägerin - muß damit rechnen, daß seine Beschäftigten kündigen, wenn ihnen bessere Bedingungen geboten werden; das mag hart sein, ist aber eine wesenseigene Folge des Wettbewerbes (Baumbach-Hefermehl aaO 844 Rz 549). Grundsätzlich ist kein Unternehmer verpflichtet, im Geschäftsverkehr auf seinen Mitbewerber Rücksicht zu nehmen (SZ 11/105).Als weiteren, die Sittenwidrigkeit der Abwerbung begründenden Umstand hat die Klägerin in erster Instanz - ohne jede Konkretisierung - die Kontaktaufnahme mit den abzuwerbenden Mitarbeitern direkt an deren Arbeitsplatz behauptet (S 5). Der Erstrichter hat nur als bescheinigt angenommen, daß "Fräulein K***....." auch an ihrem Arbeitsplatz "von der C*** kontaktiert" wurde. Damit ist aber kein Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ein sittenwidriges Handeln der Beklagten ergibt. Sollte etwa einer der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter Fräulein K*** an ihrem Arbeitsplatz kurz angerufen haben, um sie zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel ihres Arbeitsplatzes einzuladen, dann könnte das allein keinesfalls sittenwidrig sein vergleiche Baumbach-Hefermehl, aaO, 848 Rz 557), bleibt doch einem Mitbewerber, wenn er nicht zufällig die Wohnanschrift des fremden Arbeitnehmers kennt, kaum eine andere Wahl, um mit ihm in Verbindung zu treten. Da die konkreten Umstände der Kontaktaufnahme mit Fräulein K*** weder behauptet noch festgestellt wurden, ist hier auf die Frage, ob und - bejahendenfalls - unter welchen Umständen das Aufsuchen fremder Arbeitskräfte auf deren Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung sittenwidrig gewesen sein könnte, nicht einzugehen. Auch daraus, daß die Beklagten insgesamt 21, darunter besonders qualifizierte, Mitarbeiter der Klägerin abgeworben haben, ergibt sich nicht die Sittenwidrigkeit dieser Maßnahme. Jeder Unternehmer - so auch die Klägerin - muß damit rechnen, daß seine Beschäftigten kündigen, wenn ihnen bessere Bedingungen geboten werden; das mag hart sein, ist aber eine wesenseigene Folge des Wettbewerbes (Baumbach-Hefermehl aaO 844 Rz 549). Grundsätzlich ist kein Unternehmer verpflichtet, im Geschäftsverkehr auf seinen Mitbewerber Rücksicht zu nehmen (SZ 11/105).
Die Klägerin erblickt darin, daß die Beklagten ihre Vertreter nicht auf einmal, sondern nur nach Bedarf abgeworben hätten, eine besondere Sittenwidrigkeit, weil die Beklagten offensichtlich der Meinung gewesen seien, die Klägerin solle diese Vertreter noch so lange bezahlen, bis sie sie selbst benötigten. Die Klägerin übersieht dabei, daß sie in der Zeit, in der sie diese Vertreter entlohnte, auch noch ihre Arbeitskraft zur Verfügung hatte. Von einer Ausbeutung der Klägerin durch die Beklagten kann daher nicht die Rede sein.
Dem Rekursgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der - festgestellte - Versuch Elfriede S***, von ihrer früheren Untergebenen S*** eine Statistik zu erhalten, in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Abwerbung steht. Die Klägerin begehrt nicht, den Beklagten das Verleiten von Angestellten der Klägerin zur Ausfolgung vertraulicher Unterlagen zu untersagen; sie strebt vielmehr ein Verbot des Abwerbens - u.a. durch ein solches Verleiten - an. Ein derartiges Abwerben war aber mit dem festgestellten Versuch Elfriede S*** nicht verbunden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sicherungsantrag abgewiesen; der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Dem Rekursgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der - festgestellte - Versuch Elfriede S***, von ihrer früheren Untergebenen S*** eine Statistik zu erhalten, in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Abwerbung steht. Die Klägerin begehrt nicht, den Beklagten das Verleiten von Angestellten der Klägerin zur Ausfolgung vertraulicher Unterlagen zu untersagen; sie strebt vielmehr ein Verbot des Abwerbens - u.a. durch ein solches Verleiten - an. Ein derartiges Abwerben war aber mit dem festgestellten Versuch Elfriede S*** nicht verbunden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Sicherungsantrag abgewiesen; der Revisionsrekurs mußte somit erfolglos bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.