Soweit die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil solche vom Berufungsgericht verneinte Mängel nach ständiger Rechtsprechung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der RSp).Soweit die Klägerin Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil solche vom Berufungsgericht verneinte Mängel nach ständiger Rechtsprechung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht mehr gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der RSp).
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes kann nicht die Rechtsansicht entnommen werden, hier komme es auf die Abrechnungen nach § 20 MRG an. Es hat in diesem Zusammenhang nur den Standpunkt vertreten, die Klägerin selbst habe sich auf diese Abrechnungen gestützt; soweit sie nun andere Abrechnungen heranziehen wolle, sei dies im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. Hierin kann eine Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage nicht gesehen werden.Den Ausführungen des Berufungsgerichtes kann nicht die Rechtsansicht entnommen werden, hier komme es auf die Abrechnungen nach Paragraph 20, MRG an. Es hat in diesem Zusammenhang nur den Standpunkt vertreten, die Klägerin selbst habe sich auf diese Abrechnungen gestützt; soweit sie nun andere Abrechnungen heranziehen wolle, sei dies im Rechtsmittelverfahren nicht zu berücksichtigen. Hierin kann eine Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage nicht gesehen werden.
Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt auch nicht die - unzutreffende - Rechtsauffassung zugrunde, es sei unwesentlich, ob die durchgeführten Arbeiten tatsächlich nur Instandhaltungsarbeiten waren, die Gegenstand der ordentlichen Verwaltung sind (SZ 27/312 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 833). Vielmehr hat schon das Erstgericht festgestellt, daß die Arbeiten (ua) an Sockelleiste und Kanal Reparaturarbeiten waren (S. 331). Darauf gründete das Gericht zweiter Instanz seine rechtliche Beurteilung (S. 429). Dem einzigen von der Klägerin in der Rechtsrüge geltend gemachten Argument, es fehlten Feststellungen darüber, wie weit die Arbeiten tatsächlich notwendig waren (S. 361), konnte kein Erfolg beschieden sein, weil die Klägerin ein Vorbringen hiezu gar nicht erstattet hatte.Den Entscheidungen der Vorinstanzen liegt auch nicht die - unzutreffende - Rechtsauffassung zugrunde, es sei unwesentlich, ob die durchgeführten Arbeiten tatsächlich nur Instandhaltungsarbeiten waren, die Gegenstand der ordentlichen Verwaltung sind (SZ 27/312 uva; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 833,). Vielmehr hat schon das Erstgericht festgestellt, daß die Arbeiten (ua) an Sockelleiste und Kanal Reparaturarbeiten waren (S. 331). Darauf gründete das Gericht zweiter Instanz seine rechtliche Beurteilung (S. 429). Dem einzigen von der Klägerin in der Rechtsrüge geltend gemachten Argument, es fehlten Feststellungen darüber, wie weit die Arbeiten tatsächlich notwendig waren (S. 361), konnte kein Erfolg beschieden sein, weil die Klägerin ein Vorbringen hiezu gar nicht erstattet hatte.